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Beweispflicht liegt bei den Rentenversicherten

Behauptet der Versicherte, dass er Rahmen seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung ein höheres als das vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gemeldetes Arbeitsentgelt erzielt hat, muss dieser auch den dafür konkreten Nachweis erbringen. Eine lose Behauptung ohne belegbare Unterlagen reicht nicht aus, um die bisher dem Rentenversicherungskonto gemeldeten Entgelte und Beiträge abzuändern. Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16.01.2009, Az. L 3 R 450/08 gekommen.

Zum Fall

Die Klägerin übte neben ihrer selbständigen Tätigkeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in einer Steuerkanzlei aus. Im Rahmen einer Klärung des Rentenversicherungskontos erklärte die Versicherte, dass die vom Arbeitgeber in den 80iger Jahren gemeldeten Arbeitsentgelte nicht korrekt gemeldet worden wären. Zur Begründung gab sie an, dass effektiv höhere Vergütungen gezahlt wurden, als tatsächlich der Rentenversicherung bzw. Krankenkasse gemeldet wurden. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens und dem Klageverfahren in der ersten Instanz wurden keine Lohnunterlagen, Arbeitsverträge, Einkommenssteuerbescheide vorgelegt, aus denen sich ein höheres Arbeitsentgelt hätte ergeben können. Die Klägerin beharrte jedoch auf ihren Anspruch und legte Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.

Berufung abgewiesen

Die Richter in der zweiten Instanz bestätigten die Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung. Die von der Krankenkasse an die Rentenversicherung gemeldeten Arbeitsentgelte stimmten eins zu eins mit den Verdienstabrechnungen des damaligen Arbeitgebers überein. Auch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Einkommensteuerbescheide führten zu keinem anderen Ergebnis. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sah das Gericht nicht für notwendig an, da die Klägerin nach mehrmaliger Aufforderung keine weiteren beweispflichtige Unterlagen wie z. B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen oder auch Kontoauszüge vorlegen konnte, aus denen sich ein höheres Arbeitsentgelt ergeben hätte können.

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