Allgemeines
Neben Renten wegen Alters und Renten an Hinterbliebene können Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Eine verminderte Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter auf dem allgemeinen Arbeitsmarktes für nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Stundenzahl täglich auszuüben. Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit erfolgt dabei unabhängig vom beruflichen Status und den bisher ausgeübten Tätigkeiten des Versicherten.
Teilweise Erwerbsminderung
„Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI)).
Volle Erwerbsminderung
„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, können einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben. Voraussetzung für diese Rente ist, dass der Versicherte weniger als sechs Stunden täglich tätig sein kann und berufsunfähig ist. „Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.“ (§ 240 Absatz 2 Satz 1 SGB VI).
Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist somit der bisher ausgeübte Beruf maßgeblich. Kann dieser nicht mehr ausgeübt werden ist zu prüfen, ob eine zumutbare andere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Dieser so genannte Verweisungsberuf muss dem Versicherten konkret benannt werden. Für die Prüfung ist die Arbeitsmarktlage unerheblich.
Kein Berufsschutz bei ungelernten Arbeitern
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 27.05.2010 entschieden, dass ungelernte Arbeiter keinen Berufsschutz genießen (Az. L 3 R 510/06).
Im konkreten Fall wurde vom Rentenversicherungsträger der Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt. Der Versicherte, der vor dem 02.01.1961 geboren wurde, war nicht mehr in der Lage seine bisherige Tätigkeit als Arbeiter im Korrosionsschutz weiter auszuüben. In einem Gutachten wurde festgestellt, dass der Versicherte jedoch noch einfache Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der berufliche Werdegang des Versicherten würde zulassen, dass der Versicherte auf diese einfachen Tätigkeiten verwiesen wird, als Beispiel wurde dem Versicherten eine Pförtnertätigkeit benannt.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Zwar ist grundsätzlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit der bisher ausgeübte Beruf maßgeblich, ist dieser Beruf jedoch „dem Leitberuf des angelernten oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen“, ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit zumutbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf benannt wird: „Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind.“. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei nicht erheblich. Somit hat der Rentenversicherungsträger in dem konkreten Fall das Recht, den Versicherten auf eine leichte Tätigkeit, hier zum Beispiel als Pförtner, zu verweisen.
Unterstützung bei der Rentenantragstellung
Das Rentenrecht ist sehr komplex und für den Laien schwer verständlich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich einen unabhängigen und registrierten Rentenberater entsprechend zu beauftragen. Diese unterstützen Sie bei der Antragstellung im Widerspruchs- und sogar im sozialgerichtlichen Klageverfahren.
Die Rentenberaterkanzleien Kleinlein und Göpfert stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.