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Renteninformation

Entgeltpunkte sind entscheidend für die Rentenhöhe

Die Rentenberechnung bzw. die daraus ermittelte Rentenhöhe ist ein komplizierter Vorgang. Sie spiegelt die Lebensbiographie eines jeden einzelnen künftigen Rentenbeziehers. In § 64 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) ist die Rentenformel für die Berechnung der Rente festgelegt. Ein wesentlicher Bestandteil der Rentenberechnung sind die erzielten Entgeltpunkte. Sie sind entscheidend für die individuelle Rentenhöhe. Die Punkte errechnen sich dem Grunde nach nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Für die Rentenberechnung wird das erzielte Arbeitsentgelt jährlich ins Verhältnis mit dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Arbeitsnehmer gesetzt. Das Ergebnis ergibt dann den daraus errechneten Punktwert für das jeweilige Jahr. Die Summe aller erzielten Entgeltpunkte ergibt dann die Basis für die dann später zu zahlende Rente.

Ist das persönliche Jahresentgelt genauso hoch wie das Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer, ergibt sich daraus ein voller Entgeltpunkt. Liegt das Einkommen höher, so wird auch ein höherer Entgeltpunkt dem Rentenkonto gutgeschrieben. Bei einem niedrigeren Einkommen wird weniger als ein Entgeltpunkt ermittelt.

Beispiel:

2017 erzielte ein Versicherter ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 31.500,00 €. Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Arbeitnehmer in Deutschland lag 2017 bei 37.077,00  €. Daraus ergibt sich für das Jahr 2017 folgender Entgeltpunkt für die spätere Rente:

31.500 : 37.077 = 0,8495 Entgeltpunkte.

Ein Entgeltpunkt hat aktuell bis zum 30.06.2019 einen Rentenwert in den alten Bundesländern von 32,03 € und in den neuen Bundesländern 30,69 €.

Beispiel:

Ein Versicherter aus Bayern hat zum 01.05.2019 eine Regelaltersrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Auf Grund seines Rentenversicherungskontos hat der Rentenversicherungsträger insgesamt 40 Entgeltpunkte ermittelt. 40 Entgeltpunkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 32,03 € je Punkt ergeben dann eine Bruttorente in Höhe von 1.281,20 €.

Zuschläge bei den Entgeltpunkten

Neben der o.g. Ermittlung sieht die Rentenberechnung noch Zuschläge oder Abschläge bei den Entgeltpunkten vor. D.h. für verschiedene Tatbestände im Laufe der Lebensbiographie ergeben sich Auf- oder auch Abwertungen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zuschläge bei der Ausübung eines Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
  • Zuschläge wenn nach dem eigentlichen Beginn der Regelaltersrente noch weiter rentenversicherungspflichtig gearbeitet wird und Beiträge abgeführt werden
  • Zu- oder Abschläge nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Zuschläge für nachversicherte Zeitsoldaten

Weitere Entgeltpunkte für bestimmte Personenkreise

Hauptsächlich werden Entgeltpunkte aus einer versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung ermittelt und dem Rentenversicherungskonto übertragen. Daneben gibt es noch weitere rentenrechtliche Zeiten für diese Entgeltpunkte gibt:

  • Zeiten für die Kindererziehung
  • Zeiten für den Bezug von Entgeltersatzleistungen wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld. Für Empfänger von ALG II gibt es keine Berücksichtigung mehr.
  • früherer Wehr und Zivildienst, jetzt freiwilliges soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst
  • Pflegepersonen, die Angehörige pflegen, bei denen mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die Pflege für mindestens 10 Stunden in der Woche an mindestens 2 Tagen stattfindet.
  • Zeiten für die freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden, wie z. B. Selbständige.
  • beitragsfrei- oder beitragsgeminderte Zeiten
  • Zeiten für eine Nachversicherung

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

Nach dem die Rentenversicherung (noch) keine Mindestrente kennt, gibt es bei einem niedrigen Arbeitsentgelt sogenannte Mindestentgeltpunkte. Eine solche Höherbewertung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer gibt es für Zeiten, die bis 1992 absolviert wurden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 262 SGB VI. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen sich dadurch die Entgelte aus vor 1992 erzielten Beschäftigungszeiten um 50 v. H. des eigentlichen Wertes. Allerdings ist die Höherbewertung auf maximal 75 v. H. des Durchschnittsentgelts aller Beschäftigten begrenzt. Häufig profitieren von dieser Regelung Frauen, die während der Kindererziehung nicht voll beschäftigt waren und deshalb ein geringeres Einkommen erzielt haben.

Ein Beispiel soll die Regelung besser verdeutlichen:

Eine Mutter war 1980 in Teilzeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und erzielte dabei ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 900,00 DM (Deutsche Mark). Das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt aller Arbeitnehmer betrug damals 29.485,00 DM.

Folgende Entgeltpunkte für dieses Jahr würden sich errechnen:

900,00 DM x 12 = 10.800,00 DM : 29485,00 DM = 0,37 Entgeltpunkte für das Jahr 1980, die eigentlich die Versicherte nur erhalten würde.

Allerdings findet jetzt die Höherbewertung der Beitragszeit eine entsprechende Anwendung. Die ermittelten 0,37 Entgeltpunkte werde jetzt pauschal um 50 Prozent angehoben. Demnach ergeben sich 0,56 Entgeltpunkte. Nach aktuellem Stand ergibt sich dadurch ein monatlicher Rentenmehrbetrag in Höhe von 6,07 €.

Die Feststellung der Mindestentgeltpunkte erfolgt im Rahmen des Rentenantrags automatisch durch den Rentenversicherungsträger.

Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

Neben den allgemeinen Beitragszeiten gibt es auch für die sogenannten beitragsfreien und beitragsgeminderte Zeiten Entgeltpunkte, die sich dann rentensteigernd auswirken. Unter beitragsfreie Zeiten versteht man Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder Zurechnungszeiten. Es handelt sich dabei um Zeiten, an denen der Versicherte aus bestimmten Gründen gehindert war einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen zu können und Beiträge zu bezahlen.

Anrechnungszeiten sind z.B.:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme
  • nach Vollendung des 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben.
  • wegen Schwangerschaft während der Mutterschutzfristen nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig waren

Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 01.01.1992 in denen keine Versicherungspflicht bestanden hat und Versicherte nach Vollendung des. 14. Lebensjahres zum Beispiel

  • in politischem Gewahrsam waren (z.B. Vertreibungsgebiete)
  • politischer Häftling in der ehemaligen DDR waren
  • vertrieben oder auf der Flucht waren

Durch die Zurechnungszeit werden Versicherte so gestellt, als hätten Sie bei Eintritt einer frühen Erwerbsminderung oder einer frühen Hinterbliebenenrente vom Eintritt der Erwerbsminderungsrente oder der Rente wegen Todes bis zu Ihrem 65. Lebensjahr Beiträge gezahlt. S. Artikel Verbesserte Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente.

Beitragsgeminderte Zeiten sind die Monate, an denen sich Beitragszeiten einer Beschäftigung mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeiten überschneiden.

Berufliche Ausbildungszeiten

§ 74 SGB VI regelt, dass berufliche Ausbildungszeiten, hierzu gehören nicht Zeiten des Besuchs der Schule oder Fachhoch- bzw. Hochschule, bei der Rentenberechnung aufgewertet und damit höher bewertet werden. Durch den geringen Verdienst als Auszubildender würde dies zu einer Benachteiligung führen. Aus diesem Grund werden bis zu drei Ausbildungsjahre auf maximal 75 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten angehoben.

Damit eine Anhebung erfolgen kann, müssen die Ausbildungszeiten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachgewiesen werden. Ausreichend hierfür sind Ausbildungsverträge, Abschlusszeugnisse. Es ist auch unbedingt darauf zu achten, dass das Rentenversicherungskonto die Zeit der Ausbildung entsprechend ausweist. Ist der Zusatz „berufliche Ausbildung“ nicht enthalten, muss ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt werden und die Zeit der beruflichen Ausbildung dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Ansonsten kann keine Höherbewertung erfolgen.

