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Hinzuverdienst

Neue Regelung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner und EM-Rentner ab 2023

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) hat der Gesetzgeber eine wesentliche Anpassung bzw. Verbesserung bei den Altersfrührentnern und Beziehern einer Erwerbsminderungsrente beschlossen. Es geht dabei um den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersrente vor Beginn der Regelaltersgrenze sowie eine Anhebung der Hinzuverdienstmöglichkeit für Erwerbsminderungsrentner ab dem 01.01.2023.

Veränderungen bei den vorzeitigen Altersrenten

Ab dem 01.01.2023 dürfen Bezieher einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Bisher galt eine Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300,00 €. Wurde dieser Grenzbetrag überschritten, erfolgte eine Rentenkürzung. Auf Grund der Corona-Pandemie wurde seit 2020 der Grenzbetrag von 6.300,00 € auf bis zu 46.060,00 € erhöht. Mit der gesetzlichen Regelung ab dem 01.01.2023 werden nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen völlig abgeschafft.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass man eine flexiblere Lösung beim Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand schaffen möchte, um auch den herrschenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegentreten zu können. Weiter geht es auch um den Abbau bürokratischer Hürden sowie eine rechtlich vereinfachte Regelung. Denn die bisherige Berechnung des Hinzuverdienstes war umfangreich, komplex und kompliziert gewesen. Außerdem wollte man einen Gleichklang zwischen Altersfrührentnern, d.h. mit Rentenbeginn bis zur Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr) und ab Beginn der Regelaltersgrenze schaffen. Bisher galt schon, dass ab dem Eitnritt der der Regellatersgrenze in unbegrenzter Höhe hinzuverdient werden durfte, ohne dass es zu einer Rentnekürzung kam.

Veränderungen bei den Erwerbsminderungsrenten

Anders als bei den Altersrenten werden bei den Erwerbsminderungsrenten die Hinzuverdienstgrenzen künftig nicht vollständig wegfallen. Allerdings wurden die Nebenverdienstregelungen deutlich gelockert. Gesetzliche Grundlage ist § 96a SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Mit der Anpassung der Hinzuverdienstgrenze sollf ür Erwerbsgeminderte eine bessere Nebenverdienstmöglichkeit innerhalb ihres festgestellten Leistungsvermögens geschaffen werden, der auch den Weg für eine Wiederiengliederung in den allgemeinen Arbeitsmakrt ebnen soll. Allerdings können sich die Rentenversicherungsträger auch weiterhin eine Prüfung vorbehalten, ob mit dem Umfang der Beschäftigung neben der Erwerbsminderungsrente ein weiterer Rentenanspruch noch besteht.

Volle Erwerbsminderungsrente

Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt für das Jahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 €. Bisher galt ebefalls der Grenzbetrag von 6300,00 € im Kalenderjahr. Ab dem 01.01.2023 gilt demnach eine Hinzuverdienstgrenze von 3/8 (drei Achtel) des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße. Wegen der Orientierung an die Bezugsgröße, die sich auch an die Entwicklung der Löhne- und Gehälter ausrichtet, ist die künftige Hinzuverdienstgrenze dynamisch und wird sich jährlich verändern bzw. erhöhen.

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Auch bei dieser Rentenart wird es eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen geben. Für das Jahr 2023 gilt demnach eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 €. Der Betrag errechnet sich aus 6/8 (sechs Achtel) des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße.

Daneben wird aber für Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente eine individuelle Hinzuverdienstgrenze errechnet. Diese beträgt das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit dem aus den letzten 15 Kalenderjahren erzielten höchsten Entgeltpunkt, die der Rentenbezieher vor Eintritt der Erwerbsminderung erreicht hat.

Sowohl bei den zu ermittelnden Hinzuverdienstgrenzen bei den vollen Erwerbsminderungsrenten als auch bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten handelt es sich analog den Altersrenten um eine dynamische und der Lohnentwicklung angepassten Grenze, die sich jährlich verändern wird.

Folgen der Überschreitung

Sofern Bezieher einer Erwerbsminderungsrente die Hinzuverdienstgrenzen übersteigen, erfolgt eine Rentenkürzung. Demnach wird der Hinzuverdienstbetrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Zu berücksichtigender Hinzuverdienst ab 2023

Muss die Höhe des Hinzuverdienstes auf Grund von bezogenen Sozialleistungen ermittelt werden, sind diese ab dem 01.01.2023 nur noch dann zu berücksichtigen, wenn diese Leistungenauch beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind. Dazu gehören das Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Verletztengeld, Pflegeuntersützungsgeld und das Kurzarbeitergeld (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Außen vor bleiben das Mutterschaftsgeld oder der an Selbständige zu zahlende Gründungszuschuss.

Des Weiteren werden als Hinzuverdienst lediglich 80 Prozent des der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen angesetzt. Bisher galt die Regelung, dass das für die Berechnung der Sozialleistung angesetzte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in voller Höhe berücksichtigt wurde.

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