Berücksichtigung von Arbeitslosenzeiten
Grundsätzliche werden Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den Versicherungszeiten bei der neuen Rente mit 63 hinzugerechnet. Doch es gibt auch Ausnahmen.
Der Rentenversicherungsträger prüft bei der Rentenantragstellung ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte erfüllt ist. Hierbei werden Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt, wobei Zeiten in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde angerechnet werden. Zeiten von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (also „Hartz IV) jedoch nicht. Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges sind im Allgemeinen im Versichertenkonto gespeichert, wobei der Rentenversicherungsträger nicht immer unterscheiden kann ob es sich um Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe handelt. Der Versicherte muss dann in geeigneter Form (z.B. mit einem Bescheid des Arbeitsamtes) nachweisen um welche Form von Arbeitslosengeld es sich gehandelt hat. Liegen solche Nachweise nicht mehr vor kann auch eine eidesstattliche Erklärung eingereicht werden.
Zeiten unmittelbar vor der Rente
Für Versicherte die bereits sehr lange (mindestens 45 Jahre) im Berufsleben standen wollte der Gesetzgeber den Einstieg in die Rente erleichtern. Um aber einen Boom an Frühverrentungen zu vermeiden, wurde die Anrechnung des Bezuges von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentebeginn auf die 45 jährige Wartezeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde jüngst durch das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 17.08.2017, B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R bestätigt. Das BSG hatte keine Verfassungsbedenken gegen die aktuelle Rechtslage geäußert.
An einem Beispiel wird dies sehr deutlich
- Arbeitnehmer 62 Jahre, Beschäftigung bis 31.07.2014
- Arbeitslosengeld I ab 01.08.2014
- Antrag auf Rente für besonders langjährige Versicherte ab 01.08.2015
Der Rentenversicherungsträger prüft bei Rentenantragstellung die Voraussetzungen bzw. die 45 jährige Wartezeit für die Rente. Allerdings wird hier die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 nicht mit angerechnet.
Der Versicherte hat dann noch die Möglichkeit eine Rente für langjährige Versicherte, allerdings mit einem Abschlag von 9 Prozent, zu beanspruchen.
Sollte ein Rentenantragsteller allerdings durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers in die Arbeitslosigkeit gerutscht sein, so werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit unmittelbar vor Rentenbeginn angerechnet.
Arbeitslos und Minijob als Ausnahme
Wenn jemand Arbeitslosengeld bezieht und nebenher noch einen Minijob ausüben möchte, so kann er dies tun ohne dass die Arbeitslosengeldzahlung davon berührt wird. Er darf allerdings nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten und nicht mehr als 165 Euro Netto verdienen.
Diese Beschäftigung führt dann dazu, dass sie auf die Wartezeit der Rente angerechnet wird, wenn sie angemeldet ist und der Rentenantragsteller auf seine Sozialversicherungsfreiheit verzichtet hatte.
Sie sehen, die Berücksichtigung von Arbeitslosenzeiten bei der Anrechnung auf die Wartezeit ist nicht immer einfach zu beantworten und bedarf in jedem Fall einer genauen Prüfung und Beratung. Sollten Sie deshalb hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitslosenzeiten noch weitere Fragen haben oder bestehen anderweitige Fragen zu Leistungsansprüchen gegenüber dem Rentenversicherungsträger, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne und kompetent zur Verfügung.