Neuberechnung der Erwerbs- und Witwenrenten ab 01.12.2025
Bereits seit Juli 2024 ist gesetzlich geregelt, dass Bestandsrentner, die von 2001 bis 2018 einmal eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, einen pauschalen Zuschlag von 7,5 bzw. 4,5 Prozent erhalten, weil sie bisher von der Verlängerung der sog. Zurechnungszeit nicht berücksichtigt worden waren (s. Artikel Erwerbsminderungsrenten werden ab Juli 2024 erhöht). Ab dem 01.12.2025 werden diese bisher geleisteten Zuschläge in die laufenden Rentenberechnung eingerechnet. Dies kann zu einer weiteren Erhöhung der Rentenzahlung, aber im Falle des Bezugs einer Witwenrente zu einer Rentenminderung führen.
Rentennachzahlung im Dezember 2025 möglich
Personen, die in der Zeit vom Januar 2001 und Juni 2014 eine Erwerbsminderungsrente neu bezogen haben, erhalten seit Juli 2024 einen pauschalen Rentenaufschlag von 7,5 Prozent. Versicherte, die von Juli 2014 bis Dezember 2019 eine Erwerbsminderungsrente erhielten, wird ein Aufschlag von 4,5 Prozent gewährt. Dies gilt bzw. galt auch, wenn sich nach der Erwerbsminderungsrente eine Alters- oder Hinterbliebenenrente angeschlossen hat. Dieser Rentenzuschlag, gerechnet auf Basis des Rentenzahlbetrages, wurde monatlich gezahlt.
Der Zuschlag wird jedoch ab dem 01.12.2025 nicht mehr separat ausbezahlt, sondern mit der laufenden Rentenzahlung einberechnet. D.h. der Zuschlag wird nicht mehr auf Basis des Rentenbetrages, sondern auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente zugrunde liegen. Nachdem dann der Zuschlag fester Bestandteil der monatlichen Rente ist, wird er auch bei der jährlichen Rentenanpassung zum 01.07. mitberücksichtigt. Sofern die „neue“ Rente ab Dezember 2025 höher ausfällt als bisher, gibt es eine entsprechende Nachzahlung.
Erneute Überprüfung der Zuschlagshöhe
Für die Berechnung des Zuschlags gilt ab Dezember 2025 eine andere Rechtsgrundlage als bisher. Die Übergangsregelung bis zum 30.11.2025 ist der § 307j SGB VI. Ab dem 01.12.2025 gilt § 307i SGB VI. Der Zuschlag ist dann Bestandteil der regulären Rente. Im Falle dessen, dass die Rente inkl. des Zuschlags im Dezember 2025 höher sein sollte als sie es im November 2025 noch war, erfolgt Seitens des Rentenversicherungsträger eine Nachzahlung. Der Rentenversicherungsträger lässt dann die ermittelte Differenz für jeden Monat von Juli 2024 bis November 2025, also für 17 Monate, zur Auszahlung bringen. War der bisher gezahlte Zuschlag in den abgelaufenen 17 Monaten höher, ist tatsächlich keine Rückzahlung der überzahlten Beträge erforderlich. Es soll mit der Umstellung niemand schlechter gestellt werden als bisher.
Hinterbliebenenrente kann sich mindern
Witwen und Witwer, die neben ihrer Hinterbliebenenrente einen Zuschlag auf ihre eigene Versichertenrente erhielten, waren bzw. sind bis zum 30.11.2025 Profiteure dieser Regelung. Denn in § 307j SGB VI ist geregelt, dass dieser Zuschlag nicht als Einkommen zu werten ist und somit auch keine mögliche Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente erfolgt. Mit dem 01.12.2025 gilt jedoch eine andere Rechtsvorschrift, nämlich § 307i SGB VI. Darin findet sich keine Regelung, dass der Rentenzuschlag ab 01.12.2025 nicht an die Witwen- bzw. Witwerrente anzurechnen ist. Folglich kann es zu einer Neuberechnung der Witwenrente kommen, weil sich ein erhöhtes Renteneinkommen ergibt. Die höhere Rente wird als Einkommen bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt, weil die Rente nur noch als ein Rentenbetrag ausgezahlt wird. Folglich ist die Rente, inkl. des eingerechneten Zuschlags, nach § 97 SGB VI als Einkommen zu berücksichtigen.
Weil ein geändertes Renteneinkommen vorliegt, erfolgt eine Neuberechnung der Witwenrente. Allerdings erst zum 01.07.2026, da gem. § 18d Abs. 1 SGB VI Einkommensänderungen bei einer bestehenden eigenen Rente erst ab dem nächstfolgenden Juli zu berücksichtigen sind.
Allerdings sollten die Betroffenen, sobald ihnen der Rentenbescheid ab 01.12.2025 vorliegt und höhere Rentenansprüche ausweist, dies der Rentenversicherung, die die Hinterbliebenenrente ausbezahlt, umgehend und verpflichtend mitteilen.
Überprüfung Rentenbescheid
Aufgrund der geschilderten Neuregelung empfiehlt es sich, die neuen Rentenbescheide auf seine Richtigkeit hin durch einen unabhängigen Rentenberater überprüfen zu lassen. Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung vorliegen.
Die Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.



