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Hinzuverdienst Frührentner

Höherer Hinzuverdienst bei Frührentner möglich

Wie in jedem Jahr wurden auch ab Januar2016 die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen für alle Altersfrührentner, deren Rente als Teilrente ausgezahlt werden kann, erhöht.

Grundsatz

Wer eine Altersrente vor dem Erreichen der normalen Altersregelgrenze erhält, kann zwar zusätzlich noch arbeiten, darf aber mit dem Verdienst den er aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt gewisse Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Die Rentenversicherungsträger überprüfen den Hinzuverdienst sehr genau. Die Rente wird bei einem Überschreiten der Grenzen dann gekürzt und gegebenenfalls nur noch zu zwei Drittel, der Hälfte oder zu einem Drittel ausgezahlt. Die Rente kann sogar komplett wegfallen, wenn der Hinzuverdienst sehr hoch ausfällt.

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze, sind für die Versicherten dann keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten, was bedeutet, dass der Verdienst aus der Beschäftigung, unabhängig von der Höhe, nicht mehr auf die Rente angerechnet wird. Rentenkürzungen fallen dann nicht mehr an.

Bisher wurde die Regelaltersgrenze mit dem 65. Lebensjahr erreicht. Dies hat sich aber durch die stufenweise Einführung bzw. Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr geändert. Für die Jahrgänge ab 1948 gelten deshalb jeweils eigene Regelaltersgrenzen.

Die volle Altersrente

Bei vollen Altersrenten liegt die Hinzuverdienstgrenze genau auf Höhe der Minijobgrenze, nämlich bei 450 Euro und gilt Bundesweit. Alle Altersrentner die vor Erreichen der normalen Altersgrenze in Rente gehen, können somit neben ihrer Rente einen Minijob ausüben ohne dass es zu Rentenkürzungen kommt.

Wichtig ist hier aber, dass die Hinzuverdienstgrenze zweimal jährlich bis zum Doppelten, also bis 900 Euro überschritten werden kann ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt. Günstig wirkt sich dies bei der Zahlung von Überstunden aber auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld günstig aus. Die Rente wird dadurch nicht beeinflusst.

Die Altersteilrente

Bezieher von Altersteilrente verzichten auf einen Teil der ihnen eigentlich zustehenden Rente. Dadurch kann dann - zum Beispiel bei seinem bisherigen Arbeitgeber – ein höherer Hinzuverdienst erzielet werden. Im Gegensatz zur Vollrente sind die Hinzuverdienstgrenzen hier allerdings etwas anders gestaltet. Die Hinzuverdienstgrenzen werden hier individuell berechnet, wobei die Entgeltpunkte herangezogen werden die der Versicherte in den letzten drei Jahren vor dem Rentenbeginn erzielt hat. Sie sind also umso höher, je höher der Verdienst während dieser Zeit war.

Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen kommen so genannte Mindesthinzuverdienstgrenzen zum Ansatz, wobei als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Punkte der letzten drei Jahre angesetzt werden.
Für die alten (Rechtskreis West) und die neuen (Rechtskreis Ost) Bundesländer gelten bei der Festsetzung der Hinzuverdienstgrenzen allerdings unterschiedliche Beträge.

Bei den Altersteilrenten sind im Jahr 2016 die folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen maßgebend:

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost)

    bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente 524,59 Euro

    bei einer Teilrente von 1/2 der Vollrente 766,70 Euro

    bei einer Teilrente von 1/3 der Vollrente 1008,82 Euro

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West)

    bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente 566,48 Euro

    bei einer Teilrente von 1/2 der Vollrente 827,93 Euro

    bei einer Teilrente von 1/3 der Vollrente 1089,35 Euro

Hinzuverdienst muss immer gemeldet werden

Altersfrührentner die nebenbei noch arbeiten, müssen ihren Verdienst oder eine Änderung des Verdienstes immer dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Im Rentebescheid wird durch die Rentenversicherungsträger extra darauf hingewiesen. Unterbleibt eine solche Meldung so muss man mit entsprechenden Rückforderungen von eventuell zuviel ausgezahlter Rente rechnen.

Aufgrund der zum Teil recht komplexen Sachverhalte und der zu beachtenden Verdienstgrößen ist es in jedem Fall ratsam den Rentenbescheid von einer unabhängigen und neutralen Stelle überprüfen zu lassen – einem zugelassenen, unabhängigen Rentenberater. Dann können Sie auch sicher sein, dass alle relevanten Punkte entsprechend berücksichtigt sind und die Höhe ihrer Rente stimmt.

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