Teilrente bei EM-Renten nicht möglich
Für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten stellt sich manchmal die Frage, ob es möglich ist, die volle Erwerbsminderungsrente auch als Teilrente auszahlen zu lassen. Gerade durch die Einführung der Flexirente drängt sich vielleicht eine solche Möglichkeit auf, was aber letztendlich nicht richtig ist. Hierzu im Folgenden mehr.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass es bei einer Erwerbsminderung keine Teilrente gibt. Es gibt die Möglichkeit der geminderten Auszahlung einer Erwerbsminderungsrente wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen (@ 96 a SGB VI) oder auch die teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn der Versicherte noch in der Lage ist in gewissem Umfang zu arbeiten. Was es bei den Erwerbsminderungsrenten nicht gibt, ist eine vergleichbare Regelung wie bei den Altersrenten.
Wahlrecht bei der Altersrente
Im Gegensatz zu den Erwerbsminderungsrentnern regelt @ 42 Abs. 1 SGB VI, dass ein Altersrentner jederzeit wählen kann, ob er seine Altersrente voll oder als Teilrente in Anspruch nehmen möchte. Dass dieses Wahlrecht ausschließlich für Altersrentner gilt, wird durch die Formulierung im Gesetzestext eindeutig festgelegt. Das Wahlrecht stellt hier eine anspruchsbegründende Sachlage dar, die nicht als Verzicht anzusehen ist. Wichtig ist hierbei auch, dass eine beantragte Teilrente erst dann als Vollrente beansprucht werden kann, wenn diese auch beantragt wird, wobei die Voraussetzungen für eine gewünschte Altersvollrente dann auch vorliegen müssen.
Teilrente statt Vollrente
Wenn ein Versicherter statt seiner Vollrente eine Teilrente wählt, ist es nicht möglich, den nicht in Anspruch genommenen Teil seiner Rente zu einem späteren Zeitpunkt nachzufordern. Anders sieht es allerdings aus, wenn eine Erwerbsminderungsrente wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze als gekürzte Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird. Dann bleibt der grundsätzliche Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Durch die Einführung der Flexirente wurden die Wahlmöglichkeiten bei den Renten erheblich verbessert. So ist es für Rentenbezieher, allerdings nur bei Altersrenten, jetzt möglich dass zwischen 10 bis 99 Prozent der Vollrente als Teilrente gewählt werden können.
Durch die Wahlmöglichkeit bei den Renten können keine Nachteile für die Versicherten entstehen. Allerdings kann es durch das Wahlrecht für beteiligte Dritte (andere Sozialleistungsträger) durchaus zu Benachteiligungen kommen, was aber den Rentner selbst nicht betrifft.
Kein Wahlrecht bei einer Erwerbsminderungsrente
Bei den Erwerbsminderungsrenten ist eine Wahlmöglichkeit nicht gegeben. So kann ein Versicherter der eine Erwerbsminderungsrente beantragt, nicht wählen, seine volle Erwerbsminderungsrente als Teilrente ausbezahlt zu bekommen. Für Versicherte, die aber noch in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich zu arbeiten, besteht die Möglichkeit, eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu beanspruchen. Diese teilweise Erwerbsminderungsrente stellt aber keine Teilrente dar. Der Gesetzgeber sieht also für die Versicherten nur zwei Möglichkeiten vor: entweder eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente.
Fest steht also eindeutig, dass die gesetzlichen Regelungen des Rentenrechtes keinerlei Möglichkeit bieten, dass Versicherte ihre volle Erwerbsminderungsrente frei als Teilrente wählen können. Ein solches Wahlrecht ist im Rentenrecht nur für Altersrentner gegeben.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die Rentenberatung Kleinlein ist jederzeit für Sie da und vertritt Sie auch bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren. Rufen Sie einfach an.