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Verletztenrente bleibt außen vor

Wird neben einer Hinterbliebenenrente zusätzlich eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt, darf diese nicht mehr als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden. Zu dieser Auffassung ist zuletzt das Landessozialgericht Baden Württemberg in seinem Urteil vom 25.01.2011, Az. L 9 R 153/09, gekommen.

Zum Fall

Der Kläger beantragte nach dem Tod seiner Frau von der Deutschen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente. Zusätzlich zu seiner eigenen Altersrente gewährte ihm die Unfallversicherung eine Verletztenrente von knapp 675,--€. Die Rentenversicherung vertrat zwar die Auffassung, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Witwerrente besteht, diese aber wegen der anzurechnenden Altersrente und insbesondere durch den Bezug der Unfallrente nicht zur Auszahlung kommt. Denn mit beiden Einkünften werden die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge überschritten.

Steuerfreie Einnahme

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Im Hinblick auf die Frage, wann es sich um ein anrechenbares Einkommen handelt, hat sich das Gericht an das Steuerrecht gehalten. Denn aus der Geschichte heraus wollte man immer einen Gleichklang zwischen Steuer- und Sozialrecht schaffen. Auch bei der Festsetzung von beitragspflichtigen Arbeitseinkommen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung selbständig Erwerbstätigen orientiert man sich an das Steuerrecht. Bei einer Unfallrente handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme. Aus diesem Grund und in Anlehnung an das Steuerrecht vertraten die Richter die Auffassung, dass in diesem Fall die Unfallrente nicht auf die Witwerrente angerechnet werden darf. Dem Kläger stehe damit eine um etwa 220,-- € höhere Hinterbliebenenrente zu. Nachdem für diese Fallkonstellation noch keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt, hatte das Landessozialgericht die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.

Autor: Daniela Plankl

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