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Hinzuverdienst

Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2015

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten müssen immer beachten, dass sie aus einem Beschäftigungsverhältnis neben der Rente nicht unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. Es müssen spezielle Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, da sonst mit einer Rentenkürzung oder sogar dem vollständigen Wegfall der Rente zu rechnen ist. Die zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen hier sehr genau.

Erwerbsminderungsrenten sind alle Renten ab 01.01.2001 die wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen für diese Renten sind später genau aufgeführt.

Bei allen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten die vor diesem Datum gezahlt werden sind andere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten die Sie gesondert unter dem Artikel EU- und BU- Renten – Hinzuverdienstgrenzen 2015 nachlesen können.

Teilweise Erwerbsminderungsrenten

Spezielle Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten wenn jemand eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezieht, obwohl diese nur jeweils halb so hoch ausfallen wie eine volle Erwerbsminderungsrente.

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten sind im Jahr 2015 folgende Hinzuverdienstgrenzen maßgebend:

Bei einer Rente in voller Höhe = Halbe Rente gegenüber einer vollen Erwerbsminderungsrente

    978,08 € (West)    902,18 € (Ost), ab 01.07.2015: 905,75 €

Bei einer halben Rente = Ein Viertel gegenüber einer vollen Erwerbsminderungsrente

    1190,70 € (West)    1098,31 € (Ost), ab 01.07.2015: 1.102,65 €

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die angegebenen, als auch die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen zwei mal jährlich bis zum Doppelten Betrag überschritten werden dürfen ohne sich Rentenschädlich auszuwirken.

Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für den Rechtskreis Ost, also für die neuen Bundesländer werden ab Juli neu festgelegt. Sie können die neuen Werte die dann ab 01.07.2015 gültig sind ab Mitte des Jahres hier bei uns wieder nachlesen. Für die alten Bundesländer gelten die Hinzuverdienstgrenzen für das ganze Jahr 2015.

Volle Erwerbsminderungsrenten

Hat jemand neben seiner vollen Erwerbsminderungsrente einen Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung, so muss er beachten dass dieser 450 € nicht übersteigt. Minijobs haben hier keine Auswirkung, da die Hinzuverdienstgrenze  genau der Minijobgrenze entspricht und sogar zwei Mal jährlich - bis zu 900 Euro - überschritten werden kann, ohne dass es sich auf die Erwerbsminderungsrente auswirkt.

Wer neben seiner Rente noch arbeiten möchte muss immer die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen beachten. Sollten diese überschritten werden kommt es je nach Höhe des Hinzuverdienstes zu Rentenkürzungen. So kann die Rente dann unter Umständen nur noch zu einem Viertel, der Hälfte oder drei Vierteln ausgezahlt werden. Bei einem höheren Verdienst kann die Rente sogar vollständig eingestellt werden.

Bei den Teilrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen immer individuell nach einer speziellen Formel errechnet, in der die Entgeltpunktzahlen der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn ausschlaggebend sind. Es kommen jedoch hier sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenzen zum Ansatz, da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 angesetzt werden. Die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Versicherten aber bereits im Rentenbescheid angegeben.

Bei den Teil-Renten sind im Jahr 2015 die folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen maßgebend:

    Bei 1/4 der vollen Rente : 1190,70 € (West), 1098,31 € (Ost), ab 01.07.2015: 1.102,65 €

    Bei 1/2 der vollen Rente :   978,08 € (West),  902,18 €  (Ost), ab 01.07.2015: 905,75 €

    Bei 3/4 der vollen Rente :   722,93 € (West),  666,83 € (Ost), ab 01.07.2015: 669,47 €

Melden des Hinzuverdienstes

Wer neben seiner Erwerbsminderungsrente noch arbeitet muss seinen entsprechenden Verdienst unbedingt dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Er muss dies selbst erledigen, der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet. Jeder Rentenbescheid enthält hierzu aber auch einen entsprechenden Hinweis.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Haben Sie wegen der Hinzuverdienstgrenzen noch Fragen oder besteht hinsichtlich ihrer Rente noch Beratungsbedarf, können Sie sich jederzeit an die Rentenberatung Kleinlein wenden. Wir beraten Sie zielgerichtet und kompetent und stehen Ihnen auch bei Rechtsstreitigkeiten zur Seite.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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