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beschäftigter Rentner

Höhere Hinzuverdienstgrenze bleibt auch für 2022 bestehen

Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, man spricht dabei von Altersfrührentner, können auch im Jahr 2022 bis zu 46.060 € hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.

Altersfrührentner gehören zu dem Personenkreis, die eine Altersrente beziehen, aber die Altersgrenze für eine Regelaltersrente noch nicht erreicht haben. D.h. diese Rentner beziehen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Rentner, die eine vorzeitige Altersrente beziehen, müssen somit Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, droht eine Rentenkürzung oder der Wegfall des Rentenanspruchs. Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, entfallen die Hinzuverdienstgrenzen und die Rentner können in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen.

Die Grenze für das Regelalter ist vom Geburtsjahrgang des Rentenbeziehers abhängig und wird schrittweise auf das 67. Lebensjahr (ab Jahrgang 1965) angehoben.

In § 34 Sozialgesetzbuch Teil 6 (SGB VI) ist die Rechtsgrundlage für die Hinzuverdienstgrenze zu finden. Diese beträgt in der Regel 6.300,00 € jährlich. Wird dieser Betrag bei der Ausübung einer Tätigkeit überschritten, wird der übersteigende Hinzuverdienst zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet und es führt zu einer Rentenkürzung oder bei entsprechender Höhe zur Einstellung der Rentenzahlung.

Auf Grund der Corona Pandemie hatte die Bundesregierung bereits im Jahre 2020 die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 € ausgesetzt und auf zunächst 44.590,00 € angehoben. 2021 lag die Einkommensgrenze bei 46.060 € und für 2022 bleibt es weiterhin bei dem Grenzbetrag aus dem Jahre 2021. Der Gesetzgeber möchte die Altersfrührentner damit motivieren, dass sie für, insbesondere in der Pandemiekrise relevante Berufe wie z.B. in der Pflege, Krankenhaus oder öffentliche Verwaltung zurückkehren und vorläufig wieder in das Berufsleben einsteigen.

Zu diesem Zweck wurde gesetzlich eine Ergänzungsvorschrift in § 302 Abs. 8 SGB VI geschaffen. D.h., durch die gesetzliche Änderung wird die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben.

Aussetzung Hinzuverdienstdeckel

Neben der Hinzuverdienstgrenze gilt bereits seit 2017 ein sog. Hinzuverdienstdeckel. Absicht über die zusätzliche Einführung des Hinzuverdienstdeckels war, dass der Altersfrührentner neben der Altersrente und dem Hinzuverdienst nicht höhere Einnahmen erzielen kann, als das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn. D.h. wird im ersten Schritt die Hinzuverdienstgrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung auf die Rente in Höhe von 40 Prozent des der Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrags angerechnet. In einem zweiten Schritt könnte es dazu kommen, dass der ermittelte Teilrentenbetrag noch weiter zu kürzen ist, wenn der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Liegt die gekürzte Altersrente zusammen mit dem vollumfänglich anzusetzenden Hinzuverdienst oberhalb dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Verdienst noch im vollen Umfang auf die Altersteilrente angerechnet (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Jedoch hat der Gesetzgeber in § 302 Abs. 8 Nr. 2 SGB VI geregelt, dass auch im Jahr 2022 die Anwendung des Hinzuverdienstdeckel vollständig ausgesetzt wird.

Wichtig für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente

Die Besonderheit zur Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt ausschließlich nur für Altersfrührentner. Nachdem Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ebenfalls eine Hinzuverdienstgrenze beachten müssen, wäre eine entsprechende Sonderregelung naheliegend gewesen. Allerdings hat dies der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für Erwerbsminderungsrentner gilt demnach auch für das Jahr 2022 eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 € zu beachten (s. Neue Hinzuverdienstregelung bei Erwerbsminderungsrenten ab 01.07.2017).

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