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Abfindungszahlung bei Wiederverehelichung des Hinterbliebenenrentners

Im Todesfall des Versicherten erhalten dessen hinterbliebene Partner, nämlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, eine Witwen- oder Witwerrente. Das Hinterbliebenenrecht in der Rentenversicherung wurde Anfang 2002 dahingehend geändert, dass unter anderem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen  die Befristung von 24 Monaten (kleine Witwen-, Witwerrente) eingeführt und die Rente  generell mit einer geringeren Höhe (55 statt 60% des Verdienstes oder der Rente des Verstorbenen) berechnet wurde.

Wenn nun ein Bezieher einer Hinterbliebenenrente  in diesem Sinn eine neuerliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, hat dies Folgen:
1.  Die Witwen- bzw. Witwerrente entfällt.
Hinterbliebene gelten als mit der neuerlichen Eheschließung versorgt
2.  Abfindung auf Antrag
Beim zuständigen Rentenversicherungsträger kann eine einmalige Abfindung in der Höhe  von bis zu zwei Jahresrenten beantragt werden, d.h. jener Betrag, welcher 24 Monaten Rente entspricht.

Kleine Witwenrente

Der kleinen Witwenrente liegt die Überlegung zugrunde, dass dem/der Hinterbliebenen in einem höheren Maß zugemutet werden kann, selbst seinen  Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn der Versicherte unter 45 Jahren alt ist u n d  keine Kinder erzieht u n d nicht erwerbsgemindert ist  u n d  nicht für ein behindertes Kind in häuslicher Gemeinschaft sorgt, gebührt die Rente nur befristet für 24 Monate. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird seit 2012 stufenweise angehoben und wird im Jahr 2029 47 Lebensjahre erreicht haben. Im Fall der Wiederverheiratung wird die Abfindung bei der kleinen Witwenrente auf der Basis der Differenz zwischen den bereits konsumierten Rentenmonaten und dem Maximalanspruch von 24 Monaten berechnet. Praktisch gesehen tritt also keine Änderung des gesamten Bezuges ein.

Große Witwenrente

Eine unbefristete Witwen- bzw. Witwerrente fällt jedenfalls an, wenn der Todesfall vor dem 1.1.2002 eingetreten ist oder die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und zumindest einer der Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren wurde. Im Fall einer neuerlichen Eheschließung bzw. Partnerschaftseintragung entfällt die Rente mit Wirkung des der Eheschließung oder Eintragung folgendem Monatsersten. Die Abfindung wird für 24 Monaten gewährt und nach dem Durchschnitt der Rentenhöhe in den letzten 12 Monaten berechnet.

Folgen einer nur kirchlichen Eheschließung

Der Begriff Ehe im Rentenversicherungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die staatliche Zivilehe/staatlich eingetragene Lebenspartnerschaft. Um überhaupt den Verlust der bisherigen Witwen- bzw. Witwerpension zu vermeiden, kann beispielsweise eine rechtlich nur für eine Religionsgemeinschaft gültige neuerliche Ehe (so etwa bei kirchlicher Trauung ohne Standesamt) abgeschlossen werden, aus der dann aber auch keine Ansprüche auf eine neuerliche bzw. zusätzliche  Hinterbliebenenrente entstehen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem „neuen Recht“ seit 1.1.2002 die Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zum Todeszeitpunkt bereits mindestens 1 Jahr gedauert hat, damit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente – und in weiterer Folge auf eine allfällige Abfindung  entsteht. Hat die Ehe oder eingetragene Partnerschaft noch nicht so lange bestanden, obliegt es dem Hinterbliebenen, den Beweis zu erbringen, dass die Ehe nicht nur zum Zweck der Alterssicherung des Hinterbliebenen geschlossen wurde. Ein eindeutiger Fall, der zum Bezug der Hinterbliebenenrente für den Ehe- bzw. Lebenspartner  ist diesbezüglich beispielsweise beim Ableben aus Anlass eines Unfalles gegeben

Autor: Norbert Fuchs

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