logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Deutliche Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner

Der Deutsche Bundestag hat heute das Sozial Schutz Paket Gesetz verabschiedet und auf dem Weg gebracht. Die Corana-Pandemie stellt die Menschen sowie die Wirtschaft vor gewaltigen Herausforderungen und Problemen. Um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen ein wenig aufzufangen, hat die Bundesregierung das Sozialschutz Paket auf den Weg gebracht. Es wird noch in dieser Woche in Kraft treten.

Eine wesentliche Änderung wird sein, dass für das Jahr 2020 die Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner deutlich angehoben werden. Im Gesetzesentwurf wird dies damit begründet, dass „der rentenrechtliche Rahmen für die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden soll“.

Demnach wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Rentner die eine vorzeitige Altersrente erhalten von derzeit 6.300,00 € auf 44.590,00 € erhöht. Dies entspricht das 14-fache der für das Jahr 2020 geltenden Bezugsgröße (14 x 3.185 €). Hierfür wurde der § 302 SGB VI (Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen) um den Abs. 8 ergänzt. Diese Anpassung gilt aber zunächst nur für das Jahr 2020. D.h. dieser Personenkreis kann im Jahr 2020 bis zu 44.590 € hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung oder dem Wegfall der Rente kommt. Altersfrührentner dürfen demnach ab April 2020 für den Rest des Jahres noch fast 5.000 € mtl. neben der vollen Rente hinzuverdienen.

Diese Regelung gilt nur für Altersrentner aber nicht für Bezieher einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente.

Auch Wegfall des Hinzuverdienstdeckel

Die neue Hinzuverdienstregelung gilt seit Juli 2017 mit Einführung des Flexirentengesetz. Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, können seit dieser Zeit noch zusätzlich bis zu 6.300,00 € jährlich hinzuverdienen, ohne Anrechnung auf die Rente. Wird der Grenzbetrag überschritten, kann nur noch eine Altersteilrente beansprucht werden. In einem ersten Schritt wird der die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € bzw. für das Jahr 2020 44.590 € übersteigende Betrag durch 12 dividiert und zu 40 Prozent von der monatlichen Altersrente in Abzug gebracht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der ermittelte Teilrentenbetrag noch weiter reduziert werden muss, weil der sog. Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel wird errechnet, indem das höchste Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente herangezogen wird. Liegt die Summe der gekürzten Rente und dem vollen Hinzuverdienst über dem ermittelten Hinzuverdienstdeckel, erfolgt eine Anrechnung des darüber liegenden Verdiensts zu 100 Prozent auf die verbliebende Teilrente. Dies weitere Kürzungsmöglichkeit im Rahmen des Hinzuverdienstdeckel findet ebenfalls für das Jahr 2020 keine Anwendung und wurde ausgesetzt (vgl. § 302 Abs. 8 Nr. 2 SGB VI).

Detaillierte Ausführungen zum Hinzuverdienst bei Altersfrührentner erhalten Sie im Artikel „Neue Hinzuverdienstregelung bei Altersrentner ab 01.07.2017“.

Newsletter Anmeldung

Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

Rentenberater deutschlandweit verfügbar

Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

Kontaktformular »

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2