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Rentenberechnung

Stichtagsregelung nicht verfassungswidrig

Das Fremdrentengesetz gilt nur für Bürger der ehemaligen DDR die vor 1937 geboren sind und bereits am 18.05.1990 im Westen lebten.
Die sogenannte Stichtagsregelung die im Zuge der Wiedervereinigung durch die Rentenüberleitungsvorschriften eingeführt worden ist, wurde durch den 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes für verfassungsgemäß erklärt (Aktenzeichen: L 5 R 144/12 ZVW), wobei eine Revision nicht zugelassen wurde.

Diese Stichtagsregelung legt fest, dass sich die Rentenberechnung von Bürgern der ehemaligen DDR nur dann nach dem Fremdrentengesetz richtet, wenn sie vor 1937 geboren sind und bereits am 18.05.1990 in die BRD übersiedelt waren.

Grund für die Rechtsprechung des Gerichtes war die Klage eines 1947 geborenen Mannes, der in der ehemaligen DDR als Ingenieur und Betriebsleiter aber aufgrund seines Ausreisantrages nur noch als Hilfsarbeiter tätig war. Nach seiner Übersiedelung in die BRD war er dann seit 1989 20 Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Deutsche Rentenversicherung ging beim Antrag auf Altersrente davon aus, dass das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden sei und bewertete die in der BRD zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach den tatsächlich mit rentenrechtlichen Beträgen belegten Entgelten. Der Mann war aber der Meinung dass diese Auffassung gegen das Sozialstaatsprinzip, den Gleichheitsgrundsatz und die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie verstoße und klagte deshalb beim Landessozialgericht Hessen.

Rentenversicherung im Recht

Eine Rechtsgrundlage dafür, das Fremdrentenrecht für Übersiedler oder Flüchtlinge die nach 1936 geboren sind heranzuziehen, sah das Hessische Landessozialgericht nicht und gab deshalb der Rentenversicherung, auch mit Bezug auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 5 R 36/11 R), Recht.

Durch die Wiedervereinigung musste das im Fremdrentengesetz geregelte Kriegsfolgerecht neu geregelt und eine Einheit im Rentenrecht von West- und Ostdeutschland geschaffen werden. So sollten hauptsächlich die tatsächlich entrichteten persönlichen Beiträge maßgebend für die Berechnung der Rente sein.

Rentenrechtliche Zeiten, die im Beitrittsgebiet, also der BRD zurückgelegt wurden, sollten nicht wie im Fremdrentengesetz dargelegt anhand von Durchschnittswerten berücksichtigt werden, sondern nach ihren tatsächlichen Werten. Die Stichtagsregelung, die durch den Einheitsvertrag auch die Abschaffung des Fremdrentenrechtes bewirkte und aus Vertrauensschutzgründen eingeführt wurde, hielten die Richter nicht für verfassungswidrig.

Bei Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung können Sie sich vertrauensvoll an die unabhängige Rentenberatung Kleinlein & Partner wenden.
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