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Hinzuverdienst grundsätzlich erlaubt

Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Das bedeutet, dass der Rentner bis zu einem bestimmten Betrag monatlich Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit beziehen kann, ohne dass sich dies auf den Rentenbezug auswirkt. Wird die Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt. Es wird dann nicht mehr eine Altersvollrente, sondern eine Altersteilrente bezogen. Überschreitet der Hinzuverdienst auch die Grenzen für den Bezug einer Altersteilrente, wird keine Rente mehr gezahlt. Der Bezug von Hinzuverdienst ist dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann der Rentner unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen.

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze wurde bis zum Ende des Jahres 2011 einheitlich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Ab dem Jahr 2012 wird diese Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte, die im Jahr 1964 oder später geboren sind, erreichen dann mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze.

Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrenten

Die Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrenten liegt im Jahr 2012 unverändert bundeseinheitlich bei 400 Euro monatlich. Dieser Betrag kann zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. So kann ein Rentner, der einen Job für 400 Euro monatlich ausübt, in zwei Monaten des Jahres bis zu 800 Euro verdienen. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt.

Hinzuverdienstgrenze für Altersteilrenten

Die Hinzuverdienstgrenze für Altersteilrenten ist in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch. Sie ist grundsätzlich individuell und richtet sich nach dem Verdienst des Rentners in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn. Wurde in diesen drei Jahren ein hohes Einkommen erzielt, ist auch die Hinzuverdienstgrenze hoch. Liegt die individuelle Hinzuverdienstgrenze unter bestimmten Werten wird eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze angewendet. Diese beträgt für das Jahr 2012 in den alten Bundesländern 511,88 Euro für eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente, 748,13 Euro für eine Teilrente in halber Höhe der Vollrente und 984,38 Euro für eine Teilrente von einem Drittel der Vollrente. Für die neuen Bundesländern beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze für eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente 454,11 Euro, für eine Teilrente in halber Höhe der Vollrente 663,70 Euro und für eine Teilrente von einem Drittel der Vollrente 873,29 Euro. Auch die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten können zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden.

RV-Träger informieren

Frührentner die einen Nebenjob haben oder sich die Einkommenshöhe ändert, müssen dies der Deutschen Rentenversicherung melden. Ansonsten droht der Entzug der Rente und ggfs. wird die bereits gezahlte Rente rückwirkend eingefordert.

Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert überprüfen Ihren Rentenbescheid dahingehend, ob die Rente auch richtig berechnet wurde.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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