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Fast 6 Millionen Rentenbezieher

Verstirbt der Ehegatte bzw. Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ein Elternteil ist das für die Hinterbliebenen ein trauriger Verlust. Neben anderen zu lösenden Problemen stellt sich oftmals die Frage nach der wirtschaftlichen Absicherung des Hinterbliebenen. Für die zurückgebliebenen Ehefrau oder Mann gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwen- bzw. Witwerrente. Kinder erhalten eine Waisenrente sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Mittlerweile haben knapp 6 Millionen Bundesbürger einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Gezahlt wird diese Leistung von der Deutschen Rentenversicherung.
Gerade Frauen sind wirtschaftlich auf eine Witwenrente angewiesen und stellen eine existenzsichernde Einnahme dar. Aktuell liegt die Durchschnittsrente im Westen bei 564 € und im Osten bei 591 €.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn die Partner miteinander verheiratet waren. Verlobungen oder das Zusammenleben ohne Trauschein leiten keinen Anspruch ab. Außerdem muss der verstorbene Ehepartner eine sog. Vorversicherungszeit (Wartezeit) von mindestens 5 Jahren erfüllt haben oder bereits im eigenen Rentenbezug gestanden haben.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen einer kleinen und einer großen Witwen/Witwerrente.
Eine kleine Witwenrente wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht erwerbsgemindert ist und auch kein Kind erzieht.
Ein Anspruch besteht maximal für zwei Jahre. Die Höhe beträgt 25 % der fiktiven Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Bei Vollendung des 45. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf eine große Witwen/Witwerrente. Weitere Anspruchsmöglichkeiten sind, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für ein behindertes Kind sorgen muss. Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rentenansprüche, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hätte oder schon Rente erhielt.
Wird die große Hinterbliebenenrente bereits vor dem vollendeten 63. Lebensjahr des Verstorbenen gezahlt, wird ein Rentenabschlag vorgenommen.

Alter Rechtsanspruch

Ist der Ehepartner bereits vor dem 01.01.2002 verstorben oder ist einer der beiden Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, liegt die Rentenhöhe bei 60 %. Alle die diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben, erhalten wie oben erwähnt nur 55 %. Betroffene, die nicht mehr unter das alte Recht fallen, wird für Kindererziehungszeiten ein höherer Zuschlag berücksichtigt.

Neue Rechtslage ab dem 01.01.2012

Durch die Einführung der Rente mit 67 hat dies auch Auswirkungen auf die Witwen- und Witwerrente.
Demnach wird ab dem 01.01.2012 die große Witwenrente in Schritten vom derzeitigen anspruchsberechtigten
45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr angehoben.

Unterstützung durch Rentenberater

Unabhängige und registrierte Rentenberater beraten Sie in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt bei der Überprüfung des Rentenbescheides. Denn die Statistik besagt, dass nahezu jeder dritte Rentenbescheid falsch ist. Die Rentenberaterkanzleien Kleinlein und Göpfert stehen Ihnen hierfür kompetent zur Verfügung.
Hier können Sie Kontakt aufnehmen und Ihr Anliegen schildern. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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