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Hinzuverdienst Rente

Höhe der Hinzuverdienstgrenzen für 2013

Auch wenn jemand eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält, kann er – soweit es sein Gesundheitszustand zulässt – noch neben der Rente arbeiten. Sein Verdienst bleibt jedoch bei der Rente nicht außen vor. Man darf nur in einem bestimmten Umfang hinzuverdienen, da die Rente ansonsten gekürzt wird oder sogar komplett wegfällt.

Rentner die eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten, erfahren in den folgenden Beispielen wie hoch ihre Hinzuverdienstgrenzen sind. Beschrieben werden hier aber nur die Renten die bis spätestens 31.12.2000 begonnen haben. Die Hinzuverdienstgrenzen für die ab Januar 2001 eingeführten Erwerbsminderungsrenten (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfahren Sie unter Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten 2013.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Bei dieser Rente ist ihr Anspruch bereits vor dem 01.01.2001 entstanden.
Wer neben einer solchen Rente eine Berufstätigkeit ausübt, konnte bis jetzt monatlich 400 Euro hinzuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze erhöht sich ab Januar 2013 auf monatlich 450 Euro, was auch der Erhöhung der Minijobgrenzen von 400 auf 450 Euro entspricht.

Diese Grenze kann aber auch überschritten werden. Allerdings hat dies zur Folge, dass die Rente dann nur noch in Höhe der niedrigeren Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt werden kann. Die dann gültigen Hinzuverdienstgrenzen finden Sie weiter unten.

Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, und zwar unabhängig von seinem Gesundheitszustand und der Höhe des Verdienstes, wird nicht mehr als erwerbsunfähig betrachtet und erhält keine Rente mehr.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Wer noch eine „alte“ Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält kann auch noch etwas hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze wird hier dann jedoch individuell errechnet. Die Rente wegen der Berufsunfähigkeit wird je nach der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel ausgezahlt, wobei natürlich die weitere Berufsunfähigkeit Voraussetzung ist. Bei der Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze werden immer die erzielten Entgeltpunkte im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, jedoch mindestens 0,5 Entgeltpunkte, berücksichtigt.

Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

  • in voller Höhe: 768,08 Euro (West); 681,88 Euro (Ost).
  • in Höhe von 2/3 der vollen Rente: 1024,10 Euro (West);  909,17 Euro (Ost).
  • in Höhe von 1/3 der vollen Rente: 1266,65 Euro (West); 1124,51 Euro (Ost).

Wenn bei der Berechnung eine Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, erfolgt eine Überprüfung ob die jeweils kleinere Rente ausgezahlt werden kann. Hierzu ist kein Antrag notwendig.


Die individuelle Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten werden. Wer also zum Beispiel monatlich 300 Euro hinzuverdienen darf, kann in zwei Monaten bis zu jeweils 600 Euro hinzuverdienen ohne dass des zu einer Anrechnung bzw. Kürzung der Rente kommt.

Die Höhe des Verdienstes mitteilen

Wer eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht muss seinem zuständigen Rentenversicherungsträge sofort melden wenn er zu seiner Rente etwas hinzuverdient. Ebenso muss er es melden wenn sich sein bereits gemeldeter Hinzuverdienst erhöht oder vermindert. Durch eine unverzügliche Meldung beim Rentenversicherungsträger werden späteren Neuberechnungen vermieden die unter Umständen sogar Rückforderungen zur Folge haben. Auf diese Verpflichtung zur Meldung wird auch bereits im Rentenbescheid hingewiesen.

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Wer Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat kann sich an unabhängige und zugelassene Rentenberater wenden. Die Kanzleien Rentenberatung Kleinlein % Partner sowie Rentenberatung Helmut Göpfert stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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