logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Hinzuverdienstgrenzen 2012

Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt oder die Zahlung der Rente eingestellt. Die Hinzuverdienstgrenze kann zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden. Die hier angegebenen Hinzuverdienstgrenzen gelten für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten haben bis spätestens 31.12.2000 begonnen, ab dem Jahr 2001 wurden die Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingeführt. Für diese Erwerbsminderungsrenten gelten eigene Hinzuverdienstgrenzen.

Renten wegen Berufsunfähigkeit

Die Hinzuverdienstgrenze für Berufsunfähigkeitsrenten wird für jeden Rentner individuell ermittelt. Die aus dem Verdienst des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ermittelten Entgeltpunkte sind die Grundlage für die Errechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze. Mindestens sind jedoch 0,5 Entgeltpunkte (§ 313 Abs. 3 Nr. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch) anzusetzen. Somit ergibt sich eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze, die für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlich hoch ist. Im Jahr 2012 beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze für den Bezug der vollen Berufsunfähigkeitsrente in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) 748,13 Euro, in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) 663,70 Euro. Eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente wird gezahlt, wenn die Mindesthinzuverdienstgrenze von 997,50 Euro im Rechtskreis West bzw. 884,93 Euro im Rechtskreis Ost nicht überschritten wird. Die Mindesthinzuverdienstgrenze für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente beträgt im Rechtskreis West 1.233,75 Euro und im Rechtskreis Ost 1.094,52 Euro.

Renten wegen Erwerbsunfähigkeit

Die Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt im Jahr 2012 unverändert bundeseinheitlich 400 Euro monatlich. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, entfällt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und es wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt. Für diese Berufsunfähigkeitsrente gelten dann die oben angegebenen Hinzuverdienstgrenzen. Im Übrigen entfällt der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, unabhängig vom in dieser Tätigkeit erzielten Verdienst.

Meldung des Hinzuverdienstes beim Rentenversicherungsträger

Jeder Hinzuverdienst, die Änderung eines Hinzuverdienstes oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sind unverzüglich dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Bereits in den Rentenbescheiden wird ausdrücklich auf diese Meldepflicht hingewiesen. Wird die Mitteilung über Hinzuverdienste oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit versäumt, können die Rentenversicherungsträger unzulässig gezahlte Renten zurückfordern.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2