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Rentenreform

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Aktualisierung vom 23.05.2014: 

Der Bundestag hat heute die neue und lang diskutierte Rentenreform verabschiedet. Somit ist der Weg für das RV-Leistungsverbesserungsgesetz frei, das dann in wesentlichen Teilen zum 01.07.2014 in Kraft tritt.

Hintergründe und Neuregelung: Die Bundesregierung hatte am 29.01.2014 den vorliegenden Gesetzesentwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes genehmigt. Allerdings waren die jeweiligen Parteien der großen Koalition nicht einvernehmlich damit einverstanden gewesen, so dass insbesondere bei der Rente mit 63 ein Änderungsbedarf gesehen wurde. Am 20.05.2014 hatte sich abschließend das Kabinett der Bundesregierung auf eine künftige Rentenreform geeinigt. Drei von vier Leistungsverbesserungen treten zum 01.07.2014 in Kraft.  Eine Leistung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2014.
Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte entsprechend erweitert. Bei der Erfüllung von 45 Beitragsjahren ist eine abschlagsfreie Rente bereits ab dem 63. Lebensjahr möglich. Außerdem erhalten Eltern, die vor dem 01.01.1992 geborene Kinder überwiegend erzogen haben, höhere Rentenansprüche als bisher. Bezieher einer Erwerbsminderungs-rente können ebenfalls künftig mit einer höheren Rente rechnen und die Deckelung des Reha-Budgets wird aufgehoben. Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der beschlossenen Rentenreform:

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Personen, die mind. 45 Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rente erbracht haben und vor dem 01.01.1953 geborgen sind, können künftig mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei eine Altersrente beziehen. Die Regelung gilt ab dem 01.07.2014. Bisher lag die abschlagsfreie Grenze bei 65 Jahren. Zu den erforderlichen 45 Beitragsjahren gehören folgende Zeiten:

  • Beschäftigungszeiten
  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, berufliche Weiterbildung oder Kurzarbeit
  • Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr, aber nur für das jüngste Kind
  • Rentenversicherungsrechtliche Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen oder Bekannten

Besonderheit:
Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, wird ein sog. "rollierender Stichtag" eingeführt. Das bedeutet, dass Versicherte die bis zu zwei Jahre vor dem möglichen Renteneintritt mit 63 Jahren arbeitslos werden, diese Zeiten nicht mehr eingerechnet werden. Ausnahme: Der Arbeitgeber geht in Insolvenz oder der Betrieb wird aufgegeben. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder der früheren Arbeitslosenhilfe oder Grundsicherungsleistungen werden nicht berücksichtigt. Können Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld vor dem 01.01.2001 nicht nachgewiesen werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt oder durch Zeugen glaubhaft gemacht werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dabei die Anerkennung.

Versicherte die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillige Beiträge zahlen, können ebenfalls die Rente mit 63 Jahren beanspruchen. Aber nur dann, wenn sie 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben. Zusammen müssen aber 45 Jahre an Beitragszeiten erfüllt sein. Davon betroffen sind hauptsächlich die Handwerker, die sich nach Jahren der Beschäftigung selbständig gemacht haben.

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, erhöht sich der Zugang zur abschlagsfreien Rente schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Das bedeutet, dass der Jahrgang ab 1964 erst wieder mit dem 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente beziehen kann.
Ab dem 01.07.2014 ergibt sich für die Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte folgende Anpassungstabelle:

Versicherte

Geburtsjahr

Anhebung um Monate

Auf das Alter

Jahr

 

Monate

bis 1952

0

63

0

1953

2

63

2

1954

4

63

4

1955

6

63

6

1956

8

63

8

1957

10

63

10

1958

12

64

0

1959

14

64

2

1960

16

64

4

1961

18

64

6

1962

20

64

8

1963

22

64

10

1964

24

65

0

Sog. Mütterrente

Eltern, die vor 1992 geborene Kinder, überwiegend erzogen haben, erhalten zum 01.07.2014 eine hö-here Rente. Künftig berechnet die Rentenversicherung pro Kind einen Entgeltpunkt mehr. D.h. für diese Kindererziehungszeiten werden zwei Jahre für die Rentenberechnung anerkannt. Bisher war es lediglich ein Jahr gewesen. Eine vollständige Angleichung an die Eltern, bei denen die Kinder nach dem 31.12.2001 geboren wurden bzw. werden erfolgte vom Gesetzgeber nicht. Denn diese Mütter oder Vä-ter erhalten für die Erziehung ihrer Kinder jeweils drei Jahre anerkannt. Eltern die bereits eine Rente beziehen erhalten ab Mitte 2014 pro Kind eine Rentenerhöhung von monatlich 28,61 € für die alten Bundesländer und für die neuen Bundesländer ca. 26,39 €. Ggfs. sind davon noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.

Schon jetzt steht fest, dass die Deutsche Rentenversicherung es nicht schaffen wird, die Rentenzahlung pünktlich ab dem 01.07.2014 vorzunehmen. Die Nachberechnungen werden sich bis Ende des Jahres hinziehen.

Erwerbsminderungsrente

Die teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrenten werden mit Beginn ab dem 01.07.2014 deutlich höher ausfallen als bisher. Demnach wird das durchschnittlich bezogene Einkommen auf das 62. Le-bensjahr erhöht. D.h. der oder die Erwerbsminderungsrente wird dabei so gestellt, als ob er bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätte. Bisher lag die Grenze beim 60. Lebensjahr. Man spricht dabei von den sog. Zurechnungszeiten. Außerdem wird vermieden, dass sich die letzten vier Versicherungsjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung negativ auf die Rentenhöhe auswirken. D.h. diese vier Jahre werden nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt, wenn Einkommenseinbußen z. B. durch längere Krankheitszeiten oder dem Wechsel in die Teilzeit im Verhältnis zu den anderen Versicherungszeiten zu einer niedrigeren Rente führen würden. Es erfolgt somit künftig eine Günstigkeitsprüfung.

Aussetzung Reha-Budget

Bisher konnten die Rentenversicherungsträger für Reha-Leistungen nur knapp 6 Milliarden Euro jährlich ausgeben. Diese Deckelung war an die Lohnentwicklung aller Beschäftigten gekoppelt. Künftig und bis zum Jahr 2050 erfolgt noch eine zusätzliche Berücksichtigung an die demografische Entwicklung, so dass sich die finanziellen Mittel erhöhen werden.



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