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Neufeststellung erforderlich

Im Rahmen der Rentenreform wurde ab 01.01.2008 die Deutsche Rentenversicherung bei einem Antrag auf eine Altersrente verpflichtet, die Rente auf Grund einer vorgenommenen Hochrechnung zu berechnen. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitgeber eine Meldung über das zu erwartende Arbeitsentgelt aus der restlichen Beschäftigungszeit bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate abgeben. Berechnungsgrundlage für die Hochrechnung ist dabei das beitragspflichtige Einkommen der letzten 12 Monate.
Nach Auslegung des Gesetzes ist eine Neuberechnung dann nicht erforderlich, wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte vom ursprünglich gemeldeten und von der Rentenversicherung für die Rentenberechung berücksichtigten Hochrechnungsbetrag abweichen. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist diese Gesetzesinterpretation verfassungswidrig und verstößt dabei gegen das Grundgesetz. In seinem Urteil vom 28.06.2011, Az. L 31 R 1154/10, kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass im Nachhinein eine Neuberechnung der Rente vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu erfolgen hat.

Zum Fall

Bereits Anfang August 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf eine Altersrente bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung. Die Rente sollte am 01.12.2009 beginnen.
Um die Rente zeitnah bzw. rechtzeitig berechnen zu können stimmte die Frau in einer Erklärung zu, dass die Rentenversicherung eine Meldung bzw. Hochrechnung der noch ausstehenden beitragspflichtigen Einnahmen der verbleibenden drei Monate (September bis November) anfordern darf.
Auf Basis eines zurückliegenden 12 Kalendermonate umfassenden Zeitraums meldete der Arbeitgeber für die Zeit von September bis November ein hochgerechnetes Arbeitsentgelt von 6.880,-- €. Auf Grund dieser Meldung errechnete die Rentenversicherung eine Rente in Höhe von knapp 680,-- € und teilte dies der Klägerin mit Bescheid vom Oktober 2009 mit. Anfang November gab der Arbeitgeber eine Meldung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ab. Danach erhielt die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 7804,-- €. Bei der früheren Hochrechnung wurde das regelmäßig gezahlte Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt.
Die Frau legte noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen die Rentenberechnung ein. Als Begründung gab sie an, dass ihr nun eine höhere Rente zustehen muss, da die tatsächlichen Einkünfte höher seien als der Betrag der für die Hochrechnung angesetzt wurde. Die Rentenversicherung lehnte den Widerspruch ab. In der Begründung verwies sie auf die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der §§ 194 und § 70 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Teil VI. Danach wird die Rente nicht neu berechnet, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen von der durch den Rentenversicherungsträger errechnete voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen abweichen. Außerdem hatte die Versicherte beim Rentenantrag u.a. erklärt, dass sie mit einer Hochrechnung einverstanden ist. Nachdem die Klägerin noch in erster Instanz vor dem Sozialgericht unterlegen war, wandte sie sich an das Berufungsgericht, dem zuständigen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

LSG spricht von Verfassungswidrigkeit

Die Richter der zweiten Instanz gaben der Frau Recht. Die Rente ist neu unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einnahmen zu berechnen. Die Ansicht bzw. Auslegung des Gesetzes durch die Deutschen Rentenversicherung ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften der §§ 194 und 70 SGB VI. Außerdem ist dies verfassungsrechtlich zu beanstanden. Auch nach Ansicht einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wollte man mit der Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen erreichen, dass die Rente zeitnah berechnet werden konnte und dem Rentenbezieher ein nahtloser Übergang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Rentenbezug möglich gemacht wird. Danach ist nach dem Gleichheitsgrundsatz und nach dem Grundrecht auf Schutz des Eigentums die Rente neu festzusetzen, wenn aus der früheren Hochrechnung die beitragspflichtigen Einnahmen zu niedrig angesetzt wurden. Auch deshalb, weil die Klägerin noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist sich fristgerecht an die Deutsche Rentenversicherung gewandt und die Berechnung angemahnt hatte. Die Frau hat einen Anspruch auf eine höhere Rente.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit, wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Bundessozialgericht schränkt Neuberechnung ein

Die damalige Entscheidung des LSG Berlin Brandenburg wurde dem höchsten deutschen Sozialgericht zur Überprüfung vorgelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte in seinem Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 29/11 R unmissverständlich fest, dass die von den Deutschen Rentenversicherungen durchgeführte „Hochrechnung“ den gesetzlichen Vorgaben in § 194 Abs. 1 SGB VI entspricht. Auch bestehen diesbezüglich keine verfassungsrechtliche Bedenken. Von daher wurde die vom LSG vertretene Auffassung aufgehoben.

Allerdings kann es zu einer Neuberechnung und Berücksichtigung des tatsächlich erzielten und von der Hochrechnung abweichenden Arbeitsentgelts kommen, wenn sich die Deutsche Rentenversicherung eine mangelnde Aufklärung und Beratung bei der Rentenantragstellung und im späteren Antragsverfahren vorwerfen lassen muss.
Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte bei der Rentenantragstellung nicht ausreichend über die Wirkungen bei einer Hochrechnung des Arbeitsentgelts aufgeklärt wurde und möglicherweise dadurch einen Schaden (geringerer Rentenbetrag) erleidet.
Die Formulierungen auf den Formularen der Deutschen Rentenversicherung sind oftmals so irreführend, dass es dem Versicherten nicht möglich ist den Inhalt der gesetzlichen Regelung nachvollziehen zu können.
Das BSG stellte dabei fest, dass die gewählte Formulierung „Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden“ kann demgegenüber für einen im Rentenversicherungsrecht nicht kundigen Antragsteller den Eindruck erwecken, dass (bereits) bei der nächstmöglichen monatlichen Rentenzahlung eine Korrektur nach Maßgabe der tatsächlich beitragspflichtigen Einnahmen zumindest mit Wirkung für die Zukunft erfolgen wird.

Die Informationen der Rentenversicherungsträger müssen korrekt und für Jedermann verständlich sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Rente im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs neu und auf Grund des tatsächlich erzielten Entgelts berechnet werden.
Für den in diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt konnte das BSG eine abschließende Entscheidung nicht treffen und verwies den Fall an das LSG zurück. Dieses muss nun feststellen, ob tatsächlich eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht vorliegt.

Jede dritte Rentenberechnung ist falsch

Die eigene Erfahrung und auch die Statistik bestätigt es immer wieder, dass nahezu jeder dritte Rentenbescheid falsch ist. Aus diesem Grund weisen die von den Rentenversicherungen unabhängigen Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert immer wieder darauf hin, den Rentenbescheid überprüfen zu lassen. Denn dann haben Sie die Gewissheit, dass die Rentenberechnung entweder Fehler enthält und eine Neuberechnung erforderlich ist oder die Rentenhöhe korrekt berechnet wurde.
Hier haben Sie die Möglichkeit mit einem Rentenberater Kontakt aufzunehmen.

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