Tarifunfähigkeit bestätigt
In einer höchstrichterlichen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 darüber entschieden, dass keine Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) bestanden hat. Diese Gemeinschaft war daher von Anfang an nicht in der Lage gewesen, eigene Tarifverträge abzuschließen.
Zu dieser Auffassung und nach Auswertung der Urteilsbegründung sind u.a. die Spitzenverbände der Deutschen Rentenversicherung und der Krankenkassen zu diesem Ergebnis gekommen.
Leiharbeitnehmer haben höhere Ansprüche
Mit der fehlenden Tariffähigkeit waren die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Beginn an vollkommen wirkungslos geworden. Durch die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts haben Leiharbeitnehmer rückwirkend höhere Lohnansprüche gegenüber ihrer Zeitarbeitsfirma. Denn diesen steht nun der gleiche Lohn zu wie dem Stammpersonal der Firma, zu der sie verliehen wurden. Man spricht dabei vom sog. Equal-pay Verfahren.
Nachentrichtung Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeber, bei denen der CGZP angewendet wurde, müssen auf Basis der Equal-pay Sozialversicherungsbeiträge für ihre Leiharbeitnehmer nachentrichten. Außerdem sind bereits erfolgte Entgeltmeldungen und Lohnzahlungen zu berichtigen und ggfs. nachzuzahlen. Mit der Nachzahlung bzw. Nachmeldung der Entgelte haben jetzige und künftige Rentner evtl. höhere Rentenansprüche wenn sie vorher als Leiharbeitnehmer tätig gewesen waren.
U.a. sind davon Zeiten der Beschäftigung ab Dezember 2005 betroffen.
Aus diesem Grund müssen die Zeitarbeitsfirmen bis Ende Mai 2011 alle Lohnkonten ihrer Beschäftigten überprüfen und entsprechend berichtigen. Ansonsten werden empfindliche Säumniszuschläge für die Arbeitgeber fällig. Ab Mitte des Jahres 2011 erfolgen Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung.
Betroffene Arbeitnehmer sollten es nicht versäumen Lohnansprüche nachträglich geltend zu machen. Rentner kann nur empfohlen werden, sich mit der zuständigen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und einen Überprüfungsantrag zur Nachberechnung der Rente zu stellen.
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