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Hinzuverdienst

Anpassung der Grenzwerte

Wie viel darf man als Rentner im Jahr 2015 höchstens dazuverdienen, wenn man eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Altersfrührentner) bekommt?
Die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen werden ab Januar 2015 auch für alle Altersfrührentner, deren Rente als Teilrente ausgezahlt werden kann, erhöht.

Wenn jemand eine Altersrente vor dem Erreichen der normalen Altersregelgrenze erhält, so kann er zwar zusätzlich noch arbeiten, darf aber mit dem Verdienst den er aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt gewisse Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Der Hinzuverdienst wird durch die Rentenversicherungsträger peinlichst genau überprüft. Die Rente wird bei einem Überschreiten der Grenzen gekürzt und unter Umständen nur noch zu zwei Drittel, der Hälfte oder zu einem Drittel ausgezahlt. Sie kann sogar komplett wegfallen, wenn der Hinzuverdienst sehr hoch ausfällt.

Wird die Regelaltersgrenze erreicht, sind für die Versicherten dann keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten, was bedeutet, dass der Verdienst aus der Beschäftigung, unabhängig von der Höhe, nicht mehr auf die Rente angerechnet wird. Es kann dann auch nicht mehr zu Rentenkürzungen kommen.

In der Vergangenheit wurde die Regelaltersgrenze mit dem 65. Lebensjahr erreicht. Dies hat sich aber durch die stufenweise Einführung bzw. Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr geändert, es gelten dadurch für die Jahrgänge ab 1948 jeweils eigene Regelaltersgrenzen.

Die volle Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenze bei vollen Altersrenten liegt genau auf Höhe der Minijobgrenze, nämlich bei 450 Euro und gilt bundesweit. Jeder Altersrentner der vor erreichen der normalen Altersgrenze in Rente geht, kann somit neben seiner Rente einen Minijob ausüben ohne dass es zu Kürzungen bei der Rente kommt.

Zu beachten ist hier auch, dass die Hinzuverdienstgrenze zwei mal jährlich bis zum Doppelten, also bis 900 Euro überschritten werden kann ohne dass es zu Rentenkürzungen kommt. Dies wirkt sich bei der Zahlung von Überstunden aber auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld günstig aus, da dies die Rente nicht beeinflusst.

Die Altersteilrente

Bei der Altersteilrente verzichtet man auf einen Teil der eigentlich zustehenden Rente und kann dann - zum Beispiel bei seinem bisherigen Arbeitgeber – eine höheren Hinzuverdienst erzielen. Der Vorteil hierbei ist auch, dass aus dem Nebenverdienst weiterhin Beiträge gezahlt werden, die natürlich auch die spätere Vollrente erhöhen.

Die Hinzuverdienstgrenzen sind allerdings im Gegensatz zur Vollrente etwas anders angesetzt. Diese werden hier individuell berechnet, wobei die Entgeltpunkte herangezogen werden die der Versicherte in den letzten drei Jahren vor dem Rentenbeginn erzielt hat. Die Hinzuverdienstgrenzen sind also umso höher, je höher der Verdienst in dieser Zeit war.

Es kommen bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenzen zum Ansatz, da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Punkte der letzten drei Jahre angesetzt werden.
Für die alten (Rechtskreis West) und die neuen (Rechtskreis Ost) Bundesländer gelten bei der Festsetzung der Hinzuverdienstgrenzen allerdings unterschiedliche Beträge.

Bei den Altersteilrenten sind im Jahr 2015 die folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen maßgebend:

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost)

    bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente 509,93 Euro, ab 01.07.2015: 511,95 €

    bei einer Teilrente von 1/2 der Vollrente 745,28 Euro, ab 01.07.2015: 748,23 €

    bei einer Teilrente von 1/3 der Vollrente 980,63 Euro, ab 01.07.2015: 984,51 €

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West)

    bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente  552,83 Euro

    bei einer Teilrente von 1/2 der Vollrente  807,98 Euro

    bei einer Teilrente von 1/3 der Vollrente 1063,13 Euro

Hinzuverdienst immer anmelden

Wer neben seiner Altersfrührente noch arbeitet, muss seinen Verdienst oder eine Änderung seines Verdienstes immer dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Die Rentenversicherungsträger weisen darauf im Rentebescheid extra hin. Unterbleibt eine solche Meldung so muss man mit entsprechenden Rückforderungen von eventuell zuviel ausgezahlter Rente rechnen.

Aufgrund der zum Teil recht komplexen Sachverhalte und der zu beachtenden Verdienstgrößen ist es in jedem Fall ratsam den Rentenbescheid von einer unabhängigen und neutralen Stelle überprüfen zu lassen – einem zugelassenen, unabhängigen Rentenberater. Dann können Sie auch sicher sein, dass alle relevanten Punkte entsprechend berücksichtigt sind und die Höhe ihrer Rente stimmt.

Die Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen in allen Rechtsfragen zur Renten, Kranken- und Pflegeversicherung jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne vertreten wir Sie auch in Widerspruchs- und Klagefällen. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail.

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