Kindererziehungszeiten

Eltern, die ihre Kinder überwiegend in Deutschland erziehen und letztendlich auch dort leben, erhalten hierfür Entgeltpunkte auf dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 70 Abs. 2 SGB VI. Kindererziehungszeiten werden für jeden Kalendermonat mit 0,0833 Entgeltpunkte bewertet. Bei Kindern die vor 1992 geboren sind werden 2,5 Jahre Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Bei Geburten ab 1992 gibt es drei Jahre gutgeschrieben. Für ein Jahr der Erziehung werden bei der Rentenberechnung 0,9996 Entgeltpunkte berücksichtigt. Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet, nämlich demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Eine Begrenzung bzw. Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit findet dann statt, wenn sich eine weitere Beitragszeit mit Entgeltpunkten (z.B. Teilzeitbeschäftigung) überschneidet. In solchen Fällen werden die Entgeltpunkt jeweils getrennt voneinander errechnet, dann zusammenaddiert. Allerdings dürfen die addierten Entgeltpunkte dann gewisse Höchstwerte nicht überschreiten. Ist dies der Fall, erfolgt eine Begrenzung auf diesen Höchstwert. Die Höchstwerte sind der Anlage 2b zum SGB VI zu entnehmen.

Berücksichtigungszeiten und Pflegezeiten

Entgeltpunkte aus Beschäftigungszeiten ab 1992 werden unter bestimmten Voraussetzungen aufgewertet, wenn der eine Elternteil nach Ablauf der Kindererziehungszeit wieder erwerbstätig wird. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 70 Abs. 3a SGB VI. Das Entgelt wird dann um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittsentgelts erhöht. Dies gilt für rentenrechtliche Zeiten, die im Anschluss an die Kindererziehungszeit bis zum 10. Lebensjahr erworben werden. Für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes gilt dies sogar bis zum 18. Lebensjahr.

Mutter oder Vater, die mindestens zwei Kinder unter 10 Jahren gleichzeitig erziehen und somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, erhalten für das bzw. die Jahre der Mehrfacherziehung einen Bonus von 0,33 Entgeltpunkten.

Um diese zusätzlichen o.g. Entgeltpunkte zu erhalten schreib § 70 Abs. 3a SGB VI eine zu erfüllende Vorversicherungszeit/Wartezeit von 25 Jahren bis zum Rentenbeginn vor. Wobei die 10 jährige Kinderberücksichtigungszeiten mitzählen.

Werte der Entgelte in den neuen Bundesländern sowie der ehemaligen DDR

Zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten in den neuen Bundesländern sowie der ehemaligen DDR werden ebenfalls bei der Rentenberechnung berücksichtigt und mit Entgeltpunkten belegt. Allerdings gibt es hierfür Besonderheiten zu beachten.

Damit das Verhältnis zwischen dem West-Durchschnittsentgelt und dem Ost-Durchschnittsentgelt angeglichen wird, erfolgt zumindest noch bis einschließlich zum Jahr 2024 eine Höherbewertung der Ost Entgelte durch die Anwendung eines Umrechnungsfaktors. Beispielhaft betrug für das Jahr 2018 der Umrechnungsfaktor 1,1248. Im Jahr 2019 beträgt der Faktor 1,0840. D.h. es findet im Jahr 2018 eine Aufwertung der Ost-Bruttoentgelte um 12,48 Prozent und im Jahr 2019 um 8,40 Prozent statt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist im Bundesland Thüringen beschäftigt. Er erzielte im Jahr 2018 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 32.000 €. Für die Höherbewertung findet nunmehr folgende Berechnung statt:

32.000 € x 1,1248 Umrechnungsfaktor = 35.994 €.

Der höherbewertete Betrag in Höhe von 35.994 € wird nunmehr durch das durchschnittliche Entgelt des Jahres 2018 geteilt = 37.873 €.

Somit ergibt sich ein Entgeltpunkt in Höhe von 0,8910 für das Jahr 2018

Diese Art der Höherbewertung findet nur noch bis zum Jahr 2024 statt. Die Angleichung an die West-Werte ist dann abgeschlossen. D.h. ab dem 01.07.2024 ist ein Rentenentgeltpunkt sowohl im West- als auch in Ost-Deutschland gleich viel wert.

Geringfügige Beschäftigung –Minijob-

Ein Minijob gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt dann vor, wenn der regelmäßige Verdienst den monatlichen Grenzbetrag von 450,00 € nicht überschreitet. Aus dieser Beschäftigung hat der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenbeitrag von 15 % zu entrichten. Daneben hat der Beschäftigte die Möglichkeit, als Eigenleistung, um 3,6 % auf den vollen Rentenbeitrag (18,6 %) aufzustocken. Von dieser Möglichkeit kann sich der Arbeitnehmer allerdings durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Beispiel:

Es wird eine geringfügige Beschäftigung in Höhe von 450,00 € monatlich ausgeübt. Die Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung erfolgt durch den Arbeitgeber (15 %) und durch den Arbeitnehmer (3,6 %).

Der zu zahlende Beitrag für den Arbeitgeber beträgt 67,50 € mtl., für den Arbeitnehmer 16,20 €. Das ergibt bei einer monatlichen Anwartschaft bei einer Beschäftigung von 1 Monat = 0,0116 Entgeltpunkte und bei bei einem Jahr = 0,1388 Entgeltpunkte

Ohne Beitragsentrichtung durch den Arbeitnehmer ergeben sich folgende Entgeltpunkte:

0,0093 Entgeltpunkte bei einem Monat und 0,1119 Punkte bei einem Jahr.

Bei der Ausübung eines Minijobs im Privathaushalt gibt es Besonderheiten, auf die hier nicht eingegangen werden.

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bzw. eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit können ebenfalls der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen und somit zu einer Rentensteigerung beitragen. Die Beiträge werden von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen getragen. Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist die wöchentliche Pflege an mindestens zwei Tagen je Woche und das Vorliegen eines Mindest-Pflegegrads 2.

Die Beitragsbemessung ist neben dem Pflegegrad abhängig von der Art von Pflegeleistungen (Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Pflegegeld) die der Pflegebedürftige erhält. s. Artikel Rentenvorteile für pflegende Angehörige

Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung

Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird durch einen Zu- oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Dies findet auch für das ab 2002 mögliche Rentensplitting entsprechende Anwendung.

Höhe der Entgeltpunkte

Die Höhe der Entgeltpunkte im jeweiligen Jahr ist begrenzt. Bei Arbeitnehmern, die ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten, wird dieses auf die jährlich gültige Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Dies lag z. B. 2018 bei 78.000 € im Westen und 69.600 € im Osten. 2019 beträgt diese 80.400 € im Westen und 73.800 € im Osten.

Nachdem das durchschnittliche Einkommen aller Arbeitnehmer in 2018 bei 37.873,00 € lag und für 2019 bei voraussichtlich 38.901,00 € liegt lässt sich folgender Höchstentgeltpunktwert ermitteln:

2018: 78.000 (Westwert) : 37.873 = 2,0595 Entgeltpunkte

2019: 80.400 (Westwert) : 38.901 = 2,0667 Entgeltpunkte

Anzumerken ist, dass die Entgeltpunkte auf vier Dezimalstellen nach dem Komma errechnet werden. Dabei findet die kaufmännische Rundung statt. Gesetzliche Grundlage hierfür sind die §§ 121 bis 124 SGB VI.

Die errechneten Entgeltbeträge werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

Überprüfung Rentenversicherungskonto und Rentenbescheid

Die Rentenberechnung und Bewertung der einzelnen Versicherungszeiten sowie Umrechnung in Entgeltpunkten ist eine komplexe und für den Laien schwierig nachvollziehbare Angelegenheit. Unabhängige Rentenberater können dabei Unklarheiten aus dem Weg räumen und auch die Rentenberechnung der Rentenversicherung auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Lassen Sie daher Ihre Rentenauskunft oder den Rentenbescheid überprüfen.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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