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Rentenkürzung

Reduzierung künftiger Rentenzahlung

Rechtsspruch: Die Rentenzahlung kann für zukünftige Zahlungen verringert werden, wenn der Rentenbescheid zu hoch ausgefallen ist.

In seinem Urteil vom 21.03.2012 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Rentenbescheid für die Zukunft zurückgenommen werden kann wenn die Rente aufgrund eines Rechenfehlers im Rentenbescheid versehentlich zu hoch angesetzt wurde und ein Vertrauen des Rentenempfängers in die Rentenhöhe nicht als schutzwürdig zu erachten ist (Aktenzeichen L 4 R 288/11).

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger zunächst eine Rente in Höhe von 2300 Euro zugebilligt. Die Rentenhöhe wurde dann nach ca. einem Monat rückwirkend auf einen Betrag von 1300 Euro herabgesetzt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Rente ursprünglich falsch berechnet worden war.

Hiergegen klagte der Mann und begründete seine Klage damit, dass seine Frau nach Erhalt des ersten Rentenbescheides bei ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung ihrer Arbeitzeit um die Hälfte beantragt hatte, was auch bereits genehmigt worden sei. Des Weiteren führte der Kläger, aus nicht in Rente gegangen zu sein wenn ihm die Rente von Anfang an in der richtigen Höhe mitgeteilt worden wäre. Außerdem hätte ihm auch noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden.

Rentenkürzung ist rückwirkend nicht zulässig

Die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides wurde durch das Sozialgericht Speyer daraufhin aufgehoben, weil die Rente durch den Kläger im Vertrauen auf den ursprünglichen Bescheid bereits verbraucht wurde. Eine Aufhebung der Korrektur des Rentenbetrages für die Zukunft wurde jedoch abgelehnt.

Die durch den Kläger eingereicht Berufung gegen dieses Urteil war nicht erfolgreich.
Das Landessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass hinsichtlich der finanziellen Bindung des Klägers keine besondere Schutzwürdigkeit gegeben war. Es sei zudem fraglich ob die Entscheidung der Frau des Klägers hinsichtlich der Verkürzung ihrer Arbeitszeit diesem grundsätzlich als eigener Ausfall anzurechnen ist. Außerdem wurde durch die Frau auch kein Versuch unternommen die Verkürzung zurückzunehmen. Im Übrigen ist eine dauerhafte, um 87 Prozent höhere Rentenzahlung im Öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen.

Überprüfung Rentenbescheid

Unabhängige und registrierte Rentenberater überprüfen Rentenbescheide auf mögliche Fehler in der Berechnung. In diesem Zusammenhang wird ein Rentengutachten erstellt aus dem hervorgeht, ob die Rente korrekt berechnet wurde oder Fehler enthalten sind.
Die Rentenberatung Kleinlein & Partner in Kooperation mit der Rentenberaterkanzlei Helmut Göpfert steht Ihnen hierfür zur Verfügung.

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Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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