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Erwerbsminderungsrente

Anhebung der Erwerbsminderungsrente fällt für Bestandsrentner aus

Am 10.11.2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen (B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R) darüber entschieden, dass Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die bereits vor dem 01.01.2019 im Rentenbezug gestanden haben, keinen Anspruch auf eine höher Erwerbsminderungsrente haben. Für die sogenannten Bestandsrentner scheidet eine Anhebung der sog. Zurechnungszeiten aus. D.h. diese Rentenbezieher bleiben für eine Anhebung der Rentenbezüge, wie es für die ab 2018 und ab 2019 neu bewilligten Renten der Fall war, unberücksichtigt (s. Artikel „Erwerbsminderungsrenten erhöhen sich“ und „Neue Rentenreform zum 01.01.2019“)

Die vor dem BSG klagenden Rentner erhielten bereits seit 2004 bzw. 2014 auf Grund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine volle Erwerbsminderungsrente. Auf Grund der im Jahre 2018 und 2019 gesetzlichen Regelung, erfolgte eine Anhebung der Erwerbsminderungsrenten für sog. Neurentner, d.h. die Rentner die erstmalig im Jahre 2018 oder 2019 eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt bekommen haben. Deshalb forderten die Kläger eine gleichwertige Behandlung und folglich eine Neuberechnung ihrer Renten durch die Berücksichtigung der erweiterten Zurechnungszeiten. In den Vorinstanzen hatten das Sozialgericht und Landessozialgericht die Klage bzw. Berufung bereits abgewiesen.

Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes wird nicht gebrochen

Die Richter des BSG haben in ihrer Urteilsbegründung festgestellt, dass mit Inkrafttreten des § 253a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) über die Verlängerung der Zurechnungszeiten für die ab 2018 bzw. 2019 nur die Rentner partizipieren können, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente im Jahre 2018 und 2019 erhalten haben. Für die sog. Bestandsrentner gilt dies nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz konnte das BSG nicht erkennen. Für eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht sahen die Richter keinen triftigen Grund.

Die Anhebung der Erwerbsminderungsrenten betrifft nur die Neurentner. Denn gesetzliche Änderungen bzw. Anpassungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft. D.h. Kürzungen und Verbesserungen haben Auswirkungen ab dem Zeitpunkt der Rechtsänderungen. Im Laufe der Jahre gleicht sich die (Un-) Gleichbehandlung für die Betroffenen immer wieder aus. Eine Grundgesetzverletzung liegt demnach nicht vor und ist auch nicht willkürlich.

Insbesondere hat das BSG auf den Umstand hingewiesen, dass es ab dem 01.07.2024 durch die gesetzliche Regelung in § 307i SGB VI Zuschläge für Bestandsrentner geben wird, bei denen die Erwerbsminderungsrente in den Jahre 2001 bis 2018 begonnen hat (s. Artikel „Erwerbsminderungsrenten werden ab Juli 2024 erhöht“).

Was wird unter Zurechnungszeit verstanden

Die Zurechnungszeit ist die Zweit zwischen dem erstmaligen Eintritt der Erwerbsminderung und einem gesetzlich vorgegebenen Lebensalter. D.h. der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wird so gestellt, als hätte er bis zu diesem Lebensalter letztendlich Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 SGB VI.

Ist beispielsweise Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahre 2019 wird die Zurechnungszeit bis zu einem fiktiven Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten gerechnet. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2020 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und neun Monaten. D.h. die Zurechnungszeit verlängert sich schrittweise, so dass bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2031 die Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr, d.h. mit Erreichen der Regelaltersgrenze, gerechnet wird.

Bei der Zurechnungszeit wird der Durchschnittsentgeltwert der zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt und erhöht so den Rentenanspruch. Für die Berechnung des Durchschnittswertes bleiben die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung außen vor, wenn in diesen vier Jahren sich der Durchschnittswert vermindern würde und sich damit negativ auf die Berechnung der Zurechnungszeit auswirken würde.

Abschläge auf Erwerbsminderungsrente

Erfolgt der Bezug der Erwerbsminderungsrente vor der eigentlichen Altersgrenze, werden auf die zu zahlende Rente Abschläge erhoben. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs erfolgt ein Abschlag von 0,3 %, maximal jedoch 10,8 %.

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