Hinzuverdienstgrenzen EU- und BU Renten 2015
Wer eine BU- oder EU-Rente bezieht kann aus einer Beschäftigung nicht unbegrenzt hinzuverdienen, er muss bestimmte Höchstgrenzen beachten. Wenn er diese Grenzen überschreitet, kann die Rente entsprechend gekürzt werden oder sogar ganz wegfallen.
Hinzuverdienstgrenzen für 2015
Die Hinzuverdienstgrenzen für 2015 für die nach „altem Recht“, also bis 31.12.2000 bewilligten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten werden später genau aufgezeigt.
Für alle Erwerbsminderungsrenten - teilweise, volle oder teilweise bei Berufsunfähigkeit – die ab dem 01.01.2001 zugebilligt wurden sind andere Höchstgrenzen zu beachten, die Sie unter dem Artikel Erwerbsminderungsrenten – Hinzuverdienstgrenzen 2015 genauer nachlesen können.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Wer neben seiner Erwerbsminderungsrente arbeitet, muss beachten dass der Hinzuverdienst aus dieser Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenze von 450 € nicht übersteigt. Minijobs haben deshalb keine Auswirkung auf eine Erwerbsminderungsrente, da die Hinzuverdienstgrenze genau der Minijobgrenze entspricht.
Sollte es jedoch einmal zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kommen, so wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gekürzt und nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgezahlt.
Wenn jemand eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, so führt dies immer – ohne Rücksicht auf das erzielte Einkommen – zu einem kompletten Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente. Selbst wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb der Minijobgrenze von 450 € liegt, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr gezahlt werden.
Rente wegen Berufsunfähigkeit
Hier soll nun die Verfahrensweise bei Berufsunfähigkeitsrenten beschrieben werden, da hier nicht nur eine sondern mehrere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Rentenzahlung umso geringer ausfällt je höher der Hinzuverdienst ist. Rentenkürzungen zu 1/3 oder 2/3 oder bei sehr hohem Verdienst sogar der komplette Wegfall der Rente könnte hier eintreten.
Zur Festlegung der speziellen Hinzuverdienstgrenzen eines Versicherten, sind seine vor Beginn der Rente erzielten Entgeltpunkte, jedoch immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte, heranzuziehen.
Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit sind im Jahr 2015 die anschließend angegebenen Mindest-Hinzuverdienstgrenzen maßgebend:
Bei voller BU-Rente: 807,98 € (West) bzw. 745,28 € (Ost), ab 01.07.2015: 748,23 €
Bei 2/3 BU-Rente: 1077,30 € (West) bzw. 993,71 € (Ost), ab 01.07.2015: 997,64 €
Bei 1/3 BU-Rente: 1332,45 € (West) bzw. 1229,06 € (Ost), ab 01.07.2015: 1.233,92 €
Da in der Berechnungsformel für die neuen Bundesländer der aktuelle Rentenwert enthalten ist, der sich immer zum 1.7 jeden Jahres ändert, wird sich in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) ab Juli 2015 eine Änderung in den genannten Grenzen ergeben. Nicht jedoch in den alten Bundesländern (Rechtskreis West).
Hinzuverdienst unbedingt melden
Wer neben seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung noch arbeitet muss seinen Verdienst sowie auch eventuelle Änderungen unbedingt dem entsprechenden Rentenversicherungsträger melden. Darauf wird auch in jedem Rentenbescheid extra hingewiesen.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
Sollten Sie hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen ab 2015 noch Fragen haben oder bestehen anderweitige Fragen zu Renten- Kranken- oder Pflegeversicherung, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit gerne und kompetent zur Verfügung. Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig.