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Renteninformation

Für wen gilt die Ost- oder West-Rente

Zum 01.07.2017 haben alle Rentenbezieher wieder eine erhebliche Erhöhung ihrer Renten erhalten. Von den Rentenerhöhungen profitieren besonders stark die Rentner in den neuen Bundesländern. Aber wie werden die Renten eigentlich zugeordnet? Schließlich haben Millionen Rentner sowohl im Osten wie auch im Westen gelebt, gearbeitet und auch Rentenbeiträge bezahlt. Wie hoch fiel eigentlich die diesjährige (2017) Rentenerhöhung aus? Dazu ein kleines Beispiel.

Ein Rentenbezieher erhält monatlich 1000 Euro Rente. Durch die Erhöhung ab 01.07.2017 hatte sich in den alten Bundesländern bei der Rentenerhöhung ein Betrag von 19,00 Euro ergeben. In den neuen Bundesländern machte die Erhöhung sogar 35,90 Euro aus. Aber wer bekommt was?

Wohnort ist nicht ausschlaggebend

Dazu ein klares Nein! Für einen Anspruch auf Rente ist immer maßgebend, wo die Rentenansprüche erarbeitet worden sind. Bei Arbeitnehmern die im Osten, also in den neuen Bundesländern oder im ehemaligen Ost-Teil Berlins gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben, werden ihre Beitragszeiten immer als „Ost-Zeiten“ behandelt, selbst dann, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit aus dem Westen in den Osten gependelt sind. Einfach ist die entsprechende Zuordnung bei Arbeitnehmern, die ihr gesamtes Arbeitsleben entweder im Osten oder im Westen gearbeitet haben. Hier ist auch die Rentenanpassung leicht nachzuvollziehen. Der Anpassungswert Ost wird bei Arbeitnehmern angewandt, die ausschließlich Versicherungszeiten aus dem so genannten Beitrittsgebiet, also Ost-Zeiten auf ihrem Rentenkonto nachweisen können. In solchen Fällen beträgt die Rentenerhöhung im Jahre 2017 3,59 Prozent.

In diesem Zusammenhang gibt jedoch eine Ausnahme: Rentenrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden z. B. bei einem Wohnortwechsel vom Westen in den Osten nach den Entgeltpunkten (Ost) sowie der allgmeine Rentenwert Ost der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. D.h. es ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und eine Neubewertung dieser FRG-Zeiten hat zu erfolgen. Aus diesem Grund wird es dann zu einer Rentenkürzung kommen. Zu dieser Auffassung ist zuletzt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12.04.2017, B 13 R 12/15 R gekommen.

Teilweise im Westen und im Osten gearbeitet – was dann?

Bei Beschäftigten die teilweise im Westen und im Osten gearbeitet haben, also teilweise Entgeltpunkte West und teilweise Entgeltpunkte Ost erworben haben, wird die Rechnung schon etwas komplizierter. Hierzu muss man wissen was der Begriff Entgeltpunkte eigentlich bedeutet. Versicherte die in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten erzielt haben, bekommen einen Entgeltpunkt (EP) auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben, wenn sie entsprechend Rentenbeiträge gezahlt haben. Versicherte die 45 Jahre lang gearbeitet und dabei einen Durchschnittsverdienst erhalten haben, haben dann also genau 45 EP auf ihrem Rentenkonto. Diese Versicherten werden als Standartrentner bezeichnet. Die Anzahl der Entgeltpunkte kann man aus dem Rentenbescheid ersehen. Wenn auf dem Rentenbescheid nur „Entgeltpunkte“ steht – ohne den Zusatz Ost oder West -, dann handelt es sich um Entgeltpunkte West. In Euro ausgedrückt entspricht ein EP West derzeit 30,45 Euro (seit 01.07.2017) sein. Entgeltpunkte die aus den neuen Bundesländern hergeleitet werden, sind im Rentenbescheid immer als „Entgeltpunkte (Ost)“ bezeichnet. Ein EP Ost entspricht dabei derzeit 28,66 Euro (seit 01.07.2017).

Rentenerhöhung bei „Misch-Rentnern“

Wie berechnet sich die Rentenerhöhung ab 01. Juli 2017, wenn ein Versicherter Ost- und West-Entgeltpunkte nachweisen kann? Dies wird im § 254 c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Hier ist festgelegt: „ Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwertes (Ost) verändert.“ Die Rentenerhöhung wird bei Misch-Rentnern entsprechend aufgeteilt. Hat ein Rentenbezieher z.B. 30 EP West und 15 EP Ost auf seinem Rentenkonto gespeichert, dann erhält er für die 30 EP West eine Erhöhung von 1,9 Prozent und für die 15 EP Ost eine Erhöhung von 3,59 Prozent (Stand 01.07.2017).

