Allgemeines
Zum 01.01.2012 wird die Rente mit 67 umgesetzt. D.h. vom Jahr 2012 an wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf den 67. Geburtstag angehoben. Dies hat auch entsprechende Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrenten. Demnach ergibt sich ein späterer Anspruch auf die große Witwenrente und auch bei den Rentenabschlägen wird es Veränderungen geben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen in Bezug auf eine Witwen oder auch Witwerrente.
Rente mit 67 und Abschläge
Zum Jahreswechsel schlägt die Rentenreform voll durch. Was in Bezug auf die Altersrenten gilt, ist auch auf die Witwenrenten zu übertragen. Demnach verschiebt sich der Rentenanspruch nach hinten und die Rentenabschläge erhöhen sich. Ab 2012 erhält die Witwe oder Witwer die Rente nicht mehr ab dem 45. Lebensjahr sondern erst mit 45 und einem Monat. Im Jahre 2013 besteht ein frühester Anspruch mit 45 und zwei Monaten usw. Im Jahre 2029 kann die Hinterbliebenenrente erst ab dem 47. Lebensjahr bezogen werden.
Frauen die im kommenden Jahr jünger als 45 und 1 Monat sind, erhalten beim Tod des Ehepartners eine kleine Witwenrente. Diese wird für max. 24 Monate gezahlt.
Zu den grds. und weiteren Anspruchsvoraussetzungen und der jeweiligen Höhe einer großen oder kleinen Witwenrente wird auf den Artikel „Witwen- und Witwerrente“ verwiesen.
Ist der Ehepartner vor dem 60. Lebensjahr verstorben, wurde die Rente unter Abzug eines Rentenabschlags von 10,8 % ausbezahlt. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass die Rente erst dann abschlagsfrei bezogen werden konnte, wenn der Partner nach dem 63. Geburtstag verstorben ist. Ab dem nächsten Jahr steigt diese Altersgrenze schrittweise auf das 65. Lebensjahr an. Eine abschlagsfreie Witwenrente kann daher erst im Jahre 2024 mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden.
Neue Hinzuverdienstgrenzen
Bedingt durch die Rentenerhöhung zum 01.07.2011 um 0,99 % wurden auch die Freibeträge für eigene Einkünfte bei Hinterbliebenen erhöht. Diese Änderung haben viele Witwen- bzw. Witwer überhaupt nicht bemerkt und die Rente wird stattdessen weiterhin von der Deutschen Rentenversicherung in der bisherigen Höhe gekürzt. Eine Neuberechnung der Rente erfolgt nämlich erst bei einem entsprechenden Antrag des Rentners. Aus diesem Grund kann den Betroffenen nur geraten werden, einen Überprüfungsantrag bei der Rentenversicherung zu stellen.
Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 01.07.2011 725,21 € in den alten und 643,37 € in den neuen Bundesländern. Bei unterhaltsberechtigten Kindern kommt noch ein Kinderfreibetrag in Höhe von 153,83 € (Westen) und 136,47 € (Osten) hinzu.
Renten wurden zu niedrig berechnet
Wie das Bundesversicherungsamt als oberste Aufsichtsbehörde der Rentenversicherung festgestellt hat, wurden tausende Witwenrenten zu niedrig berechnet. Insbesondere deshalb, weil keine Berücksichtigung des Kinderziehungszuschlags erfolgte. Dies gilt insbesondere für Rentenbezieher die Kinder erzogen haben und eine Hinterbliebenenrente nach neuem Recht erhalten. Damit die Absenkung der großen Witwenrente auf 55 % besser abgefedert wird, wurden für das erste Kind 0,1010 Entgeltpunkte je Monat und für jedes weitere Kind jeweils 0,0505 Entgeltpunkt auf die Witwenrente aufgeschlagen.
Es ist deshalb im Rentenbescheid zu prüfen, ob ein Kinderzuschlag berücksichtigt wurde.
Erfolgte keine Berücksichtigung, dann ist unbedingt ein Antrag auf Neuberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Überprüfung Rentenbescheid
Die Statistik und auch dieser Artikel zeigen auf, dass viele Rentenbescheide falsch sind und die Rente nicht korrekt berechnet wurde. Deshalb ist es ratsam den Bescheid von einem unabhängigen Rentenberater überprüfen zu lassen.
Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit dem Rentenberater Kleinlein aufzunehmen.