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Rente

Bundessozialgericht stellt Zwangsrente fest

Für Jobcenter ist es rechtlich möglich einen Hartz-IV-Empfänger der bereits 63 Jahre alt ist aufzufordern einen Antrag auf vorgezogene Altersrente zu stellen. Er muss dann auch eventuelle Abschläge in Kauf nehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 20.08.2015 (AZ: B 14 AS 1/15 R). Das Gericht war der Meinung, dass eine Aufforderung zum Antrag auf vorgezogene Altersrente bei einem 63 jährigen möglich und rechtmäßig ist wenn für diesen keinerlei Möglichkeit mehr besteht eine Arbeit zu bekommen.

Zu dieser Entscheidung musste es kommen, weil ein Hartz-IV-Empfänger aus Duisburg (Nordrhein-Westfalen) durch das dortige Jobcenter aufgefordert wurde gegen seinen Willen statt mit 65 Jahren bereits mit 63 Jahren einen Antrag auf Rente zu stellen. Bei einem vorzeitigen Rentenantritt hätte er Abschläge in Höhe von 77 Euro mtl. in Kauf nehmen müssen. Gegen die Entscheidung des Jobcenters hatte der Mann geklagt und in der Vorinstanz aber verloren. Das Gericht war hier der Meinung, dass eine vorzeitige Rente mit 63 nicht gegen gängige Rechtsvorschriften verstoße und vom Gesetzgeber auch so gewollt sei.

Eine vorzeitige Berentung mit Vollendung des 63. Lebensjahres ist im Rentenrecht durchaus vorgesehen, sieht aber in aller Regel eine Kürzung der Rente je Kalendermonat um 0,3 Prozent vor. Eine volle Rente, ohne Abschläge ist grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwarten.

Aufforderung zum Rentenantrag ist möglich

Wer eine Leistung zur Grundsicherung bezieht kann zu einem entsprechenden Rentenantrag aufgefordert werden. Das BSG war in seiner Entscheidung der Auffassung, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich aufgefordert werden können, einen vorgezogenen Antrag au Rente mit 63 Jahren zustellen, Auch wenn dadurch Abschläge in Kauf genommen werden müssen.

Dass es hierzu natürlich auch Ausnahmen gibt führte das Bundessozialgericht entsprechend aus. Es erklärte, dass "Ausnahmen bei besonderen Härten für den Betroffenen anerkannt sind. Zum Beispiel, wenn in nächster Zukunft eine Altersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Nach dem Urteil des BSG müssen die Jobcenter bei einer Ermessungsentscheidung auch Einzelfallgesichtspunkte berücksichtigen." Ein solcher Fall liegt u.a. dann vor wenn durch die Aufforderung zur Rente bzw. die dann vorzeitige Verrentung mit 63 Jahren zusätzlich zur Rente Sozialhilfeleistungen bezogen werden müssten.

Auch in Politikerkreisen ist über eine Abschaffung der Zwangsverrentung bereits diskutiert worden, da diese Praxis durchaus nicht unumstritten ist. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind aber nach wie vor gültig, obwohl sich die Zahl der Hartz-IV-Bezieher die mit 63 eine Rente beantragen in den letzten Jahren ständig erhöht hat. Für vorzeitige Rentenantragsteller wird sich die Situation zukünftig aber auch noch weiter verschlechtern, da das Renteneintrittsalter bereits auf 67 Jahre erhöht wurde und vermutlich noch ansteigen wird.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie durch uns. Ihre Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen in allen Rechtsfragen zur vorzeitigen Verrentung jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne vertreten wir Sie auch in Widerspruchs- und Klagefällen. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail.

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