logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Rentenabschläge

Verhinderung von Rentenabschlägen

Damit Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente vermieden werden können, bietet der § 187 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung. Durch diese Vorschrift können Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenabschläge, und damit finanzielle Verluste ausgleichen. Damit der Versicherte die Beiträge einzahlen kann, muss er erklären, dass er eine Altersrente vorzeitig erhalten möchte.

Grundsätzliches

Versicherte die eine Altersrente vorzeitig erhalten möchten, müssen immer mit einer Rentenminderung in Form von Abschlägen rechnen. Die Abschläge werden in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme von der Rente abgezogen. Wichtig hierbei ist auch, dass die Abschläge auf Dauer abgezogen werden, nicht nur bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze für die Altersrente. Der Rentenabschlag wird berechnet, indem man den Zugangsfaktor 1,0 bei der Rente um 0,003 je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente verringert.

Vorzeitige Renten

Grundsätzlich können nur Altersrenten vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Im Folgenden sind dies:

  • Altersrenten für Frauen,
  • Altersrenten für langjährig Versicherte,
  • Altersrenten für schwerbehinderte Menschen und
  • Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Keine vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich bei:

  • Regelaltersrenten und
  • Altersrenten für besonders langjährig Versicherte.

Dies ist deshalb so, weil bei diesen Rentenarten keine Abschläge entstehen können. Es besteht somit auch keine Möglichkeit durch eine Beitragszahlung gemäß § 187 a SGB VI irgendwelche Abschläge auszugleichen.

Die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung gemäß § 187 a SGB VI wurde im Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand im Jahr 1996 eingeführt. Mit dem Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in der Ruhestand) musste der Gesetzgeber dann wesentliche Verbesserungen einführen, da die Versicherten bis dahin die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung nach §187 a SGB VI nur in sehr geringem Maß in Anspruch genommen hatten.

Die Regelung des § 187 a SGB VI sieht vor, dass Rentenabschläge bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente durch rein freiwillige Zahlung von Beiträgen entweder vollständig oder teilweise ausgeglichen werden können.

Die freiwilligen Beiträge, die der Versicherte im Rahmen einer Beitragszahlung gemäß § 187 a SGB VI leistet, werden keinem genauen Zeitraum zugeordnet und haben damit auch keine Auswirkung auf die Erfüllung der Wartezeit. Außerdem werden sie auch bei den sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für eine Beitragszahlung nach § 187 a SGB VI ist, dass eine Erklärung des Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfolgt, dass eine vorzeitige Altersrente (auch mit Abschlägen) in Anspruch genommen werden soll. Eine solche Erklärung liegt dann vor, wenn der Versichert einen Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beiträge zum Ausgleich der Abschläge stellt und gleichzeitig erklärt, ab welchem Zeitpunkt er die Altersrente beanspruchen möchte. Der Versicherte kann seinen Antrag in Form eines regulären Rentenantrages hinsichtlich einer vorzeitigen Altersrente stellen, er kann ihn aber auch vollkommen formlos stellen.

Wichtig ist hier, nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der Beitragszahlung nach § 187 a SGB VI nur die Abschläge bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ausgeglichen werden können, nicht aber die Abschläge bei einer Erwerbsminderungsrente.

Verbindlich ist eine Rentenauskunft

Eine weitere Voraussetzung für die Beitragszahlung nach § 187 a SGB VI ist der Erhalt einer Rentenauskunft gemäß § 109 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4 SGB VI. Vor dem Juli 2017 haben Versicherte eine solche Rentenauskunft nach Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten. Dies führte natürlich dann dazu, dass auch erst nach dem 55. Lebensjahr Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge vom Versicherten gezahlt werden konnten.

Mit der Einführung des Felxirentengesetzes ab Juli 2017 und den damit verbundenen Änderungen und Verbesserungen können Versicherte nun bereits ab dem 50. Lebensjahr eine Rentenauskunft bekommen.

In der Praxis stellt sich dies so dar, dass der Versicherte mit der letzten Renteninformation vor dem 50. Lebensjahr einen Hinweis bekommt, dass er nun bereits vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rentenauskunft erhalten kann. Außerdem erfährt er hier auch, dass diese auf Antrag auch die Höhe der Beiträge enthält, die zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente aufzuwenden sind.

Die gesetzlichen Änderungen haben den Vorteil, dass Beitragszahlungen nach § 187 a SGB VI bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr gezahlt werden können. Außerdem weißt der neu eingeführte § 187 a Abs. 1 a SGB VI nun deutlich darauf hin, dass bereits ab dem 50. Lebensjahr ein berechtigtes Interesse des Versicherten vorliegt, eine Auskunft zu erhalten, um Rentenabschläge entsprechend auszugleichen.

Bei den Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen bei Inanspruchnahme von früheren Renten handelt es sich um relativ hohe Beträge. Um dies zu vermeiden bzw. abzumildern hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Ausgleichszahlungen bereits viel früher vornehmen zu können. Vor der neuen Regelung hatten viele Versicherte die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung nicht genutzt, da der Zeitraum für die Ausgleichszahlungen relativ klein, und damit auch die Summe der Zahlung sehr viel höher war. Jetzt ist es möglich freiwillige Beitragszahlungen bereits ab dem 50. Lebensjahr, also sehr viel früher vorzunehmen, wodurch natürlich auch die Höhe der jährlichen Beitragszahlungen reduziert wird. Die neuen Regelungen machen also freiwillige Beitragszahlungen zum Ausgleich von Abschlägen für die Versicherten sehr viel interessanter.

Freiwillige Beitragszahlungen können nach § 187 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI grundsätzlich gezahlt werden bis die Regelaltersgrenze erreicht wird. Ausnahmen gibt es hier allerdings auch und zwar ab dem Zeitpunkt an dem eine Altersrente, für die bereits Auskunft erteilt wurde, nicht in Anspruch genommen wird oder ab dem eine Altersrente ohne Abschläge bezogen werden kann. Hier können freiwillige Beitragszahlungen nicht mehr geleistet werden. Hier stellt die neue Regelung also vollkommen klar, dass nicht in jedem Fall Ausgleichszahlungen bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden können.

Ausschluss der freiwilligen Beitragszahlung

Freiwillige Beitragszahlungen können nicht geleistet werden,

  • wenn eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge gezahlt wird (z.B. aufgrund von Vertrauensschutzregelungen) oder
  • wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllt werden können oder
  • wenn das beabsichtigte Ziel der freiwilligen Beitragszahlung, also der Ausgleich von Rentenabschlägen, nicht mehr im Vordergrund steht.

Keine Beitragsrückerstattung

Freiwillig geleistet Beiträge nach § 187 a Abs. 3 SGB VI können vom Rentenversicherungsträge bei gewissen Sachlagen nicht mehr zurückerstattet werden.

Eine Beitragsrückerstattung ist in folgenden Fällen nicht möglich:Wenn die Erklärung über die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente widerrufen wird.

Wenn eine vorzeitige Altersrente nicht in Anspruch genommen wird.

Wenn bei der Berechnung der erforderlichen Beitragszahlung von zu hoch angesetzten persönlichen Entgeltpunkten ausgegangen worden ist.

Nun sind solche freiwillig geleisteten Beiträge nicht verloren. Hier sieht § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vor, dass diese Beiträge in voller Höhe den Entgeltpunkten zugerechnet und somit auch bei der Rentenberechnung beachtet werden.

Zu beachten ist auch, dass der freiwillige Beitrag nach § 187 a SGB VI nicht auf einmal geleistet werden muss. Möglich sind hier auch Teilzahlungen, die auf mehrere Jahre aufgeteilt werden können und pro Jahr zwei Zahlungen umfassen dürfen.

Höhe der Ausgleichszahlungen

Der § 187 a Abs. 2 SGB VI regelt hier genau die Berechnung der Höhe der zu leistenden Beiträge zum Ausgleich der Rentenabschläge.

Wenn der Versicherte eine vorgezogene Altersrente zu einem von ihm bestimmten Rentenbeginn beantragt, muss zuerst die Minderung der persönlichen Entgeltpunkte an diesem Zeitpunkt festgestellt werden. Dann kann genau festgelegt werden, wie hoch der Beitragsaufwand ist, der zum Ausgleich der Minderung aufgewendet werden muss. Aufgrund dieser Berechnung kann dem Versicherten dann eine maschinelle Auskunft über die Höhe der zu zahlenden Beiträge erteilt werden.

Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

Um die geminderten persönlichen Entgeltpunkte genau zu ermittelt ist es nötig, alle Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die sich bei einer Anwartschaftsberechnung für eine Rente unter Bezug auf den Rentenbeginn ergeben.

Bei der Berechnung unterstellt man eine Beitragszahlung für jeden zukünftigen Kalendermonat, für den bisher rentenrechtliche Zeiten noch nicht anerkannt und bestätigt wurden. Dies muss durch den Arbeitgeber dahingehend bescheinigt werden, dass das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie die bisherige Arbeitszeit eingetragen werden. Dieses bescheinigte Arbeitsentgelt dient dann als Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts bis zum beantragten Rentenbeginn.

In Fällen, bei denen eine solche Vorausbescheinigung nicht vorliegt, wird für die Berechnung von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des letzten ermittelbaren Kalenderjahres ausgegangen. Voraussetzung für diese Berechnungsart ist allerdings, dass im Monat der Antragstellung auf Erteilung einer Rentenauskunft eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Zeitraum bis zum Rentenbeginn nicht berücksichtigt.

Hierzu ein Beispiel:

Für einen Versicherten besteht die Möglichkeit eine Altersrente für langjährige Versicherte ab August 2022 zu beanspruchen, und zwar abschlagsfrei. Er möchte nun diese Rente bereits ab Januar 2020, also 32 Monate früher beanspruchen, weshalb dann Rentenabschläge in Höhe von 9,6 Prozent (32 Monate x 0,3 Prozent anfallen würden.

Der Rentenversicherungsträge ermittelt bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente einen Wert von 42,3245 Entgeltpunkten.

Zur Berechnung:

Die geminderten persönlichen Entgeltpunkte.

Wegen der um 32 Monate früher in Anspruch genommen Altersrente ergibt sich ein Zugangsfaktor von 0,904 [1,0-(32x0,003)].

Die Ermittlung der geminderten persönlichen Entgeltpunkte sieht somit wie folgt aus:

  • 42,3245 Entgeltpunkte x 1,0             =    42,3245
  • 42,3245 Entgeltpunkte x 0,904         =    38,2613                 

Somit ergibt sich eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte in Höhe von 4,0632 Entgeltpunkten (42,3245 ./. 38,2613), die dann für die Berechnung des Beitragsaufwandes herangezogen werden.

Der Beitragsaufwand

§ 187 a Abs. 3 SGB VI sieht vor, dass „für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen ist, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird“.

Bei Anwendung dieser Vorschrift sieht die Berechnungsformel des Beitragsaufwands wie folgt aus:

          Geminderte persönliche Entgeltpunkte x Umrechnungs- bzw. Zeitfaktor

Dies ergibt dann den entsprechenden Beitragsaufwand

Als Umrechnungsfaktor bezeichnet man den Faktor, der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge dient.

Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber

In der Praxis ist es so, dass Arbeitgeber, z.B. aufgrund tariflicher Regelungen, Ausgleichszahlungen  nach § 187 a SGB VI für ihre Arbeitnehmer übernehmen. Diese Ausgleichszahlungen sind zu 50 Prozent steuer- und sozialversicherungsfrei. Geregelt wird dies durch die Vorschriften des § 3 Nr. 28 EStG (Einkommensteuergesetz) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt)

Haben Sie Fragen zu freiwilligen Beitragszahlungen nach § 187 a SGB VI oder zu anderen sozialversicherungs- oder melderechtlichen Themen hilft Ihnen die Rentenberatung Kleinlein mit Fachkompetenz gerne weiter. Kontaktieren Sie uns.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2