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Agentur für Arbeit

Rentenpunkte bei Bezug von Arbeitslosengeld

Die rentenrechtliche Bewertung für Zeiten der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den vergangenen Jahrzehnten unterschiedlich berücksichtigt worden. Demnach sind Zeiten der Arbeitslosigkeit mit oder ohne den Bezug von Arbeitslosengeld auf Grund der folgenden Zeitschienen getrennt voreinander zu behandeln:

  • bis zum 30.06.1978
  • vom 01.07.1978 bis 31.12.1982
  • vom 01.01.1982 bis 31.12.1991
  • ab 01.01.1992

Die Anspruchsvoraussetzungen für die rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit sind in @ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abs. 2, Abs. 4 Sozialgesetzbuch Teil 6 (SGB VI) geregelt. Für Zeiten bis zum 31.12.1997 gelten noch die Übergangsvorschriften der @@ 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 bis Abs. 9, @ 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI.

Als wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung bzw. Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Vorliegen einer qualifizierten Arbeitslosigkeit. Diese liegt vor, wenn sich der Versicherte bei der Agentur für Arbeit auch als arbeitssuchend gemeldet hat und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es geht dabei um die objektive und subjektive Arbeitslosigkeit.

Eine objektive Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte beschäftigungslos ist, d.h. er in keinem Beschäftigungsverhältnis steht.

Daneben liegt eine subjektive Arbeitslosigkeit vor, wenn der Versicherte in der Lage ist eine mehr als 15 Stunden wöchentliche Beschäftigung des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und auch bereit ist, irgendeine Tätigkeit annehmen zu wollen. Es geht dabei um die ernsthaft gewollte Arbeitsbereitschaft sowie die Arbeitsfähigkeit, d.h. die Verfügung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Daneben werden Zeiten einer subjektiven und objektiven Arbeitslosigkeit gleichgestellt, wenn Versicherte auf Grund einer gesundheitlichen Leistungsminderung von mehr als 6 Monaten eine mehr als 15 Stunden wöchentliche Beschäftigung nicht ausüben können. Man spricht dabei von der sog. Nahtlosigkeitsregelung gem. @ 145 Sozialgesetzbuch Teil 3 (SGB III), einer Sonderform des Arbeitslosengeldes.

Arbeitslosigkeit bis zum 30.06.1978

Bis zum 30.6.1978 wurden für Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt; die Zeiten waren also beitragsfrei. Bei der Berechnung der Rente werden solche Zeiten als Anrechnungszeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet. Es handelt sich dabei um keine Pflichtbeitragszeiten. Ob tatsächlich auch Arbeitslosengeld bezogen wurde, spielt dabei keine Rolle. Für die Rentenhöhe werden sie mit dem so genannten Gesamtleistungswert versehen, der allerdings auf 80 % begrenzt wird. Man spricht dabei von der begrenzten Gesamtleistungsbewertung. Der Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung. Für die Rentenberechnung wird dann der höhere Wert berücksichtigt.

Arbeitslosigkeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982

In der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.12.1982 wurden bei Bezug von Arbeitslosengeld oder - hilfe Beiträge von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit nach dem zuvor erzielten vollen Bruttoarbeitsentgelt gezahlt; die Zeiten sind echte Pflichtbeitragszeiten. Als beitragspflichtiges Entgelt wird das Bemessungsentgelt, das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebend war, zugrunde gelegt.

Außerdem erfolgt eine zusätzliche Berücksichtigung als Anrechnungszeit gem. @ 58 Abs. 2 SGB VI, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. Und 25 Lebensjahr lag und dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen wurde. Es handelt sich dabei um eine beitragsgeminderte Zeit, für die bei der Rentenberechnung mindestens 80 % der Gesamtleistungsbewertung herangezogen werden.

Arbeitslosigkeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991

Von 1983 bis 1991 zahlte die damalige Bundesanstalt für Arbeit bei Bezug von Arbeitslosengeld oder - hilfe zwar keine „echten" Rentenversicherungsbeiträge, wohl aber pauschale Beträge an die Rentenversicherung, die sich nach dem Volumen an Arbeitslosengeld oder - hilfe und den damaligen Beitragssätzen richtete. Hier handelt es sich um Arbeitslosigkeit mit Sozialleistungsbezug, die auch angerechnet wird, wenn sie nicht mindestens einen Kalendermonat dauerte (vgl. @ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Allerdings werden diese Zeiten nicht als Pflichtbeitragszeit gewertet, sondern als Anrechnungszeit. Die Anrechnungszeit wird mit 80 % der Gesamtleistungsbewertung im Rahmen einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Arbeitslosigkeit ab 01.01.1992

Seit 1992 werden von der Bundesagentur für Arbeit wieder tatsächliche Pflichtbeiträge bei einem Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe bzw. Arbeitslosengeld II in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Seit 1995 werden diese Beiträge nach 80 % des vorhergehenden Arbeitsentgelts bemessen.

Bis 1994 waren sie nur nach der Höhe der Sozialleistung zu zahlen. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 werden als so genannte beitragsgeminderte Zeiten bei der Rentenhöhe mit dem Wert aus diesen Beiträgen, mindestens aber mit dem Wert versehen, den sie als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus der Gesamtleistungsbewertung hätten (d.h. 80 % des Gesamtleistungswerts). D.h. während der Zeitspanne vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 werden diese Zeiten noch als Anrechnungszeit gewertet. Eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit muss dafür nicht unterbrochen sein (vgl. @ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Ab dem 01.01.1998 erfolgt eine zusätzliche Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur noch, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld zwischen dem 17. Lebensjahr und dem vollendeten 25. Lebensjahr war.

Zwischen 2000 und 2004 wurden bei Bezug von Arbeitslosenhilfe wiederum nur noch Beiträge nach der Höhe der geleisteten Arbeitslosenhilfe gezahlt.

Zum 1.1.2005 wurde die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Beiträge wurden für 2005 und 2006 nur noch nach monatlich 400 Euro (entsprechend dem Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte) seit 1.1.2007 lediglich noch nach monatlich 205 Euro gezahlt. Dennoch werden die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II (und vorher der Arbeitslosenhilfe) als vollwertige Beiträge gewertet (Ausnahme: Zeiten bis zum 25. Lebensjahr sind beitragsgeminderte Zeiten).

Seit 1.1.2011 werden für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II keine Beiträge mehr gezahlt. Sie sind dann "nur noch" Anrechnungszeiten und werden bis zum 25. Lebensjahr bewertet, danach nicht mehr.

Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet

Für die Zeit nach dem 08.05.1945 und bis zum 31.12.1991 werden bei einer Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug diese Zeiten als Anrechnungszeiten gewertet. Dies ist bei folgenden Leistungen der Fall:

  • Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung
  • Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
  • Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung gem. @ 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind gem. @ 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch als Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 28.02.1990 absolviert wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wurde und die Unterbrechung mindestens einen Monat angedauert hat (@ 58 Abs. 2 SGB VI, @ 252a Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Kennzeichnung im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung als sog. AFG Zeit dargestellt. Diese Abkürzung weist darauf hin, dass die aufgeführte Zeit von der Bundesagentur für Arbeit gemeldet worden ist.

Die Bezeichnung AFG wird sowohl für gewertete Anrechnungszeiten (bis 30.06.1978 und 01.01.1983 bis 31.12.1991) als auch für gewertete Pflichtbeitragszeiten mit Entgelt (01.07.1978 bis 31.12.1982 und ab 01.01.1992) verwendet.

Rentenbescheid überprüfen lassen

Schon auf Grund der o.g. Ausführungen wird erkennbar, dass das Rentenrecht komplex und schwierig zu überblicken ist. Im Hinblick auf die Vielzahl der gesetzlichen Änderungen im Laufe der Jahrzehnte sowie der unterschiedlichen Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten sind auch Fehler im Rentenversicherungsverlauf denkbar und könnten unter Umständen zu einem niedrigeren Rentenanspruch führen.

Aus diesem Grund ist es durchaus ratsam, den Rentenbescheid oder im Vorfeld eine Rentenauskunft durch einen unabhängigen und registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen. Rentenberater sind ähnlich tätig wie Rechtsanwälte und vertreten ausschließlich die Interessen der Kunden bzw. Mandanten. Hier haben Sie die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Rentenberatung Kleinlein zur Überprüfung des Rentenbescheides bzw. Rentenauskunft.

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