Beschäftigungszeiten werden bei der Rente angerechnet
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass das deutsch-uruguayische Sozialversicherungsabkommen für Rentner und Beschäftigte beider Länder einen Gewinn darstellt. Das neue Abkommen wurde bereits vor einem halben Jahr durch den Bundestag verabschiedet und ist am 01.Februar 2015 in Kraft getreten.
Arbeitnehmer die in Deutschland und auch in Uruguay gearbeitet haben profitieren von dem neuen Abkommen und haben unter anderem den Vorteil, dass rentenrelevante Zeiten aus beiden Ländern bei einer späteren Rente berücksichtigt werden, wodurch eventuelle Versicherungslücken beseitigt werden. Die Möglichkeit eine Rente von beiden Ländern zu erhalten wird dadurch erheblich gesteigert und es gibt auch keine Einschränkungen bei der Rentenzahlung. Wichtig ist hier aber auch, dass ein Antrag auf die uruguayische Rente zugleich als Antrag auf die deutsche Rente gilt und umgekehrt.
Beschäftigung im Ausland bis zu 24 Monaten ohne Auswirkung
Wer für seinen Arbeitgeber vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig ist, hat durch das neue Abkommen auch immense Vorteile. Dies zeigt sich dann, wenn ein Beschäftigter durch seinen Arbeitgeber ins jeweils andere Vertragsland abgestellt wird um dort seine Tätigkeit auszuüben. Es gelten dann für die ersten 24 Monate weiterhin die jeweiligen Rechtsvorschriften, er muss also nicht mehr in das jeweils andere Rentensystem wechseln.
Im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung des Landes leben in Uruguay ein ungewöhnlich hoher Anteil, nämlich etwa 10.000 Deutsche sowie ca. 40.000 Deutschstämmige.
In Europa war Deutschland im Jahr 2012 der größte Importeur von uruguayischen Waren und somit auch einer der stärksten Handelspartner Uruguays. Dies sieht man auch daran, dass in Uruguay 30 deutsche Unternehmen engagiert und tätig sind.
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