logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Restleistungsvermögen auf dem allgmeinen Arbeitsmarkt

Wenn man sich noch irgendeine Art von Tätigkeit vorstellen kann ist die Chance auf Leistungen gleich null. Wer heute über 50 und auch noch dauerhaft und langwierig krank ist, hat so gut wie keine Möglichkeit noch Arbeit zu bekommen. Wer aber trotz seiner Krankheit grundsätzlich noch in der Lage wäre noch sechs Stunden irgendeine Tätigkeit auszuüben, hat auch keine Chance auf eine Rente wegen seiner Erkrankung, es sei denn er kann nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten.

Das Sozialgericht Mainz kommt in seinem Urteil vom 13.07.2012 (AZ: S 10 R 489/10) zu dem Ergebnis, dass Versicherte die noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Ob es für den Versicherten tatsächlich eine solche Arbeit gibt, ist hier nebensächlich.

Ein 56-jähriger ungelernter Arbeiter, hatte wegen einer Arthrose in den Schulter- und Kniegelenken sowie einer Schädigung an der Wirbelsäule einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Durch ein entsprechendes Gutachten wurde festgestellt, dass der Versicherte noch mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, weswegen der Rentenversicherungsträger den Rentenantrag unter Hinweis auf das obengenannte Urteil ablehnte. Dagegen legte der Mann Klage beim Sozialgericht Mainz ein.

Diese Klage lehnte das Sozialgericht Mainz mit dem Urteil vom 13.07.2012 ab, da ein erneutes Gutachten zu der Auffassung kam, dass im vorliegenden Fall ein entsprechendes Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten gegeben war, obwohl diverse orthopädische Beschwerden vorlagen. Der Begründung des Versicherten, durch  seine massive orthopädische Erkrankung und sein Alter keine Stelle mehr bekommen zu können folgte das Gericht nicht.

Die –zumindest theoretische- Möglichkeit einer Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden und leichte Tätigkeiten schließt den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung absolut aus. Herangezogen für die Beurteilung wird hier der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland, wobei Umzug und  räumliche Veränderung als erträglich erachtet werden. Auf das Vorhandensein eines real existierenden Arbeitsplatzes wurde nicht abgestellt.

Auswirkung der Arbeitsmarktlage auf die Rente wegen voller  Erwerbsminderung

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird vom Rentenversicherungsträger erst dann gezahlt wenn das Restleistungsvermögen, das heißt die Leistungsfähigkeit nur noch bei drei bis unter sechs Stunden liegt. Wenn sogar Arbeitslosigkeit vorliegt oder ein der Leistungsfähigkeit angemessener Arbeitsplatz nicht mehr zugewiesen werden kann ist unter Umständen sogar eine Umwandlung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung möglich.

Nun ist es aber so, dass durch die niedrige Rente die Kosten für den laufenden Lebensunterhalt oft nicht getragen werden können. Rentenbeträge von 1005 Euro (volle Erwerbsminderungsrente) und 502 Euro (teilweise Erwerbsminderungsrente) bei einem vorherigen Einkommen von 3000 Euro bzw. 670 oder 335 Euro bei vorher 2000 Euro machen deutlich, dass hier immer die professionelle Hilfe eines Rentenberaters in Anspruch genommen werden sollte. Dies sollte bereits bei der Antragstellung und erst recht im weiteren Verfahren geschehen, da Rentenberater ihre Kunden auch vor den Sozialgerichten vertreten.

Die Kanzlei Rentenberatung Kleinlein & Partner steht Ihnen hierfür kompetent zur Verfügung. Hier können Sie Kontakt aufnehmen und Ihr Anliegen schildern. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2