Anspruch auf Altersrente wird verneint
Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24.10.2007 AZ: L 19 R 467/07 festgestellt, dass Versicherten kein Anspruch auf eine Altersrente eingeräumt werden kann, wenn die bezahlten Rentenversicherungsbeiträge auf Antrag zurückerstattet wurden und dadurch die Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung gelöscht wurde.
Zum Fall
Der Kläger war türkischer Staatsangehöriger und hatte auch gleichzeitig seinen Wohnsitz in der Türkei. Von 1972 bis 1984 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Anschluss daran kehrte er in die Türkei zurück. Bereits 1984 beantragte der Kläger die Rückzahlung seiner eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Die Deutsche Rentenversicherung erstattete ihm daraufhin einen Betrag von 27.865,47 DM.
Im Jahre 2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger sich seine Beiträge hat auszahlen lassen und auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt wurden. Somit ist die Wartezeit bzw. Vorversicherungszeit für einen Anspruch auf eine Altersrente nicht erfüllt.
Rechtsverhältnis nicht mehr vorhanden
Letztendlich bestätigte das Landessozialgericht die Auffassung der Rentenversicherung. In seiner Begründung gibt das Bayerische Landessozialgericht zum Ausdruck, dass mit der Auszahlung der Beiträge kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rentenversicherung mehr bestanden hat. Künftige Rentenansprüche können deshalb nicht mehr abgeleitet werden.
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