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Grundrente

Allgemeines zur Grundrente

Der Deutsche Bundestag hat am 02.07.2020 die Einführung der Grundrente beschlossen. Am 03.07.2020 hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Somit tritt das Gesetz zur Grundrente (Grundrentengesetz) am 01.01.2021 in Kraft. Sie soll Menschen im Alter zu einer auskömmlichen Rente verhelfen. Rechtsgrundlage für die Grundrente wird § 76g des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) sein. Wichtig dabei ist zu wissen, dass es sich bei der Grundrente um keine eigenständige Rente, sondern um eine Zuschlagsleistung zur bestehenden Rente handelt.

Sinn und Zweck der Grundrente

Die neue Grundrente soll hauptsächlich den Menschen zugutekommen, die zwar lange gearbeitet aber zu wenig verdient haben, um eine Rente zu erhalten, die ein vernünftiges Auskommen ermöglicht. Hubertus Heil, der Bundesarbeitsminister der SPD sagte dazu, dass die Grundrente für mehr Sicherheit und Leistungsgerechtigkeit im Alter sorgen soll. Allerdings ist die Grundrente an bestimmte Bedingungen geknüpft und auch nicht gerade leicht zu berechnen. Aus diesen Gründen wird Ihnen hiermit diese neue Rentenart etwas nähergebracht. Vorab ist zu erwähnen, dass das Grundrentengesetz zwar zum 01.01.2021 in Kraft treten wird. Allerdings wird die Deutsche Rentenversicherung auf Grund des immensen Anpassungsaufwandes voraussichtlich erst Mitte des nächsten Jahres mit den Auszahlungen und auch Nachzahlungen beginnen können.

Anspruchsvoraussetzungen

Von der Grundrente sollen rund 1,2 bis 1,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren. Hauptsächlich soll dieser Rentenaufschlag den Niedrigverdienern zugutekommen, die zwar lange Jahre in Voll- oder Teilzeit gearbeitet haben aber durch den geringen Verdienst nur einen Anspruch auf eine niedrige Rente haben.

Die Grundrente ist an gewisse Bedingungen geknüpft. Als Erstes sei hier einmal die Dauer der Beitragszahlung genannt. Wer mindestens 35 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat erfüllt diese Bedingung. Als Beitragszahlung werden hierbei nicht nur Zahlungen aus Beschäftigungsverhältnissen, sondern auch Zeiten der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen angerechnet. Daneben zählen noch Pflichtbeitragszeiten von Selbständigen dazu, der Bezug von Entgeltersatzleistungen wegen Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld oder Übergangsgeld) sowie Ersatzzeiten (Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft oder politische Haft in der DDR). Dagegen bleiben freiwillige Beitragszahlungen, Zeiten der Arbeitslosigkeit (ALG I und ALG II), Schulausbildungszeiten, Zurechnungszeiten (Erhöhungszeiten für Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente) und Minijobzeiten ohne eigene Beitragszahlung unberücksichtigt.

Zeiten, die im Ausland erzielt wurden, werden ebenfalls berücksichtigt, aber nur aus Ländern mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z.B. EU-Staaten) Zeiten, die in den USA und der Türkei erzielt wurden, bleiben außen vor.

Außerdem wird die Grundrente auch dann gezahlt, wenn die Mindestbeitragszahlungen von 35 Beitragsjahren nur knapp nicht erfüllt werden. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind. D.h. Rentenbezieher die mindestens 33 Versicherungsjahre, aber weniger als 35 Jahre für die Grundrente erfüllt haben, bekommen eine abgestufte Grundrente ausgezahlt.

Die Berechnung der Grundrente

Bei der Berechnung der Grundrente kommt es zu einer Erhöhung der Entgeltpunkte die grundsätzlich zur Berechnung der Rente dienen. Pro Jahr der Beitragszahlung erhält ein Durchschnittsverdiener einen Entgeltpunkt zur Berechnung seiner Rente. Jeder Punkt entspricht dabei einem gewissen Wert in Euro. Im Westen sind dies seit dem 01.07.2020 derzeit 34,19 Euro und im Osten 33,23 Euro. Anspruch auf eine Grundrente haben Rentner, die während ihres kompletten Erwerbslebens ein Durchschnittseinkommen erzielt haben, das eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigt. Daneben bleiben Zeiten, die eine gewisse Untergrenze unterschreiten, bei der Ermittlung der Grundrente unberücksichtigt.

Obergrenze

Die Grundrente wird nicht gezahlt, wenn der Betroffene während seines Erwerbslebens im Durchschnitt mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland verdient hat. Legt man aktuell das Jahr 2020 zugrunde, dann betragen 80 % des Durchschnittsverdienstes ca. 2700,00 € monatlich. Beträgt das Durchschnittseinkommen im Laufe des Erwerbslebens darüber, kann keine Grundrente gezahlt werden.

Zeiten der Kindererziehung werden so gerechnet, als hätte man den Durchschnittsverdienst in Deutschland erzielt.

Untergrenze

Festzustellen ist, dass die Grundrente aus den Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten berechnet wird, in denen der Verdienst bei mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens in Deutschland lag. Im Jahr 2020 liegen die 30 Prozent bei ca. 1013,00 € monatlich. D.h. sämtliche Beschäftigungszeiten bei denen der Verdienst unterhalb der 30 Prozent lagen, wie z.B. Minijobs (auch versicherungspflichtige Minijobs), bleiben bei der Berechnung der Grundrente unberücksichtigt.

Der oben genannte Wert von 30 bis 80 Prozent des Durchschnittseinkommens wird dann mit 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr angesetzt.

D.h. in einem weiteren Verfahrensgang wird festgestellt, welche Zeiten im Rentenversicherungsverlauf mindestens 30 % des Durchschnittverdienstes aufweisen. Nur diese Zeiten werden für die Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt. Hier spielen die 33 bzw. 35 Jahre keine Rolle.

Die entsprechenden Entgeltpunkte werden dann zusammenaddiert und ein Durchschnittswert ermittelt. Im Anschluss wird der Durchschnittswert verdoppelt. Ergibt das Ergebnis dann mehr als 0,8 Entgeltpunkte jährlich erfolgt eine Begrenzung auf 0,8 Entgeltpunkte. Bei einer Begrenzung beträgt dann der Wert 0,8 abzüglich des Durchschnittswertes.

Für die Grundrente werden die Entgeltpunkte bei allen Beitragszahlern erhöht, die im Laufe ihres Arbeitslebens 35 Jahre lang nur zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr erzielt haben. Wichtig ist hierbei, dass eine Erhöhung nur bis auf höchstens 0,8 Punkte pro Jahr erfolgen kann. Der Rentenzuschlag wird nur für deutsche rentenrechtliche Zeiten berechnet. D.h. mögliche Zeiten aus dem Ausland bleiben außen vor.

Bei der weiteren Berechnung erfolgt dann aber eine Verminderung des Rentenaufschlages um 12,5 Prozent. Dies hat den Hintergrund, dass nur diejenigen mehr erhalten sollen, die auch mehr eingezahlt haben.

Die Einkommensprüfung

Im Rahmen der Beratungen zur Grundrente ging es auch um die Frage ob jeder, ohne Rücksicht auf sein sonstiges Einkommen, eine Grundrente erhalten soll, der die obigen Voraussetzungen erfüllt. Aus diesem Grund ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass eine Einkommensprüfung erfolgen muss.

Rentenberechtigte haben demnach nur dann einen Anspruch auf die Grundrente, wenn ihr monatliches zu versteuernden Einkommen nicht über 1.250 Euro bei Alleinstehenden und 1.950 Euro bei Paaren liegt. Beim zu versteuernden Einkommen werden auch steuerfrei Anteile von eigenen Renten sowie Kapitalerträge hinzugerechnet.

Bei dieser Einkommensgrenze handelt es sich aber um eine „fließende“ Grenze. Wessen Einkommen mehr als 1250 Euro beträgt, hat also durchaus noch einen Anspruch auf Grundrente. Das über den genannten Grenzen liegende Einkommen wird zu 60 % auf die Grundrente angerechnet. Hat jemand z.B. ein Einkommen von 1300 Euro und einen Anspruch auf Grundrente von 60 Euro, wird der Grenzbetrag um 50 €uro überschritten. Davon werden nunmehr 60 % angerechnet = 30,00 €. Die Grundrente vermindert sich demnach um 30,00 €.

Liegt das monatliche Einkommen für Alleinstehende bei 1600,00 € bzw. bei 2300,00 € für Verheiratete erfolgt eine Anrechnung auf die Grundrente zu 100 Prozent.

Angerechnet werden die eigenen Rentenansprüche sowie weiteres zu versteuernden Einkommen. Berücksichtigt wird das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres. D.h. bei einem erstmaligen Anspruch im Jahre 2021 werden die Einkünfte aus dem Jahre 2019 herangezogen.

Beispiel für Grundrentenberechnung

Als Erzieherin hat Frau Sächerl (ledig) immer in Teilzeit gearbeitet und in den letzten 35 Jahren im Durchschnitt 0,4 Entgeltpunkte im Jahr erzielt. Dafür erhält Sie eine Altersrente in Höhe von 478,66 €. Über weitere Einkünfte verfügt sie nicht.

Die Altersrente wird wie folgt berechnet

35 Jahre Arbeit x 0,4 Entgeltpunkte x 34,19 € (aktueller Rentenwert) = 478,66 €

Berechnung Zuschlag Grundrente

Die Entgeltpunkte im Durchschnitt werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Punkte begrenzt. Eine Begrenzung muss in diesem Beispiel nicht erfolgen. Somit beträgt der Grundrentenzuschlag 0,4 Entgeltpunkte. Wie oben beschrieben erfolgt aber noch eine pauschale Kürzung um 12,5 Prozent. Somit ergeben sich 0,35 Entgeltpunkte für den Zuschlag.

35 Jahre x 0,35 x 34,19 € = 418,83 € Grundrentenzuschlag.

Einkommensanrechnung

Frau Sächerl hat somit ein Gesamteinkommen von 897,49 € (Altersrente 478,66 e + Zuschlag 418,83 €). Der Freibetrag von 1250,00 € (Wert 2020) wird nicht überschritten. Somit kommt es zu keiner Kürzung der Grundrente.

Antrag auf Grundrente

Eine grundsätzliche Frage ist sicherlich auch, ob man die Grundrente extra beantragen muss.

Dies ist nicht erforderlich, da die Grundrente durch die Rentenversicherungsträger automatisch berechnet wird. Die zur Berechnung erforderlichen Daten für die Einkommensprüfung werden die Rentenversicherungsträger von den zuständigen Finanzämtern erhalten. Bei Kapitalerträgen oberhalb des Sparerfreibetrages und Einkünfte von Rentnern die im Ausland leben, wird die Einkommensprüfung direkt über die Rentner erfolgen.

Der Artikel ist noch nicht abschließend und wird ständig aktualisiert. Sollten Sie weitere Fragen zur neuen Grundrente haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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