logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Rentenkürzung bei Scheidung vermeiden

Das Prinzip des Versorgungsausgleiches

Die  volle Rente trotz Scheidung?
Die gibt es im Allgemeinen nicht, aber in Ausnahmefällen können Ausgleichsverpflichtete eine Kürzung ihrer Rente vermeiden.
Bei Scheidung einer Ehe wird im Regelfall ein so genannter Versorgungssausgleich durchgeführt. Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden, so unter den Geschiedenen aufgeteilt, dass die ehemaligen Ehepartner, als sie verheiratet waren, gleich hohe Ansprüche auf Versorgung haben. Dabei geht es um Ansprüche wie zum Beispiel auf gesetzliche Rente, aber auch auf die Pension der Beamten oder auf Betriebsrenten.
Der Ausgleich bewirkt, dass der Ehepartner, welcher die höheren Versorgungsansprüche erworben hat, Teile seiner Ansprüche abgeben muss. Erhält der „Besser Gestellte“ bereits eine Rente oder fällt diese nach dem Versorgungsausgleich an, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung der Rente.  Am 1. September 2009 ist eine Reform des Versorgungsausgleichs mit einigen Änderungen in Kraft getreten, die auch zum Wegfall der Rentenkürzung führen können.

Tod des ehemaligen Ehegatten

Stirbt der Begünstigte innerhalb der ersten drei Jahre des Bezuges der Rente mit Versorgungsausgleich, so verliert der Versorgungsausgleich seine Grundlage. Es kann beantragt werden, dass die Rentenversicherung ab dem der Antragstellung folgenden Monat die Rente ohne Kürzung zur Auszahlung bringt. Renten an Hinterbliebene des verstorbenen Berechtigten spielen dabei keine Rolle.
Auch Rentner, deren Rentenkürzung nach der Rechtslage vor 1. September 2009 nicht rückgängig gemacht werden konnte, können unter den angeführten Voraussetzungen eine ungekürzte Auszahlung erhalten.

Unterhaltsverpflichtung

Wenn der „Besser Gestellte“ dem früheren Ehepartner, welcher noch nicht im Rentenbezug steht, Unterhalt zu zahlen hat, bleibt die Rente bis zur Höhe der Unterhaltszahlung ungekürzt. Bei entsprechender Höhe des Unterhalts kann die Rentenkürzung auch gänzlich entfallen. Über den Unterhalt selbst und dessen Änderung der Höhe nach befindet das Gericht.

Keine Zahlung aus einem bloßen Anrecht
Eine Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Alters, vor Erreichung der Regelaltersgrenze von aktuell 65 Jahren wird nur teilweise oder auch gar nicht verringert, wenn von jenem, dem der Ausgleich obliegt, Ansprüche jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, aus denen er aber noch keine Leistungen bezieht Es ist dabei an Zahlungen aus einem Beamtenverhältnis, einer berufsständischen Rentenversicherung oder aus der bäuerlichen Altersversorgung zu denken.

Das „Rentnerprivileg“

Vor der Reform des Versorgungsausgleichs hat eine Regelung bestanden, die als „Rentnerprivileg“ bezeichnet wurde. Einige Rentenkürzungen konnten zeitweise vermieden werden. Demzufolge konnte eine Rente, deren Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Versorgungsausgleichs feststand, so lange ungekürzt bleiben, wie der andere Ehegatte noch nicht seine Rente plus Versorgungsausgleich erhielt. Mit dem Entfall dieser Regelung, sprich Wegfall des Rentnerprivilegs, erfolgt eine sofortige Berücksichtigung der Kürzung.

Hilfe durch Rentenberater

Gerichtlich zugelassene und von den Versicherungsträgern unabhängige Rentenberater unterstützen und beraten Sie in Angelegenheiten der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Rentenberaterkanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen hierfür zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2