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Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen für 2014

Wer eine BU (Berufsunfähigkeits-) oder EU-Rente (Erwerbsunfähigkeit) bezieht kann aus einer Beschäftigung nicht unbegrenzt hinzuverdienen, er muss bestimmte Höchstgrenzen beachten. Wenn er diese Grenzen überschreitet, kann die Rente entsprechend gekürzt werden oder sogar ganz wegfallen.
Im Folgenden werden die Hinzuverdienstgrenzen für 2014 für die nach „früheren Recht“, also bis 31.12.200 bewilligten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten beschrieben. Für alle Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 01.01.2001 zugebilligt wurden, sind andere Höchstgrenzen zu beachten (vgl. Artikel Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrenten 2014)

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Zunächst ist hier auf die Berufsunfähigkeitsrenten einzugehen, da hier nicht nur eine sondern mehrere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Rentenzahlung umso geringer ausfällt je höher der Hinzuverdienst ist. Rentenkürzungen zu 1/3 oder 2/3 oder bei sehr hohem Verdienst sogar der komplette Wegfall der Rente kommen hier zum Tragen.

Um die speziellen Hinzuverdienstgrenzen eines Versicherten genau festlegen zu können, sind seine vor Beginn der Rente erzielten Entgeltpunkte, jedoch immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte, maßgebend.

Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit  sind im Jahr 2014 die im Folgenden aufgeführten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen maßgebend:

  •     Bei voller BU-Rente:   788,03 € (West) bzw.   720,82 € (Ost)
  •     Bei  2/3   BU-Rente: 1050,70 € (West) bzw.   961,09 € (Ost)
  •     Bei 1/3    BU-Rente: 1299,55 € (West) bzw. 1188,71 € (Ost)

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Wer neben seiner Erwerbsminderungsrente arbeitet, muss beachten dass der Hinzuverdienst aus dieser Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenze von 450 € nicht übersteigt. Minijobs haben somit keine Auswirkung auf eine Erwerbsminderungsrente, da die Hinzuverdienstgrenze genau der Minijobgrenze angepasst wurde.

Sollte es jedoch einmal zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kommen, so wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gekürzt und nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgezahlt.

Wenn jemand eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, so führt dies in jedem Fall – ohne Rücksicht auf das erzielte Einkommen – zu einem kompletten Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente. Selbst wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb der Minijobgrenze von 450 € liegt, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr gezahlt werden.

Hinzuverdienst unbedingt melden

Wer neben seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung noch arbeitet muss seinen Verdienst sowie auch eventuelle Änderungen unbedingt dem entsprechenden Rentenversicherungsträger melden. Darauf wird auch in jedem Rentenbescheid extra hingewiesen.

Noch Fragen?

Sollten Sie hinsichtlich der (neuen) Hinzuverdienstgrenzen noch weitere Fragen haben oder bestehen anderweitige Fragen zu Renten- Kranken- oder Pflegeversicherung, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig.

 

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