Höherer Hinzuverdienst für 2016 bei EU- und BU Rentner möglich
Bezieher einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Rente können aus einer Beschäftigung nicht unbegrenzt hinzuverdienen, es müssen bestimmte Höchstgrenzen beachtet werden. Wer diese Grenzen überschreitet, muss mit einer Rentenkürzung rechnen oder sogar dem Wegfall der ganzen Rente.
Hinzuverdienstgrenzen für 2016
Für Rentner deren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nach „altem Recht“, also bis 31.12.2000 bewilligt wurden, werden die Hinzuverdienstgrenzen für 2016 in diesem Artikel genau erläutert.
Bei allen Erwerbsminderungsrenten - teilweisen, vollen oder teilweisen bei Berufsunfähigkeit – die ab dem 01.01.2001 zugebilligt wurden, sind andere Höchstgrenzen zu beachten. Diese können Sie unter dem Artikel „Neue Hinzuverdienstgrenzen 2016 für Erwerbsminderungsrentner“ genauer nachlesen.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente die nebenher noch arbeiten, müssen beachten, dass der Hinzuverdienst aus dieser Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenze von 450 € nicht übersteigt. Keine Auswirkung auf eine EU-Rente haben deshalb Minijobs. Die Hinzuverdienstgrenze entspricht ja genau der Minijobgrenze.
Wird die Hinzuverdienstgrenze trotzdem einmal überschritten, so wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gekürzt und nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgezahlt.
Wer eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, muss beachten, dass dies immer – ohne Rücksicht auf das erzielte Einkommen – zu einem kompletten Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente führt. Auch wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb der Minijobgrenze von 450 € liegt, kann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr gezahlt werden.
Rente wegen Berufsunfähigkeit
Bei Berufsunfähigkeitsrenten gilt eine vollkommen andere Verfahrensweise. Hier sind nämlich nicht nur eine, sondern mehrere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Die Rentenzahlung fällt hier grundsätzlich umso geringer aus je höher der Hinzuverdienst ist. Rentenkürzungen zu 1/3 oder 2/3 oder bei sehr hohem Verdienst sogar der komplette Wegfall der Rente können hier eintreten.
Bei der Festlegung der speziellen Hinzuverdienstgrenzen eines Versicherten, sind seine vor Beginn der Rente erzielten Entgeltpunkte, jedoch immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte, heranzuziehen.
Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit sind im Jahr 2016 die anschließend angegebenen Mindest-Hinzuverdienstgrenzen maßgebend:
Bei voller BU-Rente: 827,93 € (West) bzw. 766,70 € (Ost)
Bei 2/3 BU-Rente: 1103,90 € (West) bzw. 1022,27 € (Ost)
Bei 1/3 BU-Rente: 1365,35 € (West) bzw. 1264,39 € (Ost)
Da in der Berechnungsformel für die neuen Bundesländer der aktuelle Rentenwert enthalten ist, der sich immer zum 1.7 jeden Jahres ändert, wird sich in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) ab Juli 2016 eine Änderung in den genannten Grenzen ergeben. Nicht jedoch in den alten Bundesländern (Rechtskreis West).
Hinzuverdienst muss immer gemeldet werden
Rentner die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beziehen und nebenher noch arbeiten, müssen ihren Verdienst sowie auch eventuelle Änderungen unbedingt dem entsprechenden Rentenversicherungsträger melden. Darauf wird auch in jedem Rentenbescheid extra hingewiesen. Sollten Sie hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen ab 2016 noch Fragen haben oder bestehen anderweitige Fragen zu Renten- Kranken- oder Pflegeversicherung, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne und kompetent zur Verfügung. Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig.