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Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente

Höherer Hinzuverdienst bei EM-Rentner 2016 möglich

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht muss immer darauf achten, dass er aus einem Beschäftigungsverhältnis neben der Rente nicht unbegrenzt hinzuverdienen darf. Es müssen unbedingt spezielle Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Bei Überschreiten dieser Grenzen ist mit einer Rentenkürzung oder sogar dem vollständigen Wegfall seiner Rente zu rechnen. Die zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen hier sehr genau.

Als Erwerbsminderungsrenten bezeichnet man alle Renten ab 01.01.2001 die wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen für diese Renten werden in diesem Artikel genau aufgezeigt.

Bei allen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten die vor diesem Datum gezahlt werden sind andere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten die Sie unter dem Artikel „Neue Hinzuverdienstgrenzen 2016 für EU- und BU- Rentner“ gesondert nachlesen können.

Teilweise Erwerbsminderungsrenten

Bei Beziehern einer teilweisen Erwerbsminderungsrente oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind besondere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten  obwohl diese nur jeweils halb so hoch ausfallen wie eine volle Erwerbsminderungsrente.

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten sind im Jahr 2016 folgende Hinzuverdienstgrenzen maßgebend:

    Bei einer Rente in voller Höhe (teilweise EM-Rente)

    1002,23 € (West)    928,11 € (Ost)

    Bei einer halben Rente (halbe teilweise EM-Rente)

    1220,10 € (West)    1129,88 € (Ost)

Zu beachten ist hier, dass sowohl die festgelegten, als auch die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen zwei mal jährlich bis zum Doppelten Betrag überschritten werden dürfen ohne dass es zu Rentenkürzungen kommt.

Die Hinzuverdienstgrenzen für die alten Bundesländer sind im ganzen Jahr 2016 gültig. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) werden ab Juli neu festgelegt. Sie können die neuen Werte die dann ab 01.07.2016 gültig sind ab Mitte des Jahres hier bei uns wieder nachlesen.

Volle Erwerbsminderungsrenten

Versicherte die neben ihrer vollen Erwerbsminderungsrente einen Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung haben, müssen darauf achten dass dieser 450 € nicht übersteigt. Ein Minijob hat hier keine Auswirkung. Die Hinzuverdienstgrenze  entspricht genau der Minijobgrenze. Sie darf sogar zwei Mal jährlich - bis zu 900 Euro - überschritten werden ohne dass es sich auf die Erwerbsminderungsrente auswirkt.

Versicherte die neben ihrer Rente noch arbeiten wollen, müssen immer die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, kommt es je nach Höhe des Hinzuverdienstes zu Rentenkürzungen. Die Rente kann dann unter Umständen nur noch zu einem Viertel, der Hälfte oder drei Vierteln ausgezahlt werden. Es kann bei einem höheren Verdienst sogar zum vollständigen Wegfall der Rente kommen.

Bei einer Teilrente werden die Hinzuverdienstgrenzen immer individuell nach einer speziellen Formel errechnet. Bei der Berechnung sind die Entgeltpunktzahlen der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn ausschlaggebend. Es kommen aber auch Mindesthinzuverdienstgrenzen zum Ansatz, da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 angesetzt werden. Jeder Rentenbescheid enthält immer die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen.

Bei den Teil-Renen sind im Jahr 2016 die folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen maßgebend:

    Bei 1/4 der vollen Rente : 1220,10 € (West), 1129,88 € (Ost)

    Bei 1/2 der vollen Rente : 1002,23  € (West),  928,11 €  (Ost)

    Bei 3/4 der vollen Rente :   740,78 € (West),  686,00 € (Ost)

Hinzuverdienst immer melden

Erwerbsminderungsrentner die nebenher noch arbeiten müssen ihren jeweiligen Verdienst unbedingt dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Der Rentner muss dies unbedingt selbst erledigen, der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet. Jeder Rentenbescheid enthält hierzu aber auch einen entsprechenden Hinweis. Haben Sie wegen der Hinzuverdienstgrenzen noch Fragen. Oder besteht hinsichtlich ihrer Rente noch Beratungsbedarf, können Sie sich jederzeit an die Rentenberatung Kleinlein wenden. Wir beraten Sie zielgerichtet und kompetent und stehen Ihnen auch bei Rechtsstreitigkeiten zur Seite.

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