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Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten

Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten ab dem 01.01.2025

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können, soweit es gesundheitlich möglich ist, noch zusätzlich arbeiten. Allerdings kann das daraus erzielte Einkommen zu einer Kürzung oder Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen. Dies bedeutet, dass nur in einer bestimmten Höhe hinzuverdient werden darf.

Die Höhe des Hinzuverdienstes ist abhängig von der Art der Erwerbsminderungsrente, die bezogen wird. Es wird dabei unterschieden zwischen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente

Volle Erwerbsminderungsrente

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn das Restleistungsvermögen unter drei Stunden täglich liegt. Nachdem die Erwerbsfähigkeit der Rentenbezieher bei dieser Rentenart nicht mehr sehr hoch ist, wurde die Hinzuverdienstgrenze niedriger angesetzt

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt das Restleistungsvermögen für eine auszuübende Tätigkeit bei drei bis unter 6 Stunden täglich. Folglich ist die Hinzuverdienstgrenze höher gegenüber der vollen Erwerbsminderungsrente

Es obliegt der Rentenversicherung zu prüfen, ob nicht der vollständige Rentenanspruch entfällt, wenn über das festgestellte Restleistungsvermögen hinaus gearbeitet wird.

Höhe der Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und berücksichtigt dabei das Kalenderjahr für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ermittelt sich aus der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist ein Wert, der das Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten widerspiegelt. Folglich ändert sich der Betrag von Jahr zu Jahr, die sich die Löhne dynamisch entwickeln.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, indem drei Achtel mit der 14fachen monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt wird.

Für das Kalenderjahr 2025 errechnet sich folgende Hinzuverdienstgrenze:

3.745,00 € (monatliche Bezugsgröße) x 3/8 x 14 = 19.661,25 €

Die Hinzuverdienstmöglichkeit für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt demnach 19.661,25 €.

Wird dieser Betrag überschritten, werden vom übersteigenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet bzw. gekürzt.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich an das höchste beitragspflichtige Jahreseinkommen des Rentenbeziehers der letzten 15 Jahre. D.h. es wird das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße mit dem höchsten Entgeltpunkt, der in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde, multipliziert. Folglich wird die Hinzuverdienstgrenze immer individuell berechnet.

Allerdings gibt es bei Renten wegen einer teilweisen Erwerbsminderung eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Wird die oben beschriebene individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze gegenüber der Mindest-Hinzuverdienstgrenze unterschritten, kommt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze zum tragen. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze wird ermittelt in dem 6/8 mit der 14fachen monatlichen Bezugsgröße multipliziert werden.

Für das Kalenderjahr 2025 errechnet sich folgende Hinzuverdienstgrenze

3745,00 € (monatliche Bezugsgröße) x 6/8 x 14 = 39.322,50 €

Analog der vollen Erwerbsminderungsrente gilt auch beim Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, dass dem der Hinzuverdienstgrenze übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet wird.

Rentenversicherungsträger prüft Einkommenshöhe

Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Einkommenshöhe und somit auch das mögliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen. Zunächst ist der Rentenbezieher verpflichtet die Höhe des Einkommens zu melden. D.h. zum Beginn einer Beschäftigung ist der Rentenversicherung mitzuteilen, wie hoch voraussichtlich der Hinzuverdienst sein wird. Auf Grund dieser Angaben, stellt der Rentenversicherungsträger die Rentenhöhe für das laufende Kalenderjahr und das Folgejahr voraussichtlich fest.

Im Folgejahr wird geprüft, ob der im vergangenen Jahr erzielte Hinzuverdienst mit der damals getroffenen Prognose übereinstimmt. Man spricht dabei von der sogenannten Spitzabrechnung. Ergibt sich eine Überzahlung, hat der Rentner diese zurückzuzahlen. Im Falle einer bisher zu niedrig festgestellten Rentenhöhe, erfolgt eine Nachzahlung. Gleichzeitig erfolgt wieder eine Prognoseberechnung für das laufende und das Folgejahr.

Als Hinzuverdienst wird das erzielte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit berücksichtigt. Sozialleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Versorgungskrankengeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld oder auch das Pflegeunterstützungsgeld werden als Hinzuverdienst berücksichtigt.



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