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Arbeitsausfalltage

Arbeitsausfalltage im Beitrittsgebiet als rentenrechtliche Zeit

Für Versicherte der ehemaligen DDR ergeben sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie der Mutterschutzfristen aus den früheren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (SVA). Dieser sog. „Sozialversicherungsausweis“ musste im Beitrittsgebiet von den Arbeitgebern der Beschäftigten geführt werden. Allerdings ist immer wieder aufgefallen, dass in den Betrieben die einzelnen Zeiträume der Arbeitsunterbrechung in Bezug auf Krankheit und Schwangerschaft nicht immer ordnungsgemäß geführt wurden. Stattdessen erfolgte für das jeweilige Kalenderjahr eine Gesamtsumme der angefallenen Arbeitsausfalltage.

Nach § 252a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI) werden deshalb diese Arbeitsausfalltage ersatzweise für Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft, die vor dem 01.07.1990 angefallen sind, als pauschale Anrechnungszeiten berücksichtigt. Allerdings nur, wenn im sog. Sozialversicherungsausweis der ehem. DDR für die jeweiligen Beschäftigungsjahre auch die Arbeitsausfalltage als Tagessumme eingetragen sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Arbeitsausfalltage nach der Sozialversicherungsverordnung-DDR

  • Zeiten des Bezugs von Geldleistungen der Sozialversicherung
  • Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit

sind.

Im SVA wurden bis ca. 1974 die Arbeitsausfalltage im hinteren Teil als von bis Datum eingetragen. Ab 1975 findet man die Arbeitsausfalltage als eine Summe im vorderen Teil des SVA.

Gem. § 252a Abs. 2 SGB VI werden hilfsweise an Stelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01.07.1990 pauschal Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ermittelt, wenn im Sozialversicherungsausweis für ein Beschäftigungsjahr Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Diese Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage werden nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutzfristen anerkannt, sondern stattdessen als Anrechnungszeiten eigener Art. Bei der Berechnung der Rente werden diese Zeiten als voller Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten berücksichtigt.

Im SVA-Ausweis wurden bei einer Fünftagewoche nur die tatsächlich ausgefallenen Arbeitstage eingetragen. Für die Anzahl der Arbeitsausfalltage als rentenrechtliche Anrechnungszeit werden die Anzahl der eingetragenen Arbeitsausfalltage mit sieben multipliziert und durch fünf dividiert. Diese Berechnungsform ergibt sich aus der Rechtsvorschrift in § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Das daraus ermittelte Ergebnis wird auf volle Kalendertage aufgerundet. Die sich aus der Berechnung ergebenden Kalendertage sind dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres aus der betreffenden Beschäftigung zuzuordnen. Arbeitsausfalltage, die vor dem 01.01.1984 angefallen sind, werden als Anrechnungszeit nur dann anerkannt, wenn diese nach der zeitlichen Zuordnung mindestens ein voller Kalendermonat ergeben (vgl. § 252a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI).

Beispiel 1:

Für einen in der ehem. DDR beschäftigten Arbeitnehmer wurden für das Kalenderjahr 1975 30 Arbeitsausfalltage vom Arbeitgeber im SVA bescheinigt.

Lösung:

Die Umrechnung der 30 Arbeitsausfalltage ist wie folgt durchzuführen:

30x7:5 = 42 Kalendertage

Die ermittelten 42 Kalendertage sind dem Ende der für das Jahr 1975 bescheinigten Beschäftigung zeitlich zuzuordnen. Somit gilt die Zeit vom 20.11.1975 bis 31.12.1975 als Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage und ersetzt die für diese Zeit bescheinigte Pflichtbeitragszeit gem. § 252a Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Die Zeit vom 01.01.1975 bis 19.11.1975 gilt weiterhin als Pflichtbeitragszeit gem. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI.

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer war in der ehem. DDR bei seinem Arbeitgeber im kompletten Kalenderjahr 1982 beschäftigt gewesen. Es wurden 10 Arbeitsausfalltage im SVA bescheinigt.

Lösung:

Die Umrechnung der 10 Arbeitsausfalltage erfolgt nach folgender Formel:

10x7:5= 14 Kalendertage

Die 14 Kalendertage sind der Zeit vom 18.12.1982 bis 31.12.1982 zuzuordnen. Allerdings wird dieser Zeitraum nicht als Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage berücksichtigt, weil zum einen die Zeit vor dem 01.01.1984 zurückgelegt wurde und zum anderen der ermittelte Zeitraum keinen vollen Kalendermonat gem. § 252a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz umfasst). Die Zeit vom 01.01.1982 bis 17.12.1982 wird als Pflichtbeitragszeit rentenrechtlich anerkannt.

Bei einem Zeitraum nach dem 31.12.1983 würde es als Anerkennung für eine Anrechnungszeit keine Einschränkungen geben.

Rentenpunkte für Arbeitsausfalltage

Sofern die Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, werden auf dem Rentenkonto auch hierfür Entgeltpunkte gutgeschrieben, die sich natürlich auf die Rentenhöhe positiv auswirken. Es handelt sich dabei um beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten. Sofern sich die errechneten Arbeitsausfalltage über mindestens ein volles Kalendermonat erstrecken, handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit. Teilmonate werden als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt.

Beitragsfreie erhalten einen ermittelten Grundleistungswert. Der Grundleistungswert ist ein Durchschnittsbetrag, der sich zwischen der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung errechnet. Der höhere Durchschnittsbetrag ist relevant für die Rentenberechnung.

Im Falle von beitragsgeminderten Zeiten erfolgt eine Gutschrift an Entgeltpunkten, welche der Rentenbezieher die Zeit bereits als beitragsfreie Zeit erhalten würde. Allerdings werden die Entgeltpunkte noch in Abzug gebracht, die wegen der Pflichtbeitragszeiten bereits ermittelt bzw. errechnet wurden.

Weitere Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten fallen bei der Rentenberechnung nicht weg, sondern werden grds. angerechnet. Anrechnungszeiten sollen Beitragsverluste bei der Rentenberechnung ausgleichen, die auf Grund besonderer Umstände durch den Versicherten nicht gezahlt werden konnten. Sie gelten grundsätzlich als beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten und wirken sich bei der Gesamtleistungsbewertung gem. § 71 ff. SGB V positiv aus.

Es geht dabei um Zeiten, bei denen keine eigenständige Beitragszahlung erfolgt ist. Die allgemeinen Anrechnungszeiten sind in § 58 SGB VI geregelt. Die wichtigsten Anrechnungszeiten sind:

  • Zeiten der Schulausbildung und des Studiums
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation, sofern Sie als Entgeltersatzleistung nicht als eigenständige Pflichtbeitragszeit gewertet wurden (bis ca. 31.12.1991)
  • Zeiten während der Schwangerschaft und Mutterschutzes

Speziell zu den Schulausbildungszeiten wird Folgendes ausgeführt:

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, eine (Berufs-) Fachschule oder eine Hochschule besucht haben. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI). Eine Berücksichtigung dieser Zeiten erfolgt für die maximale Höchstdauer von 8 Jahren.

Anrechnungszeiten zählen in der Regel nicht bei den Wartezeitmonaten mit. Sie können aber die Rentenhöhe entsprechend beeinflussen. Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr sind zwar bis zu acht Jahren Anrechnungszeit, haben aber bei der Rentenberechnung einen indirekten Einfluss auf die Rentenhöhe und wirken sich positiv auf die Bewertung von beitragsfreien Zeiten aus. Fachschul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr zählen allein bei der Wartezeit von 35 Jahren mit. Diese Wartezeit wird bei einer vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen gefordert.

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