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Altersrente

Rente als Voll- oder Teilrente

Versicherte haben verschiedene Möglichkeiten eine Altersrente in Anspruch zu nehmen und zwar als Vollrente oder als Teilrente. Dies regelt der § 42 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Bei Inanspruchnahme einer Teilrente hat sich ab dem 01.01.2017 durch die Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand – Flexirentengesetz - einiges geändert. So konnte man bis 31.12.2016 nur drei gesetzlich festgelegt Stufen wählen, zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel einer Vollrente. Ab 01.01.2017 besteht jetzt die Möglichkeit eine Teilrente stufenlos in Anspruch nehmen zu können. Dadurch haben sich auch die Möglichkeiten entscheidend verbessert, Teilrente und eventuellen Hinzuverdienst zu kombinieren.

Neuregelung ab dem 01.01.2017

Grundsätzlich besteht ab dem 01.01.2017 für Versicherte die Möglichkeit bei Inanspruchnahme einer Teilrente die Höhe selbst zu wählen. Durch diese Regelung kann der Versicherte selbst bestimmen wie er die Rente mit seiner Erwerbstätigkeit kombiniert. Außerdem wird dadurch den speziellen Bedürfnissen des Versicherten Rechnung getragen.

Allerdings kann die Teilrente nur unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Abs. 3 SGB VI) frei gewählt werden. Hier regelt § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nämlich, dass die Teilrente nur höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden darf, die sich bei Anwendung der Hinzuverdienstregelungen ergibt. Eine frei gewählte Teilrente darf aber in jedem Fall niedriger sein, als die Teilrente bei Anwendung der Hinzuverdienstgrenzen.

Wichtig sind hier aber doch gewisse Grenzen innerhalb derer die Teilrente frei gewählt werden kann. Sie muss mindestens zehn Prozent betragen, darf aber nicht höher als 99 Prozent einer Vollrente sein. Dies bedeutet, dass keine Teilrente unter zehn Prozent der Vollrente gewählt werden darf, obwohl es sein kann, dass sich eine solche bei Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen errechnen würde.

Der Arbeitgeber wird durch die Regelung des § 42 Abs. 3 SGB VI dazu verpflichtet, mit Versicherten, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen die entsprechenden Möglichkeiten einer solchen Einschränkung zu erörtern. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, muss der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen entsprechend Stellung nehmen. Detailliertes können Sie den Artikeln "Neue Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten ab dem 01.01.2017 und Neue Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten ab dem 01.01.2017" entnehmen.

Altersteilrente

Grundsätzlich geht man davon aus, dass vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beim Bezug einer Altersrente immer Rentenversicherungspflicht aufgrund der allgemeinen Vorschriften besteht, wie z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit.

Wird nun lediglich eine Altersteilrente bezogen, so besteht nach Erreichen der Regelaltersrente (Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze) ebenfalls keine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Wenn also Altersteilrente bezogen wird, besteht ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze für eine Beschäftigung oder nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit immer Rentenversicherungspflicht.

Altersvollrente

In jedem Fall besteht Rentenversicherungspflicht (z.B. wegen einer Beschäftigung) wenn eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sind natürlich auch immer die allgemeinen Voraussetzungen.

Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht allerdings dann, wenn nach dem Erreichen der Regelaltersrente (Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze) eine volle Altersrente bezogen wird. Hier besteht allerdings für Arbeitnehmer die Möglichkeit auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten. Der Vorteil beim Verzicht besteht dann darin, dass aus ihrem Arbeitsentgelt Rentenversicherungsbeiträge durch sie und ihren Arbeitgeber entrichtet werden. Diese Beiträge wirken sich selbstverständlich dann auch auf die Höhe ihrer Rente positiv aus. Dies bezeichnet man auch als „Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge“.

Entgeltpunkte – Zu- oder Abschläge

Wer vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze eine Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss immer Rentenabschläge in Kauf nehmen und zwar 0,3 Prozentpunkte je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Wird nun eine solche „Abschlagsbelastete“ Altersrente lediglich als Teilrente beansprucht, so wird nur auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Teil der Rente ein Abschlag berechnet. Für den Rentenanteil der nicht in Anspruch genommen, bzw. später in Anspruch genommen wird, werden weniger oder sogar keine Abschläge berechnet.

Vorteilhaft für den Versicherten kann es unter Umständen sogar sein, nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente zu beanspruchen. Dann werden nämlich für den Teil der Altersrente, der erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird, zusätzliche Beitragszeiten und sogar Zuschläge bei den Entgeltpunkten angerechnet.

Regelungen bis 31.12.2016

Bis zum 31.12.2016 war die Inanspruchnahme einer Teilrente so geregelt, dass man eine Teilrente nur in drei gesetzlich festgelegt Stufen wählen konnte, zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel einer Vollrente.

Flexibler Renteneintritt

Die Wahlmöglichkeiten bis zum 31.12.2016 erlaubten den Versicherten auch bis dahin bereits einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Rente. Man konnte also auch nach den bisherigen Regelungen neben seiner Rente noch weiter erwerbstätig sein.

Es mussten allerdings auch hier, je nach Altersteilrente, bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Der § 34 Abs. 2 SGB VI regelte, dass die Hinzuverdienstgrenze umso höher ausfiel, je kleiner der Anteil der Altersteilrente war. Demzufolge musste der Rentenversicherungsträger bei einem Versicherten der eine Vollrente gewählt hatte und vor dem Erreichen der Regelaltersrente noch erwerbstätig war, also noch einen Hinzuverdienst hatte, immer prüfen, ob überhaupt noch eine Altersrente als Teilrente gezahlt werden konnte.

Wahlrecht

Die Versicherten hatten hinsichtlich Voll- oder Teilrente ein relativ umfassendes Wahlrecht. Dieses konnte beliebig oft ausgeübt werden. Ebenso konnte beliebig oft zwischen den Rentenarten gewechselt werden, also zwischen Voll- und Teilrente oder auch zwischen einzelnen Teilrenten. Besonders bei Änderungen im Hinzuverdienst bzw. beim Über- oder Unterschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen war dies für die Versicherten interessant.

Übergangsvorschriften

Wie bei den meisten Änderungen gesetzlicher Regelungen gibt es auch hier gewisse Übergangsvorschriften. Bei Versicherten, die vor dem 02.12.1926 geboren sind und bereits am 31.12.1991 einen eigen Rentenanspruch erworben hatten, wurde diese Rente ab dem 01.01.1991 nur als Regelaltersrente gezahlt. Diese Renten wurden ausschließlich als Vollrenten gezahlt, eine Teilrente war nicht möglich. Hier ist es nun so, dass in diesen Fällen auch keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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