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Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht muss immer beachten, dass er aus einem Beschäftigungsverhältnis neben seiner Rente nicht unbegrenzt hinzuverdienen darf. Er muss spezielle Hinzuverdienstgrenzen beachten, da er sonst mit einer Rentenkürzung oder sogar dem vollständigen Wegfall seiner Rente rechnen muss. Die zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen hier sehr genau.

Als Erwerbsminderungsrenten bezeichnet man alle Renten wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit die ab dem 01.01.2001 gezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen für diese Renten sind später genau aufgeführt.

Bei allen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten die vor diesem Datum gezahlt werden sind andere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten die Sie gesondert nachlesen können (vgl. Artikel frühere EU- und BU- Renten – Hinzuverdienstgrenzen 2014).

Volle Erwerbsminderungsrenten

Hat jemand neben seiner Erwerbsminderungsrente einen Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung, so muss er beachten dass dieser 450 € nicht übersteigt. Hier ist zu berücksichtigen, dass ein Minijob keine Auswirkung auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Die Hinzuverdienstgrenze entspricht genau der Minijobgrenze und kann sogar zwei Mal jährlich - bis zu 900 Euro - überschritten werden ohne sich auf die Erwerbsminderungsrente auszuwirken.

Wer neben seiner Rente noch arbeiten möchte muss immer die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen beachten. Sollten diese überschritten werden kommt es je nach Höhe des Hinzuverdienstes zu Rentenkürzungen. So kann die Rente dann unter Umständen nur noch zu einem Viertel, der Hälfte oder drei Vierteln ausgezahlt werden. Bei einem höheren Verdienst kann die Rente sogar vollständig eingestellt werden.

Bei den Teilrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen immer individuell nach einer speziellen Formel errechnet, in der die Entgeltpunktzahlen der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn ausschlaggebend sind. Es kommen jedoch hier sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenzen zum Ansatz, da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 angesetzt werden. Die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Versicherten aber bereits im Rentenbescheid angegeben.

Bei den Teil-Renen sind im Jahr 2014 die folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen maßgebend:

  •     Bei 1/4 der vollen Rente : 1161,30 € (West), 1062,26 € (Ost)
  •     Bei 1/2 der vollen Rente :  953,93 € (West),  872,57 €  (Ost)
  •     Bei 3/4 der vollen Rente :  705,08 € (West),  644,94 € (Ost)

Teilweise Erwerbsminderungsrenten

Hinzuverdienstgrenzen sind aber auch zu beachten wenn jemand eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezieht, obwohl diese nur jeweils halb so hoch ausfallen wie eine volle Erwerbsminderungsrente.

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten sind im Jahr 2014 folgende Hinzuverdienstgrenzen maßgebend:

    Bei einer Rente in voller Höhe = Halbe Rente wegen voller Erwerbsminderung

    953,93 € (West)    872,57 € (Ost)

    Bei einer halben Rente = Ein Viertel der vollen Erwerbsminderungsrente

    1161,30 € (West)    1062,26 € (Ost)

Wichtig ist in diesem Zusammen hang, dass sowohl die angegebenen, als auch die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen zwei mal jährlich bis zum Doppelten Betrag überschritten werden dürfen ohne dass es sich rentenschädlich auswirkt.

Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für den Rechtskreis Ost, also für die neuen Bundesländer werden ab Juli neu festgelegt. Sie können die neuen Werte die dann ab 01.07.2014 gültig sind ab Mitte des Jahres hier bei uns wieder nachlesen. Für die alten Bundesländer gelten die Hinzuverdienstgrenzen für das ganze Jahr 2014.

Melden des Hinzuverdienstes

Jemand der neben seiner Erwerbsminderungsrente noch arbeitet muss seinen entsprechenden Verdienst dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Er muss dies unbedingt selbst erledigen, der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet. Jeder Rentenbescheid enthält hierzu aber auch einen entsprechenden Hinweis.

Weitere Fragen?

Haben Sie wegen der (neuen) Hinzuverdienstgrenzen noch Fragen. Oder besteht hinsichtlich ihrer Rente noch Beratungsbedarf, können Sie sich jederzeit an die Rentenberatung Kleinlein & Partner wenden. Wir beraten Sie zielgerichtet und kompetent und stehen Ihnen auch bei Rechtsstreitigkeiten zur Seite.

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