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Altersfrührenten Hinzuverdienst

Hinzuverdienstgrenzen 2018 für Altersrentner

Wichtiger Hinweis:

Diese Regelung gilt nur noch bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 gibt es eine neue Anpassung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Altersrente. Näheres erfahren sie im Artikel "Änderungen der Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner und EM-Rentner ab 2023".

Betroffen sind hiervon nur die Altersfrührentner, also Bezieher von Altersrenten vor dem Erreichen der Regelaltersrente. Hier kommt hauptsächlich die Rente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aber auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht.

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze sind für die Versicherten keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten. Der Verdienst aus der Beschäftigung wird, unabhängig von der Höhe, nicht mehr auf die Rente angerechnet. Rentenkürzungen fallen dann nicht mehr an. Geregelt sind die Hinzuverdienstgrenzen in § 34 Sozialgesetzbuch Teil Sechs (SGB VI).

Früher wurde die Regelaltersgrenze mit dem 65. Lebensjahr erreicht. Dies hat sich aber durch die stufenweise Einführung bzw. Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr geändert. Für die Jahrgänge ab 1947 gelten deshalb jeweils eigene Regelaltersgrenzen.

Hinzuverdienstgrenze jetzt jährlich

Mit dem Flexirentengesetz wurde ab 01.07.2017 die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze von einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze abgelöst. Dadurch soll eventuellen Verdienstschwankungen während des Jahres besser begegnet werden können, der Frührentner ist dadurch in seiner Gestaltungsmöglichkeit freier.

Für das Kalenderjahr 2018 wurde die Hinzuverdienstgrenze auf 6300,00 Euro festgelegt.

Diese jährliche Hinzuverdienstgrenze ist für alle Altersfrührentner gültig, unabhängig wie hoch ihre Rente ist oder in welchem Bundesland (Rechtskreis Ost oder West) sie wohnen.

Wird durch den Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Anrechnung und entsprechenden Kürzung der Rente. Zu den Hinzuverdiensten die beim Bezug einer Altersfrührente berücksichtigt werden zählen:

  • Brutto-Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung.
  • Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit.
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
  • Vergleichbare Einkommen, wie Abgeordnetenentschädigungen oder Vorruhestandsgeld.

Rentenkürzungen beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Versicherte die neben ihrer Rente noch arbeiten wollen, müssen immer die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro beachten. Wird diese überschritten, kommt es je nach Höhe des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung. Der die Hinzuverdienstgrenze überschreitende Betrag wird mit 40 Prozent bei der Rentenberechnung angerechnet.

Außerdem ist auch noch der so genannte Hinzuverdienstdeckels zu beachten, durch den es zu einer weiteren Rentenkürzung kommen kann. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine Rechengröße, die zusammen mit der Flexirente eingeführt wurde. Beim Hinzuverdienstdeckel handelt es sich um den individuellen Verdienstdurchschnitt der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Wird der Betrag des Hinzuverdienstdeckels überschritten muss der übersteigende Hinzuverdienst zu 100 % angerechnet werden, das heißt es kommt zu einer weiteren Rentenkürzung.

Der Hinzuverdienstdeckel

Beim Hinzuverdienstdeckel handelt es sich um eine dynamische Entgeltgrenze die für
jeden Altersfrührentner individuell errechnet wird. Sie ist von der jährlichen Bezugsgröße abhängig, die einmal jährlich erhöht bzw. an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. Für das Jahr 2018 beträgt die Bezugsgröße 36.450,00 €

Bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels werden die höchsten jährlich erzielten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn mit der jährlichen Bezugsgröße multipliziert. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Hinzuverdienstdeckel einmal jährlich und zwar jeweils zum 01.Juli neu berechnet werden muss (vgl. § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI). Die nächste Anpassung erfolgt am 01.07.2018.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Rentner erhält eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.300,00 Euro monatlich. Seine individuelle Regelaltersgrenze hat er noch nicht erreicht. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 1700,00 Euro.

Er übt zusätzlich zu seiner Rente eine Beschäftigung aus, für die er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500,00 Euro erhält. Von seinem Arbeitgeber erhält er noch zusätzlich eine einmalige Prämienleistung in Höhe von 600,00 Euro und auch ein Weihnachtsgeld in Höhe von 300,00 Euro.

Arbeitsentgelt

Die Berechnung des jährlichen Arbeitsentgelts ergibt einen Gesamtbetrag von 6.900,00 Euro (500,00 Euro x 12 = 6.000,00 Euro + 600/00 Euro + 300,00 Euro). Die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro wird somit um 600,00 Euro überschritten.

Kürzung der Rente

Eine Kürzung der Rente muss in deshalb in Höhe von 20,00 Euro monatlich (600,00 Euro: 12 Monate x 40 Prozent) erfolgen. Bevor nun der Hinzuverdienstdeckel zum Ansatz kommt, ergibt sich eine Rente in Höhe von 1.280,00 Euro.

Der Hinzuverdienstdeckel

Zusammen mit dem Hinzuverdienst von 575,00 Euro (6.900,00 Euro: 12 Monate) und der gekürzten Rente in Höhe von 1280,00 Euro ergibt sich somit ein Betrag von 1.855,00 Euro. Der individuelle Hinzuverdienstdeckel in Höhe von 1700,00 Euro wird somit um 155,00 Euro überschritten. Es kommt deshalb zu einer weiteren Rentenkürzung um diese 155,00 Euro, weshalb sich dann ein gekürzter Rentenanspruch in Höhe von 1.125,00 Euro (1.280,00 Euro ./. 155,00 Euro) ergibt.

Weitere Beispiele und Erläuterungen erhalten Sie unter „Neue Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten ab 01.072017“.

Abrechnung immer Mitte des Folgejahres

Nach den neuen Regelungen ist es so, dass der zu erwartende Hinzuverdienst immer für das kommende Jahr geschätzt wird. Eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Hinzuverdienst wird durch den Rentenversicherungsträger dann immer erst im Nachhinein zum 01.07. des folgenden Jahres für das vergangene Jahr erstellt. Stellt sich dabei eine zu niedrigere Rente heraus, erfolgt eine Nachzahlung. Stellt sich eine zu hohe Rentenzahlung heraus, muss diese zurückgezahlt werden. Hier kann ein Betrag bis zu 200,00 Euro von der laufenden Rente einbehalten werden, vorausgesetzt der Rentner stimmt dem zu. Erfolgt von Seiten des Rentners keine Zustimmung zu dieser Einbehaltung, erhält er vom Rentenversicherungsträger eine Rückforderung mit Zahlungsaufforderung des überzahlten Rentenbetrages.

Wichtig für Altersfrührentner ist es, die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze unbedingt zu beachten. Diese beträgt im Jahr 2018 6300,00 Euro und wird jedes Jahr neu festgelegt. Ein Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze führt zu einer Kürzung der Rente.

Hinzuverdienst immer melden

Altersfrührentner die nebenbei noch arbeiten, müssen ihren Verdienst oder eine Änderung des Verdienstes immer dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Im Rentenbescheid wird durch die Rentenversicherungsträger extra darauf hingewiesen. Unterbleibt eine solche Meldung, muss man mit entsprechenden Rückforderungen von eventuell zuviel gezahlter Rente rechnen.

Wichtig ist auch nochmals zu betonen, dass bei Erreichen der Regelaltersgrenze für die Versicherten keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten sind, was bedeutet, dass der Verdienst aus der Beschäftigung, unabhängig von der Höhe, nicht mehr auf die Rente angerechnet wird. Es fallen dann auch keine Rentenkürzungen mehr an und auch die Meldepflicht beim Rentenversicherungsträger entfällt.

Aufgrund der zum Teil recht komplexen Sachverhalte und der zu beachtenden Verdienstgrößen ist es in jedem Fall ratsam den Rentenbescheid von einer unabhängigen und neutralen Stelle überprüfen zu lassen - einem zugelassenen, unabhängigen Rentenberater. Dann können Sie auch sicher sein, dass alle relevanten Punkte entsprechend berücksichtigt sind und die Höhe ihrer Rente stimmt. Hier haben Sie die Möglichkeit Ihren Rentenbescheid überprüfen zu lassen.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie durch uns. Ihre Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen in allen Rechtsfragen zur Renten, Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne vertreten wir Sie auch in Widerspruchs- und Klagefällen. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail.

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