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Rentenreform

RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz beschlossen. Kerninhalte dieses Gesetzes werden sein:

  • Garantie des Rentenniveaus und des Rentenversicherungsbeitrags bis zum Jahr 2025
  • Höhere Erwerbsminderungsrenten
  • Erweiterte Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder
  • Erweiterung der Gleitzone verbunden mit einer Entlastung für Geringverdiener

Mit der kommenden Rentenreform, die zum 01.01.2019 in Kraft treten wird, werden die Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert und auch im System der Sozialversicherung gestärkt. Erheblich davon profitieren werden viele Millionen Mütter, Bezieher einer künftigen Erwerbsminderungsrente und Geringverdiener. Das Gesamtpaket enthält Kosten in Milliardenhöhe und muss vom Beitrags- und Steuerzahler getragen werden.

Einhaltung des Rentenniveaus und Stabilisierung des Rentenbeitrags

Als Rentenniveau wird das Verhältnis zwischen Höhe der Rente und dem Durchschnittslohn bezeichnet. Dieses Sicherungsniveau wird nach Aussage der Bundesregierung bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten werden. Rechtsvorschrift hierfür ist § 154 Abs. 3 SGB VI. In diesem Zusammenhang wird die Rentenanpassungsformel entsprechend angepasst, so dass bis zum Jahr 2025 jeder Rentner mindestens ein Rentenniveau von 48 Prozent gegenüber dem Durchschnittslohn erhält. Man spricht dabei von der sog. Haltelinie I.

D.h. zum 01.07. eines jeden Jahres wird geprüft ob hierfür eine entsprechende Anpassung durchzuführen ist.

Außerdem wurde geregelt, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 die 20 Prozentmarke nicht überschreitet. Aktuell liegt der Beitrag bei 18,6 Prozentpunkte. Es handelt sich dabei um die Haltelinie II.

Für die Einhaltung der Haltelinie I + II (doppelte Haltelinie) wird der Bund neben den Beitragseinnahmen entsprechende zusätzliche Steuermittel zur Verfügung stellten und den Zuschuss für die Rentenversicherung auf jährlich zwei Milliarden Euro erhöhen. Hierfür wird ein sog. Demografiefonds aufgebaut.

Höhere Erwerbsminderungsrenten

Rentner, die wegen Krankheit keiner Tätigkeit mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können, erhalten eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Rentner, die ab 2019 erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhalten, bekommen verbesserte Leistungen. Denn die Zurechnungszeit wird schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Bereits ab 2019 beträgt die Zurechnungszeit bereits 65 Jahre und 8 Monate. Mit der Zurechnungszeit werden Erwerbsminderungsrentner so gestellt, als ob sie länger gearbeitet hätten. Die Zurechnungszeit ist in § 253a SGB V geregelt. Bereits im Jahre 2018 erfolgte durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz eine entsprechende Besserstellung für die Erwerbsminderungsrentner. Damals wurde geregelt, dass die Zurechnungszeit schrittweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr angepasst wird.

Für Neurentner wird sich demnach im Durchschnitt die Erwerbsminderungsrente bereits im Jahr 2019 um etwa 70 Euro erhöhen, als im Vergleich zum bestehenden Frührentner.

Bei Beginn der Rente des Versicherten im Jahr Anhebung Monate Jahre des Rentenbezugs Monate des Rentenbezugs
2019   65 8
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10

Mütterrente II

Die sog. Mütterrente wurde zuletzt durch das RV Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 geschaffen. D.h. Eltern, die vor 1992 geborene Kinder, überwiegend erzogen haben, erhielten zum 01.07.2014 pro Kind einen pauschalen Entgeltpunkt mehr für die Rente angerechnet. Die Kindererziehungszeit wurden damals für diesen Personenkreis von ein auf zwei Jahre erweitert. Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.1991 geboren sind, erhalten drei Jahre für die Kindererziehung auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Jetzt wurde zum 01.01.2019 die Rechtsvorschrift des § 307 d erneut angepasst und erweitert. Demnach erhalten Eltern, für vor 1992 geborene Kinder pauschal einen weiteren halben Entgeltpunkt für die spätere Rente angerechnet. Macht demnach insgesamt zweieinhalb Punkte pro Kind.

Ein Rentenpunkt beträgt seit Juli 2018 32,03 € im Westen und 30,69 € im Osten im Monat. Demnach entspricht ein halber Rentenpunkt z.Zt. 16,02 € (West) und 15,35 € (Ost) mehr Rente im Monat.

Die Anrechnung und Auszahlung der Mütterrente II erfolgt laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung analog der früheren Mütterrente I im Jahre 2014. Somit erhält jeder Neurentner im Jahre 2019 die Anrechnung des halben Rentenpunkts gleich mit der ersten Rentenzahlung.

Bei Bestandsrentnern kann dies aus organisatorischen Gründen erst im Laufe des ersten Halbjahres 2019 erfolgen. Von daher wird es für diesen Personenkreis zu entsprechenden Nachzahlungen, rückwirkend ab dem 01.01.2019, kommen.

Entlastung für Beschäftigte mit geringem Einkommen

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zu 50 Prozent getragen. Bei den Beschäftigungsverhältnissen, bei denen das monatliche Beschäftigungsentgelt zwischen 450,01 € und 850,00 € (die sogenannte Gleitzone) liegt, gilt eine Sonderregelung. Diese Beschäftigungsverhältnisse werden „Midijobs“ genannt und für sie wird das Beschäftigungsentgelt für die Arbeitnehmer rechnerisch reduziert. Somit entstehen für die Beschäftigten geringere Beiträge für die Sozialversicherung, die aus dem Beschäftigungsentgelt geleistet werden müssen.  Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Arbeitgeber ihren vollen Arbeitgeberanteil tragen und die Arbeitnehmer von ihrer Beitragslast hingegen entlastet werden.

Diese Gleitzone bzw. Einkommensgrenze, ab der der Arbeitnehmer für seinen Anteil die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat, wird auf Arbeitsentgelte von 450,01 € bis 1.300,00 € ausgedehnt. Somit erfolgt eine stärkere Entlastung für sog. Geringverdiener.

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