logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Hinzuverdienstgrenze 2021

Erweiterte Hinzuverdienstgrenze wg. Corona Pandemie

Die Rechtsgrundlage für die Hinzuverdienstgrenze von Altersfrührentner ist grundsätzlich in § 34 Sozialgesetzbuch Teil 6 (SGB VI) geregelt. Altersfrührentner sind die Personen, die vor erreichen der Regelaltersgrenze eine vorzeitige Altersrente erhalten.

Im Hinblick auf die herrschende Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber schon für 2020 eine deutliche Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für diesen Personenkreis beschlossen. Für diese Sonderregelung wurde extra der § 302 Abs. 8 SGB VI geschaffen.

Damit soll die Weiterarbeit oder Aufnahme einer Beschäftigung für Rentner ohne einer Rentenkürzung erreicht werden. Für 2020 lag demnach die Hinzuverdienstgrenze für Rentner die eine vorzeitige Altersrente erhielten bei 44.590,00 €.

Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in der Fleischindustrie wurde für das Jahr 2021 die Rechtsvorschrift des § 302 Abs. 8 SGB VI weiter beibehalten und die Hinzuverdienstgrenze auf 46.060,00 € erhöht. D.h. Altersfrührentner können neben 2020 auch im Jahre 2021 von einer deutlich erhöhten Hinzuverdienstgrenze profitieren ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Im Regelfall liegt die Hinzuverdienstgrenze bei kalenderjährlich 6.300,00 €.

Bedingt durch die gesetzliche Änderung wird die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben.

Keine Anwendung Hinzuverdienstdeckel

Des Weiteren wurde in § 302 Abs. 8 Nr. 2 SGB VI die Anwendung des sog. Hinzuverdienstdeckels ausgesetzt. Der Hinzuverdienstdeckel gilt seit Juli 2017. Demnach können Altersfrührentner neben der Rente noch bis zu 6.300,00 € jährlich hinzuverdienen ohne Gefahr zu laufen, dass die Rente gekürzt wird. Bei Überschreitung erfolgt nur noch die Zahlung einer Altersteilrente. Zunächst wird der die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 € bzw. für 2021 46.060,00 € übersteigende Betrag durch 12 dividiert und davon 40 Prozent von der monatlich bezogenen Altersrente abgezogen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Als 2. Schritt wird geprüft, ob der aus dem ersten Schritt ermittelte Teilrentenbetrag noch weiter zu kürzen ist. Man spricht dabei von der Überschreitung des Hinzuverdienstdeckel. Dieser wird dadurch berechnet, indem das höchste Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente herangezogen wird. Liegt die gekürzte Altersrente zusammen mit dem vollumfänglich anzusetzenden Hinzuverdienst oberhalb dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Verdienst noch im vollen Umfang auf die Altersteilrente angerechnet.

Diese weitere Gefahr der Einkommensanrechnung auf die Altersrente wird auch im Jahre 2021 vollumfänglich ausgesetzt. Von daher sollten sich Altersfrührentner nur einen Grenzbetrag merken, nämlich 46.060,00 €.

Achtung:

Auf Grund der Corona Pandemie gilt diese besondere Regelung nur für Altersfrührentner. Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden nicht geändert. Diese liegt weiterhin bei 6.300,00 kalenderjährlich (s. Neue Hinzuverdienstregelung bei Erwerbsminderungsrenten ab 01.07.2017) . Auch bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Altersfrührentner die später die Regelaltersgrenzen erreicht haben, können dann unbegrenzt hinzuverdienen ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben und ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2