Entgeltpunkte in Euro und Cent

Wie bereits oben ausgeführt, entspricht ein EP West seit 01.Juli 2017 30,45 Euro. Ein EP Ost entspricht derzeit ab Juli 2017 28,66 Euro. Um bei dem vorherigen Beispiel zu bleiben erhält ein Rentner mit 30 EP West deshalb eine Rente in Höhe von 913,50 Euro (30 x 30,45). Aus den 15 EP Ost wird derzeit eine Rente in Höhe von 429,90 Euro (15 x 28,66). Der Versicherte erhält deshalb ab 01. Juli 2017 eine Gesamt-Brutto-Rente in Höhe von 1343,34 Euro. Im Vergleich zu seiner bis 30.06.2017 bezogenen Rente in Höhe von 1282,05 Euro beträgt dies eine Steigerung von 4,8 Prozent. Dieser Steigerungsbetrag liegt also genau zwischen dem Ost- und dem West-Steigerungswert. Als Rente wird grundsätzlich immer der Bruttobetrag angegeben, also der Betrag vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Arbeitslosengeld und Entgeltpunkte

Wann werden eigentlich Bezugszeiten von Arbeitslosengeld angerechnet? Auch hier kommt es darauf an, wo der Versicherte vor seiner Arbeitslosenzeit gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, wo er also seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben hat. Später, bei der Berechnung der Rente, kommt es darauf an ob die Beiträge aufgrund deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld zustande kam, hauptsächlich durch eine Tätigkeit in den alten oder neuen Bundesländern erarbeitet wurden. Dies ist dann ausschlaggebend ob diese EP’s West- oder Ost-Regelungen bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt werden.

Hier ist wichtig, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ab 2011 bei der Rentenberechnung überhaupt nicht mehr angerechnet werden und zwar weder in Ost noch in West Zeiträumen. Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges von 2005 bis 2010 werden hingegen angerechnet und bringen deshalb dann auch eine minimale Erhöhung der Rente bzw. einen minimalen Rentenanspruch.

Kindererziehungszeiten

In Ost wie in West erfolgt eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Und zwar werden jeweils die ersten drei Lebensjahre anerkannt und angerechnet - also 3 EP – wenn das Kind ab dem Jahr 1992 geboren wurde. Wurde das Kind vor 1992 geboren, erfolgt seit 2014 auch eine Anrechnung aber nur zwei Jahre – also 2 EP. Wie bei allen anrechenbaren Zeiten ist es auch bei Kindererziehungszeiten so, dass für Ost oder West jeweils unterschiedliche Werte angesetzt werden. Hier ist auch wieder der Wohnort des erziehenden Elternteiles ausschlaggebend, in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt, der Geburtsort spielt keine Rolle.

Hierzu ein kleines Beispiel, das deutlich macht, dass sich hier ein Umzug von Ost nach West durchaus rechnen kann:

In diesem Fall geht es um eine Mutter die in Ost-Berlin wohnt. Für Kindererziehungszeiten werden ihr drei Jahre (Ost-EP) nach dem aktuellen Rentenwert ab Juli in Höhe von 86,00 Euro angerechnet. Zieht sie nun in den Westen, werden diese drei Jahre als West-Wert angerechnet, was dann 91,00 Euro entspricht.

Pflege von Angehörigen

Wenn Familienangehörige einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen kommt es darauf an, wo der Angehörige gepflegt wird. Erfolgt die Pflege in den neuen Bundesländern, wird sich das bei der Rentenberechnung nicht so stark bemerkbar machen als bei einer Pflege im Westen.

Hierzu wieder ein Beispiel:

Ein pflegebedürftiger Mann (Pflegegrad 3) wurde von seiner Tochter – vor deren Renteneintritt – ein Jahr lang nicht erwerbsmäßig gepflegt. Sie bekommt dafür ab Juli für ihre eigene Rente 12,84 Euro zugerechnet. Voraussetzung ist, dass die Pflege im Westen oder im ehemaligen West-Berlin durchgeführt wurde. Erfolgt die Pflege des Vaters in den neuen Bundesländern, werden nur 12,29 Euro gutgeschrieben.

Der Wohnort von Rentnern ist nicht ausschlaggebend

Hier wieder ein ganz klares Nein. Der Wohnort spielt für Rentner keine Rolle. Es ist unerheblich ob sie in den alten oder neuen Bundesländern wohnen. Die Altersrente wird einmal berechnet und dann jährlich einmal entsprechend angeglichen. Für Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten (Hinterbliebenenrentner) ist dies anders geregelt.

Hinterbliebenenrente

Die Rente von Witwen oder Witwern richtet sich immer nach der Altersrente des Verstorbenen, wenn dieser bereits Altersrentner war. War er noch kein Altersrentner, so richtet sie die Hinterbliebenenrente nach der Erwerbsminderungsrente die der Verstorbene unter Umständen erhalten hätte. Der Wohnort des Hinterbliebenen spielt hier keine Rolle. Unterschiede zwischen Ost und West gibt es aber doch, aber nur bei der Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Hinterbliebenenrente. Hier kommen bestimmte Freibeträge zur Anwendung, die im Westen etwas höher ausfallen als im Osten. Das heißt, einem Hinterbliebenenrentner im Westen wird auf seine Hinterbliebenenrente weniger angerechnet als der Witwe oder dem Witwer im Osten. Hier hängt es auch wieder vom Wohnort der Betroffenen ab, ob der Ost- oder der West-Freibetrag zum Ansatz kommt. Zieht also eine West-Witwe nach Rostock, gilt für sie dann der niedrigere Ost-Freibetrag. Zieht ein Ost-Witwer nach Heidelberg, gilt dann der West-Freibetrag.

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