logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Erwerbsminderungsrente

Neuerungen im EM-Leistungsverbesserungsgesetz

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten werden nach dem Willen des Gesetzgebers künftig bessergestellt werden. Dazu wurde das „Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ – das EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom Bundeskabinett am 15.02.2017 beschlossen.

Ein Hauptziel des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes wird die Anhebung der Erwerbsminderungsrenten sein. Erzielt wird diese Erhöhung dadurch, dass die Anrechnung von Zurechnungszeiten nicht mehr wie bisher bis zum vollendeten 62. Lebensjahr, sondern bis zum 65. Lebensjahr erfolgt. Bei der Berechnung der Rente wird also eine fiktive Arbeitsleistung bis zum 65. Lebensjahr angerechnet.

Die letzte Erhöhung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr erfolgte im Jahr 2014 durch das damalige RV-Leistungsverbesserungsgesetz.

Zielsetzung und Gründe

Versicherte die wegen einer schweren oder chronischen Erkrankung nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage sind einer Arbeit nachzugehen, oder deren Erwerbsfähigkeit auch durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden kann, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Davon sind jährlich mehr als 170.000 Menschen betroffen.

Man geht davon aus, dass von den Erwerbsminderungsrentnern ungefähr 15 Prozent auf eine zusätzliche staatliche Grundsicherung angewiesen sind, bei den Altersrentnern sind dies nur ca. 2,5 Prozent. Grund dafür ist das starke Absinken der Rentenhöhen durch entsprechende Rentenreformen in den Jahren 2001 und 2003 oder auch soziostrukturelle Bewegungen in den vergangenen Jahren. Hier kam es bei den Erwerbsminderungsrenten in den Jahren von 2001 bis 2011 zu einem Absinken von durchschnittlich 676 Euro auf nur noch 596 Euro

Um diesen Nachteilen entgegenzuwirken wird der Gesetzgeber das neue EM-Leistungsverbesserungsgesetz umsetzen.

Erhöhung wird stufenweise erfolgen

Die Zurechnungszeiten sollen nicht in einem Zug erhöht werden, vielmehr sieht der Entwurf der Referenten eine stufenweise Erhöhung der Zurechnungszeit ab dem Jahr 2018 um drei Monate und im Jahr 2019 um nochmalig drei Monate vor. Von 2020 bis 2023 erfolgt dann eine Anpassung um jeweils weitere sechs Kalendermonate pro Jahr. Die Zurechnungszeit endet dann ab dem Jahr 2024 mit dem 65. Lebensjahr. Für die Versicherten bedeutet dies, dass man bei der Rentenberechnung so tut als ob bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet worden ist. Als Einkommen setzt man dann den bisherigen Durchschnittsverdienst an. Die Neuerung gilt aber nur für den Personenkreis, der ab 2018 eine Erwerbsminderungsrente neu beansprucht. Sogenannte Bestandsrentner gehen dabei leer aus.

Die Rentenversicherungsträger rechnen bereits mit erheblichen Kostensteigerungen durch die Verbesserung bei den Zurechnungszeiten. Es wird dabei von einer Erhöhung im kommenden Jahr von ca. 10 Millionen Euro ausgegangen. Bis ins Jahr 2045 soll sich dies sogar bis auf ca. 3,2 Milliarden verteuern, was dann natürlich auch eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 bis 0,2 Prozent nach sich ziehen wird.

Aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften liegt eine volle Erwerbsminderung dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise Erwerbsminderung liegt dagegen dann vor, wenn der Versicherte noch mindestens drei, aber nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Die Beurteilung eines Anspruches auf Erwerbsminderungsrente ist jedoch nicht einfach, hier gilt es vielerlei Merkmale und Ausnahmen zu beachten. Wer also nicht mehr voll oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann sollte sich unbedingt Rat von einem Experten einholen.

Ein registrierter Rentenberater kann hier den Versicherten mit seinem umfassenden und qualifizierten Fachwissen in allen Bereichen der Sozialversicherung mit Rat und Tat zur Seite stehen, und diese auch in einem Verfahren vor einem Gericht entsprechend vertreten. Wenden Sie sich deshalb bei Problemen und Schwierigkeiten bei Fragen zu gesetzlichen Versicherungen vertrauensvoll an die Rentenberatung Kleinlein.
Wir helfen Ihnen weiter.

Ost-West Rentenangleichung

Außerdem hat das Bundeskabinett die vollständige Angleichung der Ost- an die Westrenten beschlossen. Die Angleichung beginnt zum 01.01.2018 und endet im Januar 2025. Innerhalb von sieben Jahren wird demnach der aktuelle Ost-Rentenwert von 94,1 % schrittweise auf 100 Prozent des West-Rentenwertes angehoben. Die jährlichen Kosten für die Anpassung sollen bei knapp 4 Milliarden Euro liegen.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2