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Erhöhung EM-Rente

Anpassung der Rentenhöhe für Bestandsrentner einer EM-Rente

Die Bundesregierung hat am 13.04.2022 einen Entwurf zur Verbesserung von Leistungen bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten sowie einen Gesetzesentwurf zur Rentenanpassung 2022 beschlossen. Im Rentenanpassungs- und Werwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz werden Regelungen zur Rentenanpassung 2022, sowie ein pauschaler Zuschlag für Bestandsrenten, die bisher von der Verlängerung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge nicht berücksichtigt wurden, festgelegt. Das Gesetz wird ab dem 01. Juli 2024 in Kraft treten.

Verbesserungen für Rentenbezieher von Erwerbsminderungsrenten wurden bereits im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung festgelegt. Von den geplanten Verbesserungen sollen explizit die Bezieher von sogenannten Bestandsrenten profitieren.

Seit der großen EM-Rentenreform im Jahr 2011, wo die Einführung der Abschläge durch eine verlängerte Zurechnungszeit auf 60 Jahre nur teilweise ausgeglichen wurde, sanken die Rentenzahlbeträge bei neu gewährten EM-Renten konstant ab.

Dies soll nun durch das Gesetzgebungsvorhaben verhindert werden.

Bisher wurde dieser Entwicklung durch den Gesetzgeber dadurch gegengesteuert, dass die Zurechnungszeit für den Rentenzugang während der vergangenen Legislaturperioden des Öfteren erhöht wurde, und zwar wie folgt:

  • Ab Juli 2014 wurde die Zurechnungszeit bei neu zugebilligten Erwerbsminderungsrenten von 60 auf 62 Jahre erhöht.
  • 2018 wurde die Zurechnungszeit für Zugänge bei neuen Erwerbsminderungsrenten auf 62 Jahre und 3 Monate angehoben.
  • Und ab 2019 wurde die Zurechnungszeit für neue EM-Renten auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben.

Seitdem erfolgt eine Erhöhung der Zurechnungszeit bei neuen EM-Renten stufenweise, analog zu der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre im Jahr 2031. Diese Regelungen finden auch bei den neu zugebilligten Hinterbliebenenrenten Anwendung.

Zurechnungszeit -was ist das ?

Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente den übrigen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet wird, wenn der für die jeweilige Rente maßgebende Leistungsfall vor Vollendung des Altersrenteneintrittsalters eingetreten ist (vgl. § 59 Abs. 1 Sozialgesetz Teil VI -SGB VI-).

Die Zurechnungszeit wirkt sich bei der Rentenberechnung rentensteigernd aus. Dabei wird jeder Kalendermonat mit einer beitragsfreien Zurechnungszeit gem. § 71 Abs. 1 SGB VI mit dem vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten bewertet. Außerdem zählt die Zurechnungszeit auch zu den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt gem. § 262 #‘Abs. 1 SGB VI vorliegen. Auch diesbezüglich könnte der Zurechnungszeit eine rentensteigernde Wirkung zukommen.

Bestandsrentner profitieren von der Neuregelung

Zu beachten ist hier natürlich, dass immer nur die Rede von Neuzugängen bei den Renten gesprochen wurde, die Bestandsrenten wurden von den erwähnten Leistungsverbesserungen nicht berücksichtigt. D.h. die Bestandsrentner wurden gegenüber den Neurentnern finanziell deutlich schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Versicherte dagegen geklagt haben. Diesbezüglich ist ein Verfahren beim höchsten deutschen Sozialgericht, nämlich dem Bundessozialgericht aktuell anhängig. Das gerichtliche Aktenzeichen lautet B 13 R 24/20 R. Unabhängig davon hat sich der Gesetzgeber deshalb entschieden, rückwirkend die Neuzugänge bei den Renten in den Jahren 2001 bis 2018 teilweise auszugleichen. Es wird deshalb für ca. 3 Millionen Leistungsberechtigte ab dem 01. Juli 2024 einen anteiligen Zuschlag bei den individuellen Entgeltpunkten geben, die bei der Berechnung der gezahlten Rente angesetzt werden.

Die Rentenzugänge von 2001 bis Juni 2014 erhalten dabei einen Zuschlag von 7,5 Prozent und die Rentenzugänge von Juli 2014 bis zum Jahr 2018 einen Zuschlag von 4,5 Prozent erhalten, wobei der niedrigere Zuschlag bei den späteren Rentenzugängen mit der bereits höheren Zurechnungszeit von 2 Jahren begründet wird. Rechtsgrundlage für den Zuschlag auf die bislang errechneten Entgeltpunkte ist der neue Paragraph § 307i SGB VI.

Zwei Phasen der Umsetzung

Aus technischen Umsetzungsgründen erhalten die betreffenden Rentenbezieher ab dem 01.07.2024 den prozentualen Zuschlag im Rahmen einer zweiten Zahlung neben der eigentlichen Rente ausbezahlt. Zahlungszeitraum wird zwischen dem 10. und 20. des Monats sein. Wichtig dabei ist, dass mit dem gezahlten Zuschlag keine Einkommensanrechnung erfolgt.

Erst ab Dezember 2025 wird der gleistete Zuschlag mit der bisherigen Rente zusammengeführt und als eine Rente ausbezahlt. Folglich erfolgt dann wieder eine Rentenzahlung pro Monat.

Diese Renten werden aufgestockt:

  • Erwerbsminderungsrenten, die von 2001 bis 2018 neu gewährt wurden.
  • Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich an diese EM-Renten anschließen bzw. angeschlossen haben.
  • Hinterbliebenenrenten, die von 2001 bis2018 neu gewährt wurden, allerdings ohne einen anderweitigen vorherigen Rentenbezug. Erhielt der Bezieher einer Hinterbliebenenrente unmittelbar davor eine Erwerbsminderungsrente, wird ebenfalls ein Zuschlag gewährt, wenn die Erwerbsminderungsrente von den Verbesserungen ab Juli 2024 erfasst wird. Der Zuschlag ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte nach dem Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten verstorben ist.
  • Bezieher einer Erziehungsrente erhalten ebenfalls den Zuschlag von 4,5 bzw. 7,5 Prozent, wenn der Beginn in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2001 bis 31.12.2018 lag. Dies gilt auch dann, wenn sich die Erziehungsrente direkt an eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen hat.

Diese geregelten Verbesserungen bei den EM-Renten schlagen im Haushalt als Mehrausgaben von jährlich 2,6 Milliarden Euro zu Buche.

Wie bereits eingangs erwähnt, wird das Gesetz erst ab 01. Juli 2024 in Kraft treten. Dies hat damit zu tun, dass für die Umsetzung einer solchen Gesetzesanpassung ein Vorlauf für die technische Umsetzung von ca. zwei Jahren unumgänglich ist. Das Gesetzgebungsverfahren soll allerdings bis Juni 2022 abgeschlossen werden.

Die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzes und auch die Form des pauschalen Zuschlags fanden bei einer Anhörung zum Referentenentwurf in den entsprechenden Verbänden durchweg Zustimmung. Übereinstimmung herrschte auch dahingehend, dass für eine spezielle Prüfung und Verlängerung der Zurechnungszeit in jedem Einzelfall bei den Rentenversicherungsträgern nicht genügend Personal zur Verfügung steht.

Haben Sie Fragen zu dieser Problematik, können Sie sich gerne an die Rentenberatung Kleinlein wenden. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zu Ihren Ansprüchen gerne und fachkompetent zur Seite und vertreten Sie auch bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren.

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