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Fremdrenten

Fremdrenten –Renten für Vertriebene und Spätaussiedler-

Unter welchen Voraussetzungen Vertriebene und Spätaussiedler für fremde Tätigkeiten im Ausland, Rente in Deutschland erhalten können wird im Fremdrentengesetz erfasst und geregelt. Es werden hier die Rentenansprüche von anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedlern geregelt.

Übersicht zum Fremdrentengesetz

Bevor die Bezeichnung Fremdrentengesetz eingeführt wurde, sprach man vom Auslandsrentengesetz. Das Auslandsrentengesetz findet seinen Ursprung im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges und garantierte entsprechende Ansprüche nach dem Entschädigungsprinzip. Die Rentenanwartschaften eines Betroffenen in seinem Heimatland waren dann auch maßgebend für die Rentenansprüche nach dem Auslandsrentengesetz. Am 01.01.1959 erfolgte dann nach einer grundsätzlichen Gesetzesüberarbeitung- und änderung die komplette Abschaffung des Entschädigungsprinzips, das durch das Prinzip der Eingliederung abgelöst wurde.

Bundesvertriebenengesetz als Ursprung des Fremdrentengesetzes

Steigende Aussiedlerzahlen machten im Jahr 1992 eine Anpassung im Rahmen des Rentenreformgesetzes nötig. Darin wurden die rentenrechtlichen Zeiten von Aussiedlern genauer bewertet. Es sollte vermieden werden, dass die FRG-Zeiten, wie bisher in vielen Fällen, zu einer Besserstellung der Fremdrenten gegenüber den inländischen führten.

Als dann die Wende kam, vereinbarte man im Staatsvertrag, im § 1 zum Artikel 23 des Staatsvertragsgesetzes, die deutliche Einschränkung des Anwendungsbereiches des Fremdrentengesetzes bei DDR-Zeiten

In Kraft getreten ist das Fremdrentengesetz am 01. April 1952. Eine letzte Gesetzesänderung erfolgte am 11.11.2016.

Leitprinzip des Fremdrentengesetzes

Leitprinzip des Fremdrentengesetzes soll der Eingliederungsgedanke sein, was bedeutet, dass Rentenberechtigte so behandelt werden, als ob sie die Zeiten die für die Rente maßgebend sind, nicht in ihrem Herkunftsland, sondern in Deutschland geleistet hätten. Im Fremdrentengesetz wird genau geregelt, ob und wie Zeiten in einem anderen Land in das deutsche Rentenrecht übergeleitet, beurteilt und entsprechend gleichgestellt werden.

Die Bewertung der Zeiten richtet sich dabei nach den Einkommensverhältnissen in Ostdeutschland sowie den Gegebenheiten in den jeweiligen Gebieten und nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im gesamtdeutschen Raum.

Für wen gilt das Fremdrentengesetz

Vom Fremdrentengesetz sind in aller Regel Menschen betroffen die im Rahmen des 2. Weltkrieges ausgesiedelt oder vertrieben wurden. Typischerweise sind dies Menschen aus Polen, Ungarn, Rumänen, Jugoslawien, der ehemaligen Tschechoslowakei und der ehemaligen UdSSR (Sowjetunion).

Die Anspruchsvoraussetzungen

Wer eine Fremdrente beziehen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss als Spätaussiedler oder Vertriebener anerkannt sein.
  • Er muss als Vertriebener aus einem anerkannten Vertreibungsgebiet (Ostblock) kommen. Außerdem muss er das Vertreibungsgebiet bis spätestens 31.12.1992 verlassen haben. Der ausländische Ehepartner kann auch als Vertriebener anerkannt werden.
  • Betroffene, die nach 1992 nach Deutschland kommen, können als Spätaussiedler anerkannt werden.
  • Das Bundesverwaltungsamt ist für den Status als Spätaussiedler oder Vertriebener zuständig.
  • Betroffenen, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen sind und polnische Rentenzeiten geleistet haben, haben Ansprüche aus dem deutsch-polnischen Rentenabkommen. Hier wird die Rente, ohne den nach FRG-Gesetz anzusetzenden Abzug von 40 Prozent, unter Anwendung der Vorschriften des Fremdrentengesetzes geleistet. Weitere FRG-Zeiten werden, unabhängig von anderen Abkommen, für Betroffenen anerkannt, die trotzdem als Vertriebene gelten.
  • Betroffene können keine FRG-Ansprüche geltend machen, wenn sie in ihr Ursprungsland zurückkehren. Sie können nur Ansprüche nach den europarechtlichen Regelungen der BRD mit der EU und dem EWG-Raum geltend machen.

Als FRG Zeiten werden anerkannt:

  • grundsätzlich rentenrechtliche Zeiten, wie sie in einer der deutschen Rentenversicherung vergleichbaren Rentenversicherung im Ursprungsland geleistet werden
  • Kindererziehungszeiten nach 08.05.1945
  • Grundwehrdienstzeiten nach 08.05.1945
  • Beschäftigungszeiten ohne Beitragsleistungen können auch anerkannt werden
  • Dienstzeiten bei Polizei oder Militär,
  • Zeiten von Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz und Arbeitslosigkeit sind beitragsfreie Zeiten, werden aber nach dem deutschen Rentenrecht anerkannt.

Berechnung der FRG-Rente

Die Berechnung von Fremdrenten erfolgt nach genau festgelegten Tabellenwerten. Die Arbeitsverdienste werden als sogenannte Entgeltpunkte in der Berechnung berücksichtigt. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte werden die Arbeitsverdienste mit dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten in der BRD verglichen, wobei auch der Verdienst im Herkunftsland gleichwertig angesetzt wird. Die Gleichsetzung erfolgt aufgrund vorliegender nachgewiesener Qualifikationen, Berufsausbildungen, der ausgeübten Tätigkeit sowie dem Wirtschaftszweig in dem der Antragsteller gearbeitet hat.

Der Antragsteller muss seine Zeiten im Herkunftsland entsprechend nachweisen. Hierzu können Urkunden und Arbeitsbücher aber auch Bescheinigungen der Arbeitgeber oder Arbeitsverträge herangezogen werden. Liegen solche Nachweise nicht vor besteht aber auch die Möglichkeit der sogenannten Glaubhaftmachung.

Bei der Glaubhaftmachung von Entgeltpunkten für FRG-Zeiten werden diese allerdings generell um ein Sechstel gekürzt (5/6 Regelung). Keine Kürzung erfolgt dagegen bei Zeiten von Berufsausbildung oder Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975.

Die ermittelten Entgeltwerte für rentenrechtliche Zeiten werden mit dem Faktor 0,6 gekürzt. Dadurch werden die Rentenansprüche aus FRG Zeiten verringert (Ausnahme: Berufsausbildungszeiten und Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen).

Spätaussiedler, die erst nach dem 06.05.1996 nach Deutschland gekommen sind erhalten für ihre Zeiten im Herkunftsland höchstens 25 Entgeltpunkte nach dem FRG gutgeschrieben. Für Ehepaare können maximal 40 Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.

Renten die noch aus dem Herkunftsland bezogen werden, müssen bei der Rente nach deutschem Recht voll angerechnet werden. Es erfolgt ein Abzug in voller Höhe, auch wenn bei der FRG-Rente alle ausländischen Zeiten berücksichtigt werden. Eine anteilige Anrechnung erfolgt, wenn dies nicht der Fall ist.

FRG-Renten müssen beantragt werden

Wichtig ist, dass Fremdrenten nicht von Amts wegen gewährt werden, sie müssen in jedem Fall beantragt werden. Voraussetzung ist immer der Status als Vertriebener oder anerkannter Aussiedler.

Wenn Sie Fragen zu Fremdrenten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die Rentenberatung Kleinlein ist jederzeit für Sie da und vertritt Sie auch bei Anträgen, Widersprüchen und Gerichtsverfahren. Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine Anfrage per Mail über das Kontaktformular.

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