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Erwerbsminderungsrente

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.07.2017 (L 13 R 1079/16)

In aller Regel ist es als gegeben zu betrachten, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wenn Versicherte nicht mehr unter Bedingungen arbeiten können, die in Betrieben üblich sind. Eine Gehörlosigkeit bzw. ausgeprägte Taubstummheit ist hier als Indiz anzusehen, dass der Betroffene hinsichtlich seiner Kommunikationsfähigkeiten soweit eingeschränkt ist, dass er zur Ableistung seiner normalen Arbeit eine entsprechende Bezugsperson benötigt, die dafür da ist, das Arbeitsumfeld Behinderungsgerecht vorzubereiten, die Arbeitsabläufe zu erklären oder eventuell entstehende Missverständnisse auszuräumen.

Zum Sachverhalt

Im vorliegenden Fall geht es um einen 60-jährigen Mann der wegen einer im Alter von neun Monaten erlittenen Meningitis taub wurde. Er hat deshalb die Sprachfähigkeit eines Erkrankten, der vor Erlernen der Sprache taub wurde. Ihm wurde wegen der Taubheit auch ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 Prozent zugesprochen.

Er hatte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt, die ihm vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Klage beim Sozialgericht ein.

Nach seiner Ausbildung zum Fliesenleger arbeitete der Kläger in seinem Ausbildungsbetrieb als Fliesenleger. Bei einem Arbeitsunfall im September 2011 erlitt der Kläger umfangreiche Verletzungen, hauptsächlich im Bereich der rechten Schulter und am Brustkorb. Aufgrund dieser Verletzungen beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er auch seine Gehörlosigkeit sowie seine schweren Sprachstörungen mit anführte.

Eine durch den Rentenversicherungsträger veranlasste orthopädische Fachuntersuchung erbrachte das Ergebnis, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Fliesenleger nicht mehr einsetzbar sei. Allerdings kam man auch zu dem Schluss, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen durchaus vollschichtig zuzumuten seien. Der Rentenversicherungsträger konnte deshalb keinen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente begründet sehen und gewährte nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Taubheit alleine war für den Rentenversicherungsträger keine Begründung für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung, lediglich Tätigkeiten mit einer uneingeschränkten Kommunikationsfähigkeit wären dadurch ausgeschlossen. Man sah deshalb ein Restleistungsvermögen nicht nur für leichte, sondern auch für mittelschwere Tätigkeiten gegeben und ging davon aus, dass für den Versicherten eine ausreichende Anzahl von Beschäftigungen bzw. Arbeitsplätzen zur Verfügung stünde.

Als Verweisungstätigkeiten wurden dem Versicherten durch die Beklagte Tätigkeiten als Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Warensortierer, Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, Arbeiter in der Verpackung, und als Reinigungskraft benannt. Diese Tätigkeiten seien mit den qualitativen Leistungseinschränkungen sowie der Taubheit absolut vereinbar.

Da der Versicherte mit der Entscheidung des RV-Trägers nicht einverstanden war, erhob er Klage beim Sozialgericht. Dieses gab ihm Recht und verurteilte den beklagten Rentenversicherungsträger zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.

Das SG führte in seiner Entscheidung aus, dass der Kläger zwar unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen als vollschichtig leistungsfähig zu betrachten sei, dass aber aufgrund der vorliegenden Taubstummheit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege und der Arbeitsmarkt deswegen verschlossen sei. Dieser Aussage stehe auch ein Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten nicht entgegen. Außerdem, führte das Gericht weiter aus, könne der Kläger nur leichte körperliche Arbeiten ausführen, da er nur in der Lage sei Lasten von unter 10 Kilogramm zu heben. Dem Kläger seien die vom RV-Träger genannten Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Außerdem müsse für den Kläger eine Arbeitsassistenz zur Verfügung gestellt werden, da er wegen seiner Taubheit ohne eine solche nicht in der Lage sei entsprechend eingearbeitet zu werden. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger während seines gesamten Arbeitslebens (einschließlich der Ausbildung) nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Der Rentenversicherungsträger hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt.

Entscheidung des LSG Baden-Württemberg

Das LSG Baden-Württemberg folgte der Entscheidung des SG. Es war wie das SG der Auffassung, dass der Kläger keinesfalls unter normalen, betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könne und deshalb einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer habe. Des Weiteren war das LSG der Auffassung, dass durch die Beklagte keine zumutbare konkrete Verweisungstätigkeit angegeben worden war. Außerdem folgten die Richter der Vorinstanz dahingehend, dass es dem Kläger wegen seiner Taubstummheit nur noch möglich sei unter betriebsunüblichen Bedingungen zu arbeiten. Ein Sachverständiger hatte hier nämlich festgestellt, dass der Kläger mündliche Anweisungen und Äußerungen von Vorgesetzten und Kollegen nur dann von den Lippen ablesen könne, wenn die Sprechenden ihm zugewandt waren und ihre Sprechgeschwindigkeit extrem verlangsamt sei. Ferner müsse das Arbeitsumfeld für den Kläger durch eine konkrete Bezugsperson entsprechend vorbereitet, die Arbeitsabläufe erklärt und eventuell entstehende Missverständnisse ausgeräumt werden.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger auf dem freien Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig ist, da solche Bedingungen in einem Betrieb im Allgemeinen nicht üblich bzw. zu gewährleisten sind. Selbst die von der Beklagten angegebenen Verweistätigkeiten setzen voraus, dass beim Beschäftigten ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit gegeben ist. Es ist deshalb auch in Betrieben, die solche Tätigkeiten anbieten, als Unüblich anzusehen. Die Antlitzbezogene, nur langsam mündlich oder völlig unübliche schriftliche Unterweisung des Klägers für jedwede Tätigkeit, sei einem Betrieb in keinem Fall zuzumuten, noch dazu, weil der Kläger darauf auch nur mangelhaft reagieren und sich äußern könne.

Wichtig zur Verweisungstätigkeit

Eine Verweisungstätigkeit ist verpflichtend dann anzugeben, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gegeben ist. Sollte es nicht möglich sein eine Verweisungstätigkeit zu benennen und ist deshalb, unabhängig von der Arbeitsmarktlage, ein Anspruch auf Rente gegeben, so muss diese Rente zeitlich unbefristet gewährt werden. Es erscheint dann nämlich unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in irgendeiner Form behoben werden kann.

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