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Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente

Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten 2013

Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung können neben ihrer Rente auch noch arbeiten und entsprechend hinzuverdienen, wenn sie gewisse Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Eine Auswirkung auf die Rente ergibt sich immer dann, wenn diese Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, was bedeutet dass die Rente nur noch gekürzt oder unter Umständen gar nicht mehr ausgezahlt werden kann.

Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten, das sind Renten die ab dem 01.01.2001 gewährt werden, wird weiter unten aufgezeigt welche Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind. Sollte die Rente bereits vor dem 01.01.2001 gewährt worden sein, sind andere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Hierzu finden sie aber weitere Informationen unter Hinzuverdienst bei BU- EU-Renten 2013.

Nun aber zu den Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten. Diese Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Rentner speziell berechnet, wobei immer der Verdienst (Entgeltpunkte) der letzten Jahre vor dem Beginn der Rente für die Berechnung herangezogen wird. Bei der Berechnung werden die Verdienste der letzten drei Jahre, aber immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte herangezogen. Dadurch kommt es auch zu Mindest-Hinzuverdienstgrenzen die unten genau aufgeführt sind.

Wichtig für die Berücksichtigung des Verdienstes ist auch der Ort an dem dieser erzielt wird. Bei Beschäftigten in den neuen Bundesländern kann sich nämlich immer am 01.07. des Jahres eine Änderung durch die Änderung des aktuellen Rentenwertes bei einer Rentenerhöhung ergeben. Dann ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend. In den alten Bundesländern werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgesetzt und gelten dann für das gesamte Kalenderjahr.

Volle Erwerbsminderungsrente

Rentner die neben einer vollen Erwerbsminderungsrente noch eine Tätigkeit ausüben konnten bis zum Jahresende 400 Euro dazu verdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde ab 01.01.2013 auf 450 Euro erhöht. Dies entspricht auch der Erhöhung der Minijobgrenze auf 450 EURO. Minijobbern droht also keine Rentenkürzung wenn ihr Verdienst nicht höher als 450 Euro beträgt.

Es ist aber auch möglich die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten, allerdings kommt es dann zu einer Kürzung der Rente. Die Rente wird dann, entsprechend der Höhe des Hinzuverdienstes, nur noch zu zwei Dritteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel ausgezahlt.

Im Einzelnen gelten im Jahr 2013 die nachstehenden Grenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente:  687,23 Euro (West);  610,10 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente:  929,78 Euro (West);  825,44 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1131,90 Euro(West); 1004,88 Euro (Ost)

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, erhalten diese Rente jeweils in Höhe einer halben Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt. Hier gelten die nachfolgend aufgeführten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • volle Rente (volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung): 929,78 Euro (West);  825,44 Euro (Ost)
  • halbe Rente (1/4 einer Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1131,90 Euro (West); 1004,88 Euro (Ost)

Die oben dargestellten Hinzuverdienstgrenzen dürfen sogar zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten werden. Wer also zum Beispiel 300 Euro hinzuverdienen darf, kann in zwei Monaten jeweils bis zu 600 Euro hinzuverdienen ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt.

Mitteilungspflicht

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten müssen ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich melden, wenn sie eine Tätigkeit ausüben und dadurch einen zusätzlichen Verdienst erzielen. Sollte dies vergessen werden kann es zu unschönen Nachberechnungen und Rentenrückforderungen durch die Rentenversicherungsträger kommen, weshalb diese bereits im Rentenbescheid auf die Verpflichtung zur Meldung hinweisen.

Wenn Sie noch offene Fragen oder Probleme zu den dargestellten oder anderen Sachverhalten haben können Sie sich selbstverständlich an die Rentenberatung Kleinlein & Partner wenden. Wir sind für Sie da und helfen Ihnen kompetent und rechtssicher auch in Widerspruchs– und Klageverfahren vor dem Sozial- und Landessozialgerichten.